und der Republik Obervolta 2 (0.946.292.161)
CH - Schweizer Bundesrecht

und der Republik Obervolta 2

und der Republik Obervolta ² Abgeschlossen am 6. Mai 1969 Durch Notenwechsel in Kraft gesetzt am 15. September 1969 (Stand am 15. September 1969) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Heute: Burkina Faso.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Obervolta,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Obervolta verpflichten sich unter Achtung ihrer Souveränität, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Art. 2 Meistbegünstigung
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und die Zollformalitäten die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr;
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr in die Schweiz der Erzeugnisse obervoltaischen Ursprungs und obervoltaischer Herkunft, insbesondere derjenigen, die auf der Liste Obervolta aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Art. 4 Einfuhrregelung in Obervolta
Die Regierung der Republik Obervolta bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleich­gestellt.
Art. 5 Handelsauskünfte
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte. Jede Überprüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern erfolgt beiderseits auf Grund der Einfuhrstatistiken.
Art. 6 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Obervolta, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.
Art. 7 Schutz der Investitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meist­begünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liquida­tion, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichtes sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 9 Gemischte Kommission
Nach Übereinkunft der beiden Hohen Vertragsparteien kann eine gemischte Kommission geschaffen werden; sie tritt zusammen, um sich über alle Vorkehren zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verständigen.
Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Die Artikel 2 bis 6 dieses Abkommens sind auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung
Dieses Abkommen ist vom Datum seines Inkrafttretens an für die Dauer eines Jahres gültig. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern der Hohen Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald sich die Hohen Vertragsparteien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge notifiziert haben.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Ougadougou, in doppelter Ausfertigung, am 6. Mai 1969.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Der schweizerische Botschafter:

Monfrini

Für die Regierung der Republik Obervolta

Zorome

Liste Obervolta

Obervoltaische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkung in die Schweiz importiert werden können ³

³ Nicht einschränkende Liste
Erdnüsse
Baumwolle in Fasern

Sesam
Shehnüsse



andere als zur Fütterung

Reptilienhäute
Leder
Tropische Früchte (Mango)
Handwerkliche Erzeugnisse

Liste «S»

Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Obervolta ⁴ unter Vorbehalt der Änderungen aus allfälligen nachherigen Vereinbarungen

⁴ Nicht einschränkende Liste

Ordnungs‑
Nummer

Warenbezeichnung

Jahreskontingent in 1000 sFr.

1

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw.

  50

2

Diverse kontingentierte chemische Produkte, wovon Farbstoffe, pharmazeutische Produkte und Kunststoffe (ausgenommen Schuhe aus Kunststoffen)

s. b.⁵

3

Diverse kontingentierte Textilprodukte, wovon bedruckte Gewebe und Taschentücher

100

4

Diverses kontingentiertes mechanisches und elektrisches Material, einschliesslich Schreibmaschinen

100 + s. b.⁶

5

Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln

liberalisiert

6

Uhren, Bestandteile zu Reparaturzwecken, einschliesslich Standührchen (Pendulettes) und Wecker, mit Kleinuhrwerk

  30

7

Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile

100

⁵ s. b. = gemäss Bedarf
⁶ s. b. = gemäss Bedarf
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