1 – Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und ... (439.28)
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1 – Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg

1 439.28-1 Konkordat über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Konkordat HEP-BEJUNE) vom 14.11.2019 (Stand 01.08.2021) Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg, gestützt auf Artikel 48 und 63a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1 ) , gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) 2 ) , gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinba rung) 3 ) , gestützt auf den Vertrag vom 5. März 2010 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer), beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Unterzeichnerkantone und allgemeiner Zweck
1 Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg (nachstehend: Unterzeichnerkanto ne) errichten auf unbestimmte Dauer und in Übereinstimmung mit der eidge nössischen und interkantonalen Gesetzgebung die pädagogische Hochschule «Haute Ecole Pédagogique BEJUNE» (nachstehend: HEP).
2 Die HEP trägt durch die Qualität ihrer Leistungen sowie durch das hohe Kom petenzniveau ihrer Absolventinnen und Absolventen sowie ihres Personals nachhaltig dazu bei, den Bedürfnissen der Bildungsgemeinschaft der drei Kantone zu entsprechen und deren Weiterentwicklung zu fördern.
3 Sie entfaltet ihre Lehr- und Bildungsaktivitäten in den drei Kantonen.
1) SR 101
2) SR 414.20
3) BSG 439.18-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-063
439.28-1 2

Art. 2

Rechtsform, Autonomie und Sitz
1 Die HEP ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt ohne Erwerbs zweck mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist im Rahmen dieses Konkordats autonom.
3 Sie hat ihren Sitz in Delsberg.

Art. 3

Stellung und Zweck
1 Die HEP ist eine pädagogische Hochschule im Sinne des HFKG.
2 Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor.

Art. 4

Kernaufgaben
1 Oberste Kernaufgabe der HEP ist es, die Grundausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II sowie die Ausbil dung in schulischer Heilpädagogik sicherzustellen.
2 Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und integriert die Ergebnisse in die Lehre.
3 Sie organisiert und fördert in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen der Unterzeichnerkantone vor allem die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Sie kann auch Weiterbildungskurse für Dritte anbieten.
4 Sie erbringt Dienstleistungen auf Anfrage der strategischen Leitung, der Un terzeichnerkantone oder Dritter.
5 Sie stellt den Bildungsfachleuten Dokumentationen und Multimediamaterialien im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung.

Art. 5

Zusammenarbeit
1 Die HEP wirkt an der gesamtschweizerischen Koordination der Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit und arbeitet auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit anderen Hochschulen, Institutionen und betroffenen Fachkreisen zu sammen.
2 Die Unterzeichnerkantone garantieren der HEP den Zugang zu ihren Schu len, um die Organisation der berufspraktischen Ausbildung zu ermöglichen.
3 Die Organisation der berufspraktischen Ausbildung trägt den Rahmenbedin gungen der Partnerschulen Rechnung.
3 439.28-1

Art. 6

Qualiltätssicherung
1 Die HEP entwickelt, gewährleistet und überprüft die Qualität von Lehre, For schung und Dienstleistungen. Sie definiert zu diesem Zweck eine Strategie für die interne Qualitätssicherung und stattet sich mit einem Qualitätssicherungs system aus.
2 Sie ergreift die nötigen Massnahmen, damit ihr Qualitätssicherungssystem den Vorschriften des HFKG und den Akkreditierungsrichtlinien des Hochschul rates genügt.

Art. 7

Angemessenheit und Gleichstellung
1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wendet die HEP den Grundsatz der Rechts gleichheit an.
2 Sie fördert für das Personal und die Studierenden die Chancengleichheit und gewährleistet die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.
3 Die Chancengleichheit bezieht sich insbesondere auf Behinderungen, soziale Integration und Minderheiten.

Art. 8

Persönlichkeitsschutz
1 Die HEP sorgt für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes ihrer Angestell ten und Studierenden.

Art. 9

Nachhaltige Entwicklung
1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgt die HEP dafür, dass die Anforderungen einer nachhaltigen sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Ent wicklung eingehalten werden.

Art. 10

Akademische Freiheit
1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Die HEP respektiert die grundlegenden Prinzipien der Berufs- und Standesre geln.

