Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Aussc... (671.011)
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizeri- sche Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forde- rungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis; b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaft- lichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jah- res, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun fol- genden Jahre; c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder ge- meinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abma- chungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländische Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amt- lichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.

Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die

in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steu- ern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät- zung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen na- türlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuer- einschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, des- sen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
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3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz die Konkor- datskommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren. Dem Konkordat sind alle Kantone beigetreten.
2) Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 6. Oktober 1949 (Amtsblatt 1949, S. 1454).
2) s. SR 671.1.
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