Abkommen
über den Handelsverkehr, die Förderung und den Schutz von Investitionen sowie die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Mauretanien Abgeschlossen am 9. September 1976 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Mai 1978 (Stand am 30. Mai 1978) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,
vom Wunsche geleitet, die zwischen ihren beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie den gegenseitigen Handelsverkehr zu fördern, in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Kapitalinvestitionen zu schaffen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten, insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Art. 2 Meistbegünstigung
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und Zollformalitäten die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, einer Zollassoziation oder einer Freihandelszone angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Schweizerische Regierung wird der Einfuhr von Erzeugnissen mauretanischen Ursprungs eine Regelung zugestehen, die nicht weniger vorteilhaft ist als die, welche unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 2 irgendeinem Drittstaat zugestanden wird.
Art. 4 Einfuhrregelung in Mauretanien
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien wird der Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs eine Regelung zugestehen, die nicht weniger vorteilhaft ist als die, welche unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 2 irgendeinem Drittstaat zugestanden wird.
Art. 5 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in konvertierbaren Devisen.
Art. 6 Förderung und Schutz von Investitionen
Jede Vertragspartei fördert nach ihren Möglichkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet Kapitalinvestitionen durch Staatsangehörige, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen gemäss ihrer Gesetzgebung zu.
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens der gleichkommt, die jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt, oder aber, wenn diese vorteilhafter ist, die Behandlung, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, gemäss der geltenden Gesetzgebung, den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiet von den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den Transfer der Gewinne, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, bei teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, der zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und den Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug nach der Schweiz oder nach Mauretanien überwiesen, ungeachtet ihres Wohnorts. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein, noch in Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 7 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entstehen zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des Artikels 6 und können diese nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so werden sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl eines Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so erfolgen sie durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 8 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Die Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens sind auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge notifiziert haben.
Das Abkommen wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Bestimmungen noch sechs Jahre lang auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Nouakchott am 9. September 1976 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
Für die Regierung E. Moser | Für die Regierung Hasni Ould Didi |
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