Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei (512.15)

CH - ZG

Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei (512.15)

Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei

Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) , sowie in Vollzie - hung von §§ 37 ff. des Polizeigesetzes vom 30. November 2006 2 ) und § 8 des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30. November 2006 (Polizei-Organisationsgesetz) ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der elektronischen Datenbearbeitungssysteme für die Polizei.
2 Diese Systeme
a) verwalten Personen- und Falldaten;
b) unterstützen Geschäftskontrolle und Journal;
c) dienen dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.

§ 2 Zweck

1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme führen zu rationellen Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaus - tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung.
2 Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der ge - setzlichen Aufgaben unerlässlich sind. 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 3) BGS 512.2

§ 3 Betrieb und Anwendung

1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme werden ausschliesslich von der Polizei betrieben und angewendet. Der Betrieb und die Anwendung durch Dritte sind ausgeschlossen.

§ 4 Schnittstellen

1 Die Polizei betreibt Schnittstellen für die Fachanwendungen und regelt die Zuständigkeiten.

§ 5 Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen

1 Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Recher - cheberechtigungen in den Datenbearbeitungssystemen. 2. Personen- und Falldaten

§ 6 Zweck der Personen- und Falldaten

1 Die Personen- und Falldaten
a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen;
b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest;
c) dokumentieren polizeiliches Handeln;
d) dienen als Grundlage für die Erstellung von Täterschaftsprofilen;
e) übermitteln Daten in Systeme des Bundes gemäss den gesetzlichen Vorgaben;
f) übernehmen Daten aus dem Berichtverarbeitungssystem der Polizei;
g) stellen die Verfügbarkeit von Daten sicher, die für Polizeiermittlungen nötig sind;
h) ermöglichen die automatisierte Akten- und Datenverwaltung;
i) ermöglichen statistische und strategische Auswertungen.

§ 7 Elemente für die Personen- und Falldatenverwaltung

1 Für die Personen- und Falldatenverwaltung stehen zur Verfügung die
a) Personendatenbank;
b) Falldatenbank;
c) Arbeitskarteien;
d) Hotelkontrolle;
e) Waffenverwaltung;
f) elektronische Aktenaufbewahrung.

§ 8 Personendatenbank

1 Die Personendatenbank enthält
a) Daten über natürliche und juristische Personen, die in polizeilichen Rapporten und Berichten erfasst sind;
b) Identifikationsdaten mit Detailangaben zum Signalement der erfassten Person, insbesondere Fotoaufnahmen, DNA-Probenahmen, Fingerab - drücke;
c) Angaben über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Massnahmen;
d) Haftdaten wie Haftein- und -austritt, Haftgrund und -art.

§ 9 Falldatenbank

1 Die Falldatenbank enthält
a) Fälle zu Straftaten mit bekannter und unbekannter Täterschaft;
b) polizeiliche Ereignisse ohne Gesetzesverstösse.

§ 10 Arbeitskarteien

1 Mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion erstellt die Polizei im Einzelfall Arbeitskarteien.
2 Diese enthalten Ermittlungs- und Fahndungsdaten über Personen, Sachen und Ereignisse. Diese Daten dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenom - men werden.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirek - tion jährlich über die geführten Arbeitskarteien.

§ 11 Hotelkontrolle

1 Die Hotelkontrolle enthält die Daten des Hotelmeldescheins gemäss Gast - gewerbegesetz 1 ) .
2 Die Polizei erhebt diese durch Einsammeln der Meldescheine oder ihr durch die Logisgebenden elektronisch übermittelten Angaben.

§ 12 Waffenverwaltung

1 Die Waffenverwaltung enthält Angaben über
a) Personen, die eine Waffe besitzen oder im Zusammenhang mit Waffen ein Gesuch stellen;
b) Angaben zu Waffen im Sinne des Waffenrechts; 1) BGS 943.11
c) Waffenerwerbsscheine, Waffentragscheine und Ausnahmebewilligun - gen.

§ 13 Elektronische Aktenaufbewahrung

1 Die elektronische Aktenaufbewahrung ist ein Dokumentenverwaltungssys - tem für Rapporte und Berichte, welche die Polizei über natürliche und juris - tische Personen erstellt hat.

