Interkantonale Fachklassen für Heizungszeichner-Lehrlinge in Bern und Basel
1 Interkantonale Fachklassen für Heizungszeichner-Lehrlinge in Bern und Basel Vf des Erziehungs-Departementes vom 17. Februar 1975 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
20. September 1963
1 ), Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
2 ) und auf § 1 litera e der Vollzugs- verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
3 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1975/1976 werden alle Heizungszeichner-
Lehrlinge für den obligatorischen Unterricht interkantonalen Fachklassen für Heizungszeichner zugewiesen.
2. Heizungszeichner-Lehrlinge der Schulkreise Grenchen, Solothurn,
Balsthal und Olten besuchen den Unterricht an der Gewerbeschule der Stadt Bern.
3. Heizungszeichner-Lehrlinge der Schulkreise Breitenbach und Dornach
besuchen den Unterricht wie bisher an der Gewerbeschule der Stadt Basel.
4. Die Verfügung über den Unterricht für Heizungszeichner-Lehrlinge vom
16. Februar 1972 wird aufgehoben.
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1 ) Aufgehoben. Es gilt das BBG vom 19. April 1978; SR 412.10.
2 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV vom 9. November 1979; SR 412.101.
3 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.
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