Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
                            Anerkennungsverordnung Ausland  Verordnung der SDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Anerkennung von ausländischen  Ausbildungsabschlüssen  Vom 20. November 1997 (Stand 1. Januar 1998)  Gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über  die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   beschliesst die Schweizerische  Sanitätsdirektorenkonferenz:  I. Abschnitt: Gegenstand  Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Ge  -  sundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.  II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen  Art.  2  Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenz  -  gängerin tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich  anerkannten Stelle ausgestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse  einer Landessprache vorhanden sein.  Art.  3  Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in  der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf:  theoretische Kenntnisse;  praktische Fähigkeiten;  Dauer der Ausbildung und  Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmun  -  gen in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist  für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfül  -  len:  Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber bestätigten und beurteilten vollzeitlichen  Art.  4  Anerkennungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1–3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in  einer Landessprache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Min  -  nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstät  -  te abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: GDK, Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  419.900  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.  III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen  Art.  5  Anerkennungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im  Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbil  -  dungsabschlüsse.  IV. Abschnitt: Verfahren  Art.  6  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die  mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der An  -  erkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Do  -  kumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.  Art.  7  Anerkennungsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.  Art.  8  Anerkennungswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt,  dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise  entsprechen.  Art.  9  Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von  der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle, bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.  Art.  10  Verfahrensgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.  V. Abschnitt: Rechtspflege  Art.  11  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a  und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943  beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Ausland  VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen  Art.  12  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrier  -  te ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die  Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung)  nicht mehr anwendbar.  Art.  13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.  Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs  -  abschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Vom  SRK im  Auftrag der  SDK  geregelte und überwachte  Ausbildungsgä  n  ge:  Diplome und Berufsausweise:  -  Gesundheits  -  und Krankenpflege Niveau I  -  Gesundheits  -  und  Krankenpflege Niveau II  -  Krankenschwestern und  -  pfleger in allgemeiner Krankenpflege  -  Krankenschwestern und  -  pfleger in psychiatrischer Krankenpflege  -  Krankenschwestern und  -  pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen  -  und  Säuglingspflege  -  Technische Opera  tionsassistentinnen und  -  assistenten  -  Hebammen  -  Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter  -  Medizinische Laborantinnen und Laboranten  -  Medizinische Masseurinnen und Masseure  -  Fachleute für medizinisch  -  technische Radiologie  -  Ernährungsberaterinnen u  nd Ernährungsberater  -  Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten  -  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten  -  Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverordnung Ausland  Anhang  I  I  Anhang  I  I  Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte  und überwachte Ausbildungsgänge:  Diplom:  Chiropraktorin und Chiropraktor  Osteopathinnen und Osteopathen