Gesetz zur Entwicklung des Tourismus (IX C/1/1)
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Gesetz zur Entwicklung des Tourismus

IX C/1/1 Gesetz zur Entwicklung des Tourismus * (Tourismusentwicklungsgesetz, TEG) Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Februar 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007) 1. Ziele und Instrumente

Art. 1 Wirkungsziele

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das touristische Potenzial des Kantons Glarus mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen dafür.
2 Sie berücksichtigen dabei:
a. die Entwicklungsziele des Kantons, der Regionen und der Gemeinden und tragen damit zum Abbau wirtschaftlicher und sozialer Unterschiede zwischen den Regionen bei;
b. die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste.
3 Sie setzen sich dafür ein, dass der glarnerische Tourismus seine Wettbe - werbsfähigkeit und Wertschöpfung verbessern kann.
4 Sie unterstützen Massnahmen zur Förderung des Aufenthalts- und Tages - tourismus.

Art. 2 Instrumente

1 Der Kanton und die Gemeinden: *
a. * erleichtern die Verwirklichung innovativer und nachhaltiger Projekte,
b. * schaffen gute Rahmenbedingungen für den glarnerischen Touris - mus,
c. * unterstützen die Zusammenarbeit im Tourismus über politische und institutionelle Grenzen hinweg,
d. * können konzeptionelle Grundlagen wie Statistiken, Wertschöp - fungs- und Machbarkeitsstudien erstellen oder unterstützen,
e. * können sich an Institutionen beteiligen.
2 In ausgewählten Fällen können sie Finanzhilfen gewähren für: *
a. innovative und nachhaltige Projekte im Tourismus,
b. Qualifizierungsmassnahmen und Qualitätssicherung,
c. konzeptionelle Grundlagen,
d. Veranstaltungen,
e. Beiträge an Infrastrukturanlagen,
f.
g. die Förderung der Zusammenarbeit,
h. Institutionen. SBE X/4 207 1
IX C/1/1 2. Allgemeine Bestimmungen zu Finanzhilfen

Art. 3 Allgemeine

Voraussetzungen
1 Finanzhilfen
a. sind auf die Verwirklichung der sachlich und räumlich massgeben - den Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden auszurichten,
b. sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.
2 Sie werden nur bewilligt, wenn
a. sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind,
b. das Vorhaben längerfristig wirtschaftlich tragbar ist,
c. das Vorhaben mit genügend Eigenmitteln ausgestattet ist.
3 Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 4 Arten

1 Finanzhilfen können gewährt werden als
a. Beiträge,
b. bedingt rückzahlbare Beiträge,
c. Sicherstellungen oder Defizitdeckungsgarantien.
2 Bei wiederkehrend ausgerichteten Finanzhilfen legt die zuständige kanto - nale Verwaltungsbehörde regelmässig die Leistungsziele in einer Leistungs - vereinbarung fest.

Art. 5 Ansätze

*
1 Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der massgebenden Kosten bei Projekten und bis zu 25 Prozent bei Infrastruktur-Investitionen.
2 Für Investitionen in systemrelevante, touristische Kerninfrastrukturen zu - mindest regionaler Bedeutung, die ansonsten nicht kostendeckend erstellt und betrieben werden könnten, gilt ein Maximalansatz von 40 Prozent. *

Art. 6 Bemessung

1 Finanzhilfen bemessen sich im Einzelfall aufgrund folgender Merkmale des Vorhabens:
a. touristische Bedeutung und Eignung,
b. Beitrag zur Zielerreichung von Konzepten und Leitbildern,
c. Innovationsgehalt,
d. schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen,
e. Schaffung attraktiver Arbeitsplätze und -bedingungen,
f. wirtschaftliche Möglichkeiten der Trägerin oder des Trägers,
g. Leistungen Dritter.
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Art. 7 Bedingungen

und Auflagen
1 Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden wie die Festlegung des Verwendungszwecks der Mittel oder der Berichterstat - tung über die Entwicklung des Vorhabens.
2 Die Bedingungen und Auflagen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
3 Finanzhilfen an Unternehmen sind mit folgenden Bedingungen und Aufla - gen zu verbinden:
a. Beteiligung des Kantons im Verhältnis seiner Leistungen zur Ge - samtsumme der aufgewendeten Mittel, sobald Gewinne ausge - schüttet oder Eigenbezüge erhöht werden,
b. Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge oder der orts- und bran - chenüblichen Arbeitsbedingungen,
c. Führen einer kaufmännischen Buchhaltung.

