Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen
                            Ausserschulische Nutzung der Schulanlagen: Reglement  Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen  Bettingen  Vom 3. Juni 2019 (Stand 1. Juli 2021)  Der Gemeinderat Bettingen,  gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1  Die Schulanlagen stehen in erster Linie der Primarstufe Bettingen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde Bettingen stellt ihre Schulanlagen, insbesondere die Schulsportanlagen und geeignete  spezielle Schulräumlichkeiten, der Bevölkerung für die ausserschulische Nutzung nach Massgaben  dieses Reglements zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Bettingen sowie Einwohnende von Bettingen  erhalten den Vorzug. Unabhängig vom Sitz gilt ein Verein als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte  seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Bettingen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflicht
                            1  Die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Bewilligung ist nötig in den Fällen von § 4 Abs. 2 oder wenn ein Mietvertrag mit der Gemein  -  de Bettingen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausserschulische Nutzung
§ 3 Nutzung während der Unterrichtszeit
                            1  Während der Unterrichtszeit (Montag bis Freitag von 07.00 bis  18.00 Uhr) stehen die Schulanlagen  in erster Linie der Primarstufe Bettingen sowie dem freiwilligen Schulsport zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulsportanlagen stehen während der Unterrichtszeit in zweiter Linie auch den von Riehen ge  -  führten Schulangeboten in Bettingen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung Bettingen koordiniert die Belegung mit den Gemeindeschulen Bettingen Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzern zu vereinbarten Zeiten überlassen werden, soweit sie nicht von den Gemeindeschulen bean  -  sprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nutzung ausserhalb der Unterrichtszeit
                            1  -  nung genutzt werden, sofern sie über eine Bewilligung gemäss § 2 oder einen schriftlichen Mietver  -  trag verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BeE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserschulische Nutzung der Schulanlagen: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich zugängliche Einrichtungen der Schulanlagen können darüber hinaus im Rahmen der Haus  -  ordnung der Primarstufe Bettingen für sportliche oder spielerische Zwecke frei genutzt werden, sofern  die Nutzung durch Dritte mit einer Bewilligung gemäss § 2 oder mit einem schriftlichen Mietvertrag  nicht eingeschränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Teile der nutzbaren Schulanlagen kann die Nutzung zeitlich, örtlich und bezüglich Tätigkeit ein  -  geschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungsinhabende Personen  oder Mietparteien können Zuschauerinnen und Zuschauern Zutritt  gewähren. Für diesen Zutritt kann eine Eintrittsgebühr verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Semesterbelegungen
                            1  Die regelmässige ausserschulische Nutzung wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Sommersemester   beginnt  mit  dem  Beginn  der   Frühjahrsferien und  endet   mit  dem   Ende  der  Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Früh  -  jahrsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für neue Semesterbelegungen muss bis spätestens Ende Januar bzw. bis spätestens Ende August ein  schriftliches Gesuch mit sämtlichen relevanten Angaben bei der Gemeindeverwaltung eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einzelbelegungen
                            1  Ein Gesuch für einen einzelnen Anlass ist in der Regel mindestens einen Monat vor dem Anlass bei  der Gemeindeverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Für Einzelbelegungen  in den Schulferien gilt eine Frist von sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche müssen Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die An  -  zahl der zu erwartenden Personen enthalten. Die Gemeindeverwaltung kann zur Behandlung des Ge  -  suches weitere Angaben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort muss der Gesuchsteller  bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligung
                            1  Die Gemeindeverwaltung entscheidet in Absprache mit der Schulleitung über die beantragte Nut  -  zung. Sie kann eine Bewilligung mit Auflagen zur Nutzung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung gilt im Rahmen der Bestätigung der Reservation als zustande gekommen. Damit  wird die Reservation verbindlich. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden mehrere Gesuche für denselben Termin eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Orga  -  nisationen mit Sitz in Bettingen den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verweigerung oder Entzug der Bewilligung
                            1  Die Gemeindeverwaltung kann die Bewilligung verweigern oder entschädigungslos entziehen, insbe  -  sondere aus betrieblichen Gründen oder bei Verstoss gegen dieses Reglement oder die Nutzungsord  -  nung. Der endgültige Entscheid liegt beim Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung geändert  wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nutzungsordnung und weitere Auflagen und Bedingungen
                            1  Die Gemeindeverwaltung erlässt die Nutzungsordnung für die ausserschulische Nutzung. Sie hört die  Schulleitung zuvor an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bewilligten oder gemäss Mietvertrag vereinbarten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbele  -  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserschulische Nutzung der Schulanlagen: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unbewilligte oder widerrechtliche Nutzung
                            1  Ist die Nutzung einer Schulanlage bewilligungspflichtig, so wird der Zutritt ohne entsprechende Be  -  willigung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei widerrechtlicher Nutzung der Schulanlagen können die Fehlbaren von der Schulanlage wegge  -  wiesen werden und von der zukünftigen Benützung der Schulanlagen ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig für Abwehrmassnahmen ist die Gemeindeverwaltung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzei  -  ge wegen Hausfriedensbruch einzureichen, und kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rekurs
                            1  Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Gemeinderat anzumelden. Innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die  Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Nutzungsgebühren
§ 12 Grundsätze für die Festlegung der Nutzungsgebühren
                            1  Für die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interesses  können sie ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgelegt werden, um eine  möglichst gleichmässige Auslastung der Schul- und Sportanlagen zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installatio  -  nen oder Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gebührentarif
                            1  Die Gemeindeverwaltung legt die Gebühren gemäss diesem Reglement in einem Gebührentarif fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Reservationstermin sind die ganzen Nutzungsge  -  bühren zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gebührenerlass
                            1  Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen für Kinder und Jugendli  -  che werden keine Nutzungsgebühren erhoben, wenn die Nutzung durch gemeinnützige Organisationen  mit Sitz im Kanton Basel-Stadt erfolgt und mindestens 80% der Kinder und Jugendlichen das 20. Al  -  tersjahr noch nicht vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind die Hauswartsentschädigung und der ausserordentliche Aufwand infolge  Verschmutzungen oder Änderungen der Bestuhlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat entscheidet alle vier Jahre im Rahmen der Strategie über einen allgemeinen Gebüh  -  insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales, Musik und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gebührenreduktion
                            1  Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen von ortsansässigen Ver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt am 20. Januar 2020, in Kraft seit 3. Februar 2020 (KB 29.01.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt am 31. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.06.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserschulische Nutzung der Schulanlagen: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag eine Gebührenreduktion für ausserordentliche Nut  -  zung mit fördernswertem Zweck, insbesondere im Bereich Bildung, Musik und Sport, erlassen. Der  Gemeinderat entscheidet abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gebühren für spezielle Leistungen
                            1  Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten nach überdurchschnittlicher Verschmutzung  oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Er  -  tragsausfall, sofern die Schulanlage aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie verein  -  bart benutzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Temporärer Gebührenerlass
                            1  Bis zum 16. Oktober 2021  Einwohnende keine Gebühr erhoben, sofern die Nutzung einem fördernswerten Zweck dient, insbe  -  sondere in den Bereichen Bildung, Soziales, Musik und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zeit bis zum 13. Oktober 2019 werden allen Nutzerinnen und Nutzern die Gebühren erlassen.  Schlussbestimmung  Dieses Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserschulische Nutz  ung der Schulanlagen: Reglement  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang zum Reglement betreffend die  ausserschulische Nutzung der  Schulanlagen Bettingen  BeE 680.200  Gebührentarif  Einzelgebühren Montag  -  Freitag (pro Belegung = 1 Std. 45 Min.)  plus  Schulhauswartung CHF 20.00/Std. ab 22h und ab 17h in den Ferien  Objekt  Vereine  Erwachsene  Kanton BS  Vereine  Junioren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Kanton BS  Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Turnhalle mit Garderobe, Dusche  50.00  0.00  115.00  Spezialräume wie:  35.00  0.00  85.00  Foyer  bei Turnhalle
                        