§ 14 Aufbewahrung, Archivierung, Vernichten von Daten

1 Die Polizei vernichtet Falldaten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, so - weit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vor - gehen.
2 Die übrigen Falldaten sind dem Staatsarchiv nach Ablauf der Aufbewah - rungsfrist gemäss Absatz 5 oder nach Eintreten der Verfolgungs- und Voll - streckungsverjährung anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Falldaten über - nommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht.
3 Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen zu allen Delikten so lange in den Personen- und Falldaten gespeichert, bis die Aufbewahrungsfristen für alle Eintragungen abgelaufen sind, gerechnet ab dem letzten Ermittlungsdatum.
4 Personendaten werden vernichtet, wenn keine Verbindungen zu Eintragun - gen in der Falldatenbank, in den Arbeitskarteien und in der Waffenverwal - tung mehr bestehen.
5 Im Übrigen werden Personen- und Falldaten nach Ablauf der folgenden Zeitdauer vernichtet:
a) Verschollene Personen: nach 120 Jahren;
b) aussergewöhnliche Todesfälle, Vermisstenereignisse, entwichene oder entlaufene Personen, Grossereignisse und Katastrophen: nach 20 Jahren;
c) Ausweisverluste: nach 15 Jahren;
d) * Suizidversuche, fürsorgerische Unterbringungen, Aufenthaltsnachfor - schungen, Leumunds-, Informations- und Bürgerrechtsberichte, Be - richte und Zuschriften und Hotelmeldedaten: nach 10 Jahren;
e) Fundsachen ohne Delikt, Personen- und Fahrzeugmeldekarten, übrige Berichte und Arbeitskarteieinträge: nach 5 Jahren.
3. Geschäftskontrolle, Journal 3.1. Geschäftskontrolle

§ 15 Zweck und Inhalt

1 Die Geschäftskontrolle
a) ist ein Führungsinstrument;
b) steuert und kontrolliert den Geschäftsablauf;
c) regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr;
d) enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen und Fahrzeuge.
2 Die Geschäftskontrolle besteht aus
a) Kopfdaten zum Geschäft;
b) Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristi - schen Personen, zu Fahrzeug, zu Aktivitäten, zu Aktenkopien, zu Ge - schäftsverbindungen und zu Weiterleitungen der Geschäftsverantwort - lichkeit.

§ 16 Klassifizierung

1 Folgende Geschäfte und Akten werden als vertraulich klassifiziert:
a) Staatsschutzgeschäfte;
b) Personalakten;
c) weitere Geschäfte und Akten im Einzelfall, soweit sie die Komman - dantin oder der Kommandant klassifiziert.
2 Vertraulich klassierte Geschäfte und Akten sind ausschliesslich den be - rechtigten Personen zugänglich. 3.2. Journal

§ 17 Zweck

1 Das Journal
a) dokumentiert für interne Zwecke polizeiliche Einsätze;
b) enthält polizeitaktische Einsatzinformationen;
c) unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen;
d) dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Ak - tivitäten.

§ 18 Eintragungen

1 Die im Journal erfassten Ereignisse werden chronologisch protokolliert und umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereig - nisses, Örtlichkeiten, Zeit und Einsatzmittel.
2 Journaleintragungen dürfen weder den Personen- noch den Fallakten bei - gelegt werden.

§ 19 Bekanntgabe

1 Journalauszüge dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden.
2 Soweit Eintragungen polizeirelevante Ereignisse betreffen, kann die Kom - mandantin oder der Kommandant die Herausgabe zusammenfassender Be - richte über das Journal bewilligen für
a) die Staatsanwaltschaft;
b) die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug;
c) die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss § 59 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes 1 ) ;
d) * die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs im Ereignisfall;
e) * die Leiterin oder den Leiter Feuerwehr der Gebäudeversicherung Zug.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, ob die Berichterstat - tung mündlich oder schriftlich erfolgt.

§ 20 Vernichtung der Eintragungen

1 Die Polizei vernichtet Journaleintragungen, ohne sie dem Staatsarchiv an - zubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Ar - chivgesetz vorgehen.
2 Die übrigen Journaleintragungen sind dem Staatsarchiv nach fünf Jahren anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Eintragungen übernommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht. 4. Berichtverarbeitungssystem

§ 21 Zweck und Inhalt

1 Das Berichtverarbeitungssystem dient zur Erfüllung der Dokumentations - pflicht und enthält Informationen für die Aufgabenerfüllung der Polizei. 1) BGS 171.1

§ 22 Kontrolle

1 Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, wer für das Control - ling des Berichtsverarbeitungssystems zuständig ist und wie das Controlling abläuft.

§ 23 Vernichtung der Daten

1 Die Polizei vernichtet die Daten im Berichtverarbeitungssystem zwei Jahre nach Abschluss des Rapportes oder Berichtes. 5. Inkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 29, 1045 27.11.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 5, d) geändert GS 31, 687 27.02.2018 03.03.2018 § 19 Abs. 2, e) geändert GS 2018/008 10.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2, d) geändert GS 2019/089
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.12.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 29, 1045

§ 14 Abs. 5, d) 27.11.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 687

§ 19 Abs. 2, d) 10.12.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/089

§ 19 Abs. 2, e) 27.02.2018

03.03.2018 geändert GS 2018/008
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