Art. 8 Ausschluss

1 Keine Finanzhilfen werden gewährt an Vorhaben, die
a. sich offensichtlich ohne kantonale Unterstützung verwirklichen lassen,
b. unverhältnismässig hohe Mittel erfordern,
c. einzig der Strukturerhaltung dienen,
d. die in der Verordnung festgelegte Mindestgrösse nicht erreichen.

Art. 9 Nachträgliche

Gesuche
1 Hat die Umsetzung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon begonnen, werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn
a. die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde der Ausführung vorgängig zugestimmt hat oder
b. nachträgliche, unvorhersehbare Umstände eine kantonale Unter - stützung erforderlich machen. 3. Tourismusfonds
Art. 10
1 Die Beiträge werden aus dem Tourismusfonds erbracht.
2 Der Tourismusfonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzge - bung über den Finanzhaushalt 1 ) geführt und von der Staatskasse verwaltet.
3 Der Landrat kann jeweils bis zu vier Millionen Franken für vier Jahre in den Tourismusfonds einlegen. * 1) GS VI A 3
IX C/1/1 4. Marktbearbeitung
Art. 11
1 Die Gemeinden finanzieren die Marktbearbeitung selber.
2 Der Kanton kann die Marktbearbeitung mit Projektbeiträgen unterstützen, wenn
a. für den ganzen Kanton innovative neue Angebote geschaffen wer - den,
b. eine Tourismusregion vollständig neu positioniert wird,
c. gesamtkantonale oder kantonsübergreifende Kooperationen im Marketing realisiert werden. 5. Kurtaxe und Tourismusförderungsabgabe

Art. 12 Grundsatz

1 Die Gemeinden erheben eine Kurtaxe für das Beherbergen von Gästen so - wie für den Aufenthalt in Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Sie können ausserdem eine Tourismusförderungsabgabe erheben. *
2 Als Beherbergen gilt das entgeltliche und unentgeltliche Überlassen von Wohnraum, Platz in einem Massenlager oder der Möglichkeit zum Campie - ren. Dauert das Überlassen länger als einen Monat, so können Pauscha - len erhoben werden. *
3 Die Gemeinden haben die Bestimmungen über Kurtaxen und Tourismus - förderungsabgaben dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorzu - legen.

Art. 13 Abgabepflicht

und Bezug
1 Eine Kurtaxe haben zu entrichten:
a. die Betreiber von 1. * gewerbsmässigen Beherbergungsbetrieben, 2. Gruppenunterkünften, 3. Campingplätzen;
b. die Eigentümer von Ferienwohnungen und Ferienhäusern.
2 Die Kurtaxe wird in der Regel durch die Beherbergenden eingezogen und kann auf den Beherbergungspreis überwälzt werden. Die Beherbergenden haben gegenüber den zuständigen Gemeindestellen eine Meldepflicht be - züglich aller abgabepflichtigen Personen.
3 Die Tourismusförderungsabgabe ist von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde und selbstständig erwerbstätigen na - türlichen Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemein - de zu entrichten. Territoriale Abstufungen und solche nach Branchen sind zulässig.
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Art. 14 Ausnahmen

1 Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von
a. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder steuerrechtlichem Auf - enthalt am Abgabeort;
b. Militärpersonen und Zivilschutzpflichtigen bei dienstlicher Einquar - tierung;
c. Patienten in Heil- und Kuranstalten sowie Invaliden, die der per - manenten Betreuung bedürfen;
d. Kindern unter sechs Jahren.
2 Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren haben die hälftigen Abgaben zu entrichten.