                        
                    
                    
                    
                35.00 0.00 85.00
                            Mehrzweckraum / Aula  (Musik und  Bewegung)
                        
                        
                    
                    
                    
                35.00 0.00 85.00
                            Technisches Gestalten (  Werkraum  )
                        
                        
                    
                    
                    
                35.00 0.00 85.00
                            Textiles Gestalten (  Textilraum  )  35.00  0.00  85.00  Bestuhlungsveränderung
                        
                        
                    
                    
                    
                60.00 60.00 115.00
                            Einzelgebühren Wochenende (pro  Std., Mindestbelegung 2 Std.)  plus Schulhauswartung CHF 20.00/Std., ab 22h CHF 30.00/Std.  Objekt  Vereine  Erwachsene  Kanton BS  Vereine  Junioren  Kanton BS  Übrige  Turnhalle mit Garderobe, Dusche  15.00  0.00  30.00  Spezialräume wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                12.00 0.00 25.00
                            Foyer  bei Turnhalle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.00 0.00 25.00
                            Mehrzweckraum  / Aula  (Musik/Bewegung)
                        
                        
                    
                    
                    
                12.00 0.00 25.00
                            Technisches Gestalten (  Werkraum  )  12.00  0.00  25.00  Textiles Gestalten (  Textilraum  )  12.00  0.00  25.00  Bestuhlungsveränderung
                        
                        
                    
                    
                    
                80.00 80.00 130.00
                            1  )  Junioren (Vereinsbelegung): Mind. 80% der Teilnehmenden sind unter 20 Jahre alt / Vereine Junioren zahlen keine Gebühren, nur  Hauswartungskosten und Bestuhlungsveränderung exkl. MwSt. gemäss Angaben oben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Übrige: Ausserkantonale Vereine, Firmen, Privat  personen etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserschulische Nutz  ung der Schulanlagen: Reglement  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Semestergebühren  Objekt  Vereine  Erwachsene  Kanton BS  Vereine  Junioren  Kanton BS  Übrige  Turnhalle mit Garderobe, Dusche
                        
                        
                    
                    
                    
                285.00 0.00 690.00
                            Spezialräume wie:  230.00  0.00  575.00  Foyer bei Turnhalle
                        
                        
                    
                    
                    
                230.00 0.00 575.00
                            Mehrzweckraum / Aula  (Musik/Bewegung)
                        
                        
                    
                    
                    
                230.00 0.00 575.00
                            Bestuhlungsveränderung