Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte (122.23)
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Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte

Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte vom 24. Januar 1995 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12 Abs. 2 lit. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 1 ) verordnet:

Art. 1 Gebührenhöhe

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt für die arbeitsmarktliche Bewilli - gung oder schriftliche Ablehnung von Gesuchen um Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte folgende Gebühren: * a) Jahresaufenthalter, erstmaliger Stellenantritt (z.B. Familiennachzug, usw.) Fr. 200.– b) Praktikanten, Au-pair-Mädchen und andere Kurzaufenthalter Fr. 150.– c) 4-Monats-Bewilligungen Fr. 100.– d) Grenzgänger Fr. 100.– e) Saisonarbeitskräfte Fr. 60.–
2 Für besondere aufwendige Fälle können die Gebühren gemäss Abs. 1 an - gemessen erhöht werden.
3 Die Gebühren je Fall darf den Betrag von Fr. 350.– nie überschreiten.

Art. 2 Gebührenerlass

1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann in Härtefällen die Gebüh - ren gemäss Art. 1 ganz oder teilweise erlassen.
1) SR 142.241 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Gebührentragung

1 Die Gebühren gemäss Art. 1 sind ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tra - gen.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
2 Die Verordnung vom 9. Dezember 1980 über die Gebühren bei der Zutei - lung ausländischer Arbeitskräfte 1 ) wird aufgehoben.
1) bGS 122.23 (lf. Nr. 38)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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