Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte
                            Verordnung  über die Gebühren bei der Zuteilung  ausländischer Arbeitskräfte  vom 24. Januar 1995 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12 Abs. 2 lit. 1 der Verordnung  vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt  und Niederlassung der Ausländer  1  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gebührenhöhe
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt für die arbeitsmarktliche Bewilli  -  gung oder schriftliche Ablehnung von Gesuchen um Zuteilung ausländischer  Arbeitskräfte folgende Gebühren:  *  a)  Jahresaufenthalter, erstmaliger Stellenantritt (z.B. Familiennachzug,  usw.)  Fr. 200.–  b)  Praktikanten, Au-pair-Mädchen und andere Kurzaufenthalter  Fr. 150.–  c)  4-Monats-Bewilligungen  Fr. 100.–  d)  Grenzgänger  Fr. 100.–  e)  Saisonarbeitskräfte  Fr. 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere aufwendige Fälle können die Gebühren gemäss Abs. 1 an  -  gemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren je Fall darf den Betrag von Fr. 350.– nie überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenerlass
                            1  Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann in Härtefällen die Gebüh  -  ren gemäss Art. 1 ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  142.241  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührentragung
                            1  Die Gebühren gemäss Art. 1 sind ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 9. Dezember 1980 über die Gebühren bei der Zutei  -  lung ausländischer Arbeitskräfte  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 122.23 (lf. Nr. 38)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.