Protokoll über die Schiedsklauseln 2 (0.277.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Schiedsklauseln 2

Angenommen in Genf am 24. September 1923³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 1. März 1928⁴ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Mai 1928 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juni 1928 (Stand am 18. Juni 2009) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Protokoll gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( SR 0.277.12 Art. VII Abs. 2) nicht beigetreten sind. ³ Das Protokoll wurde von der vierten Völkerbundsversammlung angenommen und darauf zur Unterzeichnung aufgelegt. ⁴ AS 44 405

Geltungsbereich am 18. Juni 2009 ¹¹

¹¹ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Protokolls vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln, in ihren Beziehungen zu dem nachstehend aufge­führten Staat gebunden, welche das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR  0.277.12 , Art. VII Ziff. 1) nicht ratifiziert hat oder ihm nicht beigetreten ist:
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