Art. 15 Ansätze

für Kurtaxen *
1 Die Gemeinden legen die Tagestaxen und die Pauschalen fest. Die Tages - taxe für Gäste beträgt höchstens fünf Franken. Die Jahrespauschalen betra - gen höchstens 450 Franken pro Objekt oder neun Franken pro Schlafplatz in Gruppenunterkünften und Clubhäusern. *
2 Die Kurtaxe wird grundsätzlich pro Übernachtung des Gastes erhoben.
3 Eigentümer oder Dauermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Wohnzelten, Mobilhomes und dergleichen leisten die Kurtaxe im Rahmen ei - ner Jahrespauschale pro Bett, Liegestelle oder nach Anzahl Zimmern. Die Pauschale gilt für die Beherbergenden und ihre Familienangehörigen sowie allfälliges Dienstpersonal; für Gäste sind die ordentlichen Kurtaxen zu ent - richten.
4 Der Regierungsrat kann für weitere Fälle einen Pauschalbetrag festlegen, wenn der Aufwand für die Erhebung gemäss Absatz 2 unverhältnismässig ist.

Art. 16 Verwendung

der Mittel
1 Die Kurtaxen sind für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen zu verwenden, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen. Die Tourismusförderungsabgaben sind für die Marktbearbeitung im Tourismus zu verwenden. *
2 Die Gemeinden können die Erhebung und Verwendung dieser Abgaben Tourismusorganisationen übertragen, die hierüber dem Gemeinderat alljähr - lich Rechenschaft abzulegen haben. 5
IX C/1/1 6. Vollzug und Rechtspflege

Art. 17 Rechtspflege

und Vollstreckung
1 Gegen Verfügungen der Gemeinden kann binnen 30 Tagen beim zuständi - gen Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Rechtskräftige Entscheide über die Entrichtung von Kurtaxen und Touris - musförderungsabgaben sowie über die Rückforderung von Beiträgen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesge - setzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
3 Gegen Entscheide über Finanzhilfen ist die Beschwerde an das Verwal - tungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit unmittelba - rem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Finanzhilfen. *
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz wie die Vollstreckung nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) . *

Art. 18 Strafbestimmung

1 Wer die Meldepflichten nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbe - stimmungen nicht erfüllt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bis
1000 Franken bestraft.
2 Unabhängig von der Busse sind in jedem Falle nicht bezahlte Beträge nachzuzahlen. 7. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung

bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 5. Mai 1991 zur Förderung des Tourismus wird aufgeho - ben.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 1) GS III G/1
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IX C/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 3 geändert SBE X/7 520 04.05.2008 01.01.2009 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE X/7 520 02.05.2010 01.07.2011 Art. 17 Abs. 3 geändert SBE XI/5 382 06.05.2018 01.07.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, e. geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 15 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2018 29 06.05.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 29 01.05.2022 01.02.2023 Art. 13 Abs. 1, a., 1. geändert SBE 2023 03 7
IX C/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 06.05.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 2 Abs. 1 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 2 Abs. 1, a. 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 2 Abs. 1, b. 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 2 Abs. 1, c. 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 2 Abs. 1, d. 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 2 Abs. 1, e. 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 2 Abs. 2 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 5 06.05.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29

Art. 5 Abs. 2 06.05.2018

01.07.2018 eingefügt SBE 2018 29

Art. 10 Abs. 3 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 12 Abs. 1 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 12 Abs. 2 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 13 Abs. 1, a., 1. 01.05.2022

01.02.2023 geändert SBE 2023 03

Art. 15 06.05.2018

01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 29

Art. 15 Abs. 1 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 16 Abs. 1 06.05.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 29

Art. 17 Abs. 3 04.05.2008

01.01.2009 geändert SBE X/7 520

Art. 17 Abs. 3 02.05.2010

01.07.2011 geändert SBE XI/5 382

Art. 17 Abs. 4 04.05.2008

01.01.2009 eingefügt SBE X/7 520
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