Art. 11

Geistiges Eigentum
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gemäss Bundesgesetzgebung besitzt die HEP die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und For schungsergebnisse, die von Mitgliedern ihres Personals im Rahmen ihrer Tä tigkeit hervorgebracht werden.
439.28-1 4
2 Das Regelwerk der HEP regelt den Umgang mit allfälligen Gewinnen und Preisen für Arbeiten, Forschungen oder Publikationen, die innerhalb der HEP realisiert werden.

Art. 12

Mobilität
1 Die HEP fördert die nationale und internationale Mobilität der Studierenden und des Personals.

Art. 13

Mitwirkungsrecht
1 Die HEP gewährleistet die Mitwirkung der Studierenden und des Personals beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung der Institution.
2 Die verschiedenen Personal- und Studierendenkategorien sind als verfasste Körperschaften definiert.
3 Die verfassten Körperschaften nehmen über die Mitwirkungsorgane, die sie vertreten, am Betrieb und an der Weiterentwicklung der HEP teil und können Anträge stellen.
4 Die Öffentlichkeits- und Transparenzgrundsätze gewährleisten einen Zugang zu allen massgebenden Informationen, die zur Ausübung des Mitwirkungs rechts nötig sind.
5 Die Vertreterinnen und Vertreter der verfassten Körperschaften haben in den Organen, in denen sie vertreten sind, eine beratende Stimme.

Art. 14

Berufsverbände
1 Die HEP hört die Berufsverbände bei wichtigen Geschäften an, namentlich bei den Grundzügen im Ausbildungsbereich sowie bei allen Geschäften im Zu sammenhang mit dem Personalstatut.
2 Interparlamentarische Geschäftsprüfung

Art. 15

Interparlamentarische Kommission
1 Die Unterzeichnerkantone setzen eine interparlamentarische Kommission (nachstehend: IPK HEP-BEJUNE) ein, die mit der interparlamentarischen Ge schäftsprüfung der HEP-BEJUNE beauftragt ist.
2 Jeder Kanton bezeichnet fünf Mitglieder.

Art. 16

Befugnisse
1 Die IPK HEP-BEJUNE ist für die Prüfung des Schlussberichts über den Vollzug des Leistungsvertrags zuständig.
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2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung betrifft folgende Punkte: a strategische Ziele und deren Realisierung, b vierjährige Finanzplanung, c Budget und Rechnung, d Evaluation der erzielten Ergebnisse.
3 Die IPK HEP-BEJUNE erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht, der den Parlamenten der Unterzeichnerkantone zugestellt wird.
4 Die IPK HEP-BEJUNE kann der strategischen Leitung Interpellationen, Reso lutionen oder Postulate unterbreiten.

Art. 17

Beschlussfassung
1 Die IPK HEP-BEJUNE entscheidet nach der Mehrheit der anwesenden Mit glieder.

Art. 18

Betrieb
1 Die IPK HEP-BEJUNE tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
2 Sie organisiert sich ausserdem selbst und kann ein Betriebsreglement erlas sen.

Art. 19

Vertretung
1 Die strategische Leitung nimmt an den Sitzungen der IPK HEP-BEJUNE teil. Sie wird dabei durch eines ihrer Mitglieder vertreten.
2 Dieses hat an den Sitzungen kein Stimmrecht.
3 Eine Delegation des Rektorats wohnt den Sitzungen der IPK HEP-BEJUNE ohne Stimmrecht bei.
3 Institutionelle Strategie und Leistungsvertrag

Art. 20

Strategische Vision und Massnahmenplan
1 Die strategische Vision des Rektorats legt die prioritären strategischen Rich tungen fest und umfasst einen Massnahmenplan, der die Ziele bezüglich Leh re, Forschung und Dienstleistungen für vier Jahre definiert.
2 Der Massnahmenplan nennt die finanziellen Mittel in Form eines vierjährigen Finanzrahmens, der nach Ansicht des Rektorats zur Realisierung der Mass nahmen erforderlich ist.
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3 Das Rektorat beantragt nach Konsultation des HEP-Rates sowie der beraten den und mitwirkenden Organe die strategische Vision, die seine Gesamtsicht für die gesamte Institution zum Ausdruck bringt.

Art. 21

Leistungsvertrag
1 Die Unterzeichnerkantone und die HEP schliessen auf der Grundlage des Massnahmenplans einen Leistungsvertrag ab, in dem die zu erreichenden Zie le, der entsprechende Finanzrahmen, die Einzelheiten der Umsetzung sowie die Evaluationskennzahlen festgelegt sind.
2 Der Leistungsvertrag wird im Namen der Kantone durch die strategische Lei tung sowie für die HEP durch die Rektorin oder den Rektor unterzeichnet.

