Verordnung über die Anwaltsprüfung
Verordnung über die Anwaltsprüfung vom 31. August 1993 (Stand 1. Juli 2005) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwalts - ordnung) vom 29. November 1956 1 ) , verordnet:
Art. 1
1 Die Anwaltsprüfung soll ergeben, ob die für die Bewilligung zur Berufsaus - übung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähig - keiten vorhanden sind.
Art. 2
1 Die Anwaltsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2 Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete des Bundesrechts und des kanto - nalen Rechts: a) Staatsrecht sowie Verwaltungsrecht mit Schwergewicht auf Abgabe - recht, Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und dazugehöriges Verfahrensrecht. b) Einleitungsartikel ZGB, Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sa - chenrecht und Nebengesetze dazu. c) Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts, Vertragsverhältnis - se, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Grundzüge des Immaterialgü - terrechts und Nebengesetze zum OR. d) Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Anwaltsrecht. e) Straf- und Strafprozessrecht.
3 Internationales Privatrecht wird im Rahmen von Abs. 2 lit. b) bis d) geprüft.
1) bGS 145.52 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Die schriftliche Prüfung dauert höchstens neun Stunden und findet in Klau - sur statt.
2 Die Prüfungskommission bestimmt die Prüfungsaufgabe. Diese umfasst einen oder mehrere Rechtsfälle zur Ausarbeitung eines Gutachtens, Urteils, Vertrages, Plädoyers oder einer Rechtsschrift.
3 Für die Prüfung werden die eidgenössische und die kantonale Gesetzes - sammlung sowie Literatur nach Ermessen der Prüfungskommission zur Ver - fügung gestellt.
Art. 4
1 Aufgrund der schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Ein Mitglied referiert über die Examensarbeit und stellt Antrag.
2 Der Entscheid der Kommission wird schriftlich mitgeteilt.
Art. 5
1 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche bestan - den hat.
Art. 6
1 Die mündliche Prüfung dauert zwei Stunden.
2 Die prüfenden Mitglieder sind während der ganzen Prüfung anwesend.
Art. 7
1 Eine Prüfung wird von der Kommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt. Der Beschluss wird auf Verlangen mündlich begründet.
2 Eine freiwillig abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Die mündliche und schriftliche Prüfung können höchstens je zweimal wie - derholt werden. *
Art. 8
1 Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission den Antrag an das Obergericht fest und eröffnet ihn mündlich.
2 Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus, dass sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden erklärt wurden.
Art. 9
1 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die schriftliche oder die mündliche Prüfung trotz den möglichen Wiederholungen nicht bestanden, so beantragt die Prüfungskommission dem Obergericht, es sei eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher eine neue Anmeldung zur Prüfung nicht zulässig ist.
Art. 9a *
1 Die Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission wird vom Regierungsrat nach Antrag des Obergerichtes festgesetzt.
Art. 10
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Prüfung der Rechtsan - wälte vom 24. Juni 1958 1 ) und tritt sofort in Kraft.
2 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Obergericht zur Anwaltsprüfung zugelassen ist, kann wählen, ob die Prüfung nach den alten oder den neuen Bestimmungen erfolgen soll.
1) bGS 145.521 (aGS III/306)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.04.2005 01.07.2005 Art. 7 Abs. 3 geändert 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
346
11.04.2005 01.07.2005 Art. 9a eingefügt 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
346
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 7 Abs. 3 11.04.2005 01.07.2005 geändert 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
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Art. 9a 11.04.2005 01.07.2005 eingefügt 911 / 2004, S.
1017; 2005, S.
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