Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Anerkennungsverordnung Ausland Verordnung der SDK
1 ) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Vom 20. November 1997 (Stand 1. Januar 1998) Gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
2 ) beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz: I. Abschnitt: Gegenstand Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Ge - sundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art. 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenz - gängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein. Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf: theoretische Kenntnisse; praktische Fähigkeiten; Dauer der Ausbildung und Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmun - gen in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfül - len: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber bestätigten und beurteilten vollzeitlichen Art. 4 Anerkennungsprüfung
1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1–3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Min - nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstät - te abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
1) Heute: GDK, Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz.
2) SG 419.900 .
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Anerkennungsverordnung Ausland
2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen. III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art. 5 Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbil - dungsabschlüsse. IV. Abschnitt: Verfahren Art. 6 Anerkennungsgesuch
1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der An - erkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Do - kumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen. Art. 7 Anerkennungsentscheid
1 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 8 Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen. Art. 9 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle, bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. Art. 10 Verfahrensgebühren
1 Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren. V. Abschnitt: Rechtspflege Art. 11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
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Anerkennungsverordnung Ausland VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrier - te ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar. Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs - abschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997.
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Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgä n ge: Diplome und Berufsausweise: - Gesundheits - und Krankenpflege Niveau I - Gesundheits - und Krankenpflege Niveau II - Krankenschwestern und - pfleger in allgemeiner Krankenpflege - Krankenschwestern und - pfleger in psychiatrischer Krankenpflege - Krankenschwestern und - pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen - und Säuglingspflege - Technische Opera tionsassistentinnen und - assistenten - Hebammen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter - Medizinische Laborantinnen und Laboranten - Medizinische Masseurinnen und Masseure - Fachleute für medizinisch - technische Radiologie - Ernährungsberaterinnen u nd Ernährungsberater - Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Anerkennungsverordnung Ausland Anhang I I Anhang I I Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: Chiropraktorin und Chiropraktor Osteopathinnen und Osteopathen
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