Art. 22

Berichte
1 Das Rektorat erstellt alle zwei Jahre zuhanden des HEP-Rates einen Bericht über den Vollzug des Leistungsvertrags, das Budget und die Jahresrechnung.
2 Dieser Bericht und die Stellungnahme des HEP-Rates werden der strategi schen Leitung übermittelt.
3 Das Rektorat veröffentlicht zudem einen zweijährlichen Tätigkeitsbericht.

Art. 23

Leistungsauftrag auf Anfrage eines Kantons
1 Die HEP kann auf Anfrage eines Kantons und zu dessen Lasten einen sepa raten Lehr- oder Dienstleistungsauftrag abschliessen.
4 Organisation

Art. 24

Organe
1 Die HEP verfügt über folgende Organe: a Beschlussorgane: 1. strategische Leitung, 2. HEP-Rat, 3. Rektorat, 4. Rektorin oder Rektor. b Beratendes Organ: 1. BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung. c Mitwirkungsorgane: 1. Personalkommission, 2. Organe, die die anderen verfassten Körperschaften vertreten. d Revisionsstelle.
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2 Die strategische Leitung kann weitere beratende Kommissionen bestellen.
4.1 Beschlussorgane
4.1.1 Strategische Leitung

Art. 25

Funktion und Zusammensetzung
1 Die strategische Leitung ist das oberste Organ der HEP.
2 Sie setzt sich aus den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorste hern, die in den Unterzeichnerkantonen mit dem HEP-Dossier betraut sind, zu sammen.
3 Die Mitglieder können sich ausnahmsweise durch eine zuständige Person aus ihrem Departement vertreten lassen.
4 Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.
5 Die strategische Leitung beschliesst ihr Organisationsreglement.
6 Die Mitglieder des Rektorats nehmen grundsätzlich mit beratender Stimme an den Sitzungen der strategischen Leitung teil.

Art. 26

Befugnisse
1 Die strategische Leitung hat namentlich folgende Befugnisse: a Strategische Kompetenzen 1. Sie genehmigt die vierjährige strategische Vision und deren Finanz rahmen. 2. Sie schliesst den Leistungsvertrag ab. 3. Sie genehmigt den Schlussbericht über den Vollzug des Leistungs vertrags. 4. Sie genehmigt die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Studierendenzahl. 5. Sie vertritt die HEP in den mit der Hochschulpolitik betrauten natio nalen und interkantonalen Instanzen. 6. Sie informiert die Kantonsparlamente über die Aktivitäten der HEP. b Erlassgebende Kompetenzen 1. Sie genehmigt die vom Rektorat beantragten Reglemente, die nicht in die Zuständigkeit des HEP-Rates fallen. 2. Sie genehmigt die personalrechtlichen Reglemente, die Einreihung der Funktionen sowie die Gehaltsklassentabelle. 3. Sie genehmigt das Reglement der BEJUNE-Kommission Lehrerin nen und Lehrerbildung.
439.28-1 8 4. Sie genehmigt die Anstellungsbedingungen und die Gehaltsordnung der Praxislehrkräfte. c Ernennungskompetenzen 1. Sie ernennt die Mitglieder des HEP-Rates sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten. 2. Sie ernennt die Rektorin oder den Rektor. 3. Sie ernennt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Vizerekto rinnen und Vizerektoren. 4. Sie bezeichnet die Revisionsstelle für die Jahresrechnung der HEP. d Strukturelle Kompetenzen 1. Sie entscheidet über den Standort der Studiengänge und die Vertei lung ihrer Tätigkeiten auf die drei Kantone. 2. Sie entscheidet über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen. e Finanzkompetenzen 1. Sie genehmigt das Finanz- und Buchhaltungssystem der Finanzver waltung der HEP. 2. Sie genehmigt das Budget und die Rechnung. 3. Sie entscheidet nach Abschluss des jährlichen Geschäftsabschlus ses über die Zweckbestimmung allfälliger öffentlicher Ertragsüber schüsse. 4. Sie genehmigt das Reglement über die Höhe der Schul- und Stu diengebühren. 5. Sie legt die Entschädigung der Mitglieder des HEP-Rates fest.

Art. 27

Weitere Befugnisse und Aufsicht
1 Die strategische Leitung übt alle Kompetenzen aus, die nicht einem anderen Organ zukommen.
2 Sie regelt Kompetenzkonflikte zwischen dem HEP-Rat und dem Rektorat.
3 Sie übt die Aufsicht über die Tätigkeiten der HEP aus.
4.1.2 HEP-Rat

Art. 28

Funktion
1 Der HEP-Rat ist das für die politischen Aspekte von Lehre, Forschung und Dienstleistungen sowie für Fragen der Gleichstellung und der nachhaltigen Ent wicklung verantwortliche Organ.
2 Er legt in einem Jahresbericht zuhanden der strategischen Leitung Rechen schaft über seine Tätigkeiten ab.
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Art. 29

Zusammensetzung
1 Der HEP-Rat besteht aus sechs Mitgliedern. Jeder Kanton bezeichnet zwei Vertreterinnen oder Vertreter.
2 Pro Kanton muss eine Vertretung im Bereich des Unterrichts tätig sein.
3 Die Mandatsdauer entspricht der Legislaturperiode des vertretenen Kantons.

Art. 30

Organisation
1 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der strategischen Leitung er nannt.
2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine zweite Amtsdauer ist möglich.
3 Der HEP-Rat bezeichnet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Im Übrigen organisiert er sich selbst.

Art. 31

Beschlussfassung
1 Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge fasst.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident durch Stichentscheid.
3 Im Prinzip nehmen die Mitglieder des Rektorats mit beratender Stimme an den Sitzungen des HEP-Rates teil.

Art. 32

Befugnisse
1 Der HEP-Rat hat folgende Befugnisse: a Strategische Kompetenzen 1. Er äussert sich zur vierjährigen strategischen Vision und deren Fi nanzrahmen. 2. Er äussert sich zum Leistungsvertrag. 3. Er äussert sich zu Zusammenarbeitsprojekten mit anderen Institutio nen. 4. Er berät die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Zulas sungszahlen vor. 5. Er kontrolliert den Vollzug des Leistungsvertrags. 6. Er genehmigt den zweijährlichen Tätigkeitsbericht. b Strukturelle Kompetenzen 1. Er äussert sich zur Standortwahl der Studiengänge. 2. Er berät die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Studiengän gen vor.
439.28-1 10 c Finanzkompetenz 1. Er berät das Budget und die Jahresrechnung vor. d Erlassgebende Kompetenzen 1. Er genehmigt die Studien- und Weiterbildungsreglemente sowie die Reglemente in Bezug auf Forschung, Dienstleistungen und Fragen der Gleichstellung und der nachhaltigen Entwicklung. 2. Er genehmigt die Qualitätssicherungsreglemente. e Auswahlkompetenz 1. Er schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors aus, führt das Kandidatenauswahlverfahren durch und legt der strategischen Lei tung seinen Antrag vor.
4.1.3 Rektorat

Art. 33

Funktion und Zusammensetzung
1 Das Rektorat ist das Führungsorgan der HEP. Es setzt sich aus einer Rekto rin oder einem Rektor und zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren zusammen.
2 Das Mandat der Mitglieder des Rektorats dauert im Prinzip vier Jahre und kann um weitere Amtsperioden verlängert werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor vertritt das Rektorat gegenüber den anderen Or ganen der HEP.

Art. 34

Befugnisse
1 Das Rektorat hat folgende Befugnisse: a Strategische Kompetenzen 1. Es beantragt die vierjährige strategische Vision und deren Finanz rahmen. 2. Es nimmt Zusammenarbeitsprojekte mit anderen Institutionen an. 3. Es beantragt die notwendigen Massnahmen zur Regulierung der Studierendenzahlen. 4. Es vollzieht den Leistungsvertrag. 5. Es unterstützt das externe Fundraising. 6. Es beantragt den Schlussbericht über den Vollzug des Leistungsver trags 7. Es beantragt den zweijährlichen Tätigkeitsbericht. b Strukturelle Kompetenzen 1. Es schlägt die Standorte der HEP vor. 2. Es schlägt die Schaffung, die Änderung oder Aufhebung von Stu diengängen vor.
11 439.28-1 c Finanzkompetenzen 1. Es beantragt die Grundsätze des Finanzhaushalts (Rechnungsle gungsstandards). 2. Es nimmt das Budget und die Jahresrechnung an. 3. Es beantragt das Reglement über die Höhe der Schul- und Studien gebühren. 4. Es beschliesst die interne Zuteilung der Mittel. 5. Es unterbreitet im Rahmen der Leistungsvertragsbestimmungen Vor schläge zur Verwendung oder Rückerstattung von Ertragsüberschüs sen. d Erlassgebende Kompetenzen 1. Es beschliesst die Organisationsreglemente des Rektorats. 2. Es beschliesst die Vernehmlassungs- und Mitwirkungsreglemente. 3. Es nimmt das Reglement der BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung an. 4. Es beschliesst die Berufs- und Standesregeln. 5. Es beschliesst das Organisationsreglement der Personalkommissi on. 6. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf Lehre, Forschung und Dienstleistungen. 7. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf die Studienzulassungsbe dingungen und die Stellung der Studierenden und entscheidet über alle Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Studierenden. 8. Es beantragt die Qualitätssicherungsreglemente. 9. Es beantragt die Reglemente in Bezug auf Stellung, Rechte und Pflichten des Personals. 10. Es beschliesst die zur Personalführung und Personalverwaltung nöti gen Richtlinien.
4.1.4 Rektorin oder Rektor

Art. 35

Funktion
1 Die Rektorin oder der Rektor nimmt folgende Befugnisse wahr: a Sie oder er vertritt die HEP gegen aussen. b Sie oder er steht dem Rektorat vor. c Sie oder er gewährleistet gegenüber den Unterzeichnerkantonen die Qua lität der Aufgabenerfüllung und die effiziente Verwaltung der Ressourcen. d Sie oder er beantragt der strategischen Leitung die Ernennung der ande ren Mitglieder des Rektorats.
439.28-1 12 e Sie oder er stellt auf Antrag des Rektorats das HEP-Personal an. f Sie oder er beschliesst die Kommunikationspolitik der HEP. g Sie oder er erteilt und entzieht die Ausbildungstitel und Ausbildungsdiplo me.
2 Sie oder er leitet die HEP und trifft als zuständiges Organ im Notfall alle Massnahmen, die für den reibungslosen Betrieb der Institution nötig sind.
4.2 Beratendes Organ - BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung

Art. 36

Funktion
1 Die BEJUNE-Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung (nachstehend: BE JUNE-Kommission) ist eine beratende Kommission des HEP-Rates und des Rektorats.
2 Sie ist ein Ort für Austausch, Diskussionen und Absprachen zwischen der HEP, den kantonalen Bildungsstellen und den Schulleitungen.
3 Die Studentenschaft und die Berufsverbände sind in der Kommission vertre ten.

Art. 37

Auftrag
1 Die BEJUNE-Kommission gibt zuhanden des HEP-Rates und des Rektorats Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf die Lehrerinnen- und Lehrer bildung ab.
2 Sie befasst sich mit allen Themen im Zusammenhang mit ihrem Auftrag, na mentlich mit den Bedürfnissen der Arbeitgeberstellen sowie mit den Problem feldern Zulassung, berufspraktische Betreuung und Monitoring.

Art. 38

Organisation
1 Zusammensetzung und Organisation der BEJUNE-Kommission sind Gegen stand eines separaten Reglements.
4.3 Mitwirkungsorgane

Art. 39

Verfasste Körperschaften
1 Verfasste Körperschaften sind: a das gesamte Personal, b das akademische Personal, c das administrative und technische Personal,
13 439.28-1 d die Studierendenschaft, e die Studierenden jedes Grundstudiengangs.
4.3.1 Personalkommission

Art. 40

Funktion
1 Die Personalkommission übt die Mitwirkungsrechte des HEP-Personals aus.

Art. 41

Aufgaben
1 Die Personalkommission wird vom Rektorat konsultiert. Sie nimmt zu allen wichtigen Dossiers der HEP Stellung, namentlich zu den Bestimmungen in Be zug auf Stellung, Anstellungsverfahren und Ausbildung des Personals.
2 Sie kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr vom Rektorat übertragen werden.

Art. 42

Organisation
1 Zusammensetzung und Organisation der Personalkommission sind Gegen stand eines separaten Reglements.
4.3.2 Weitere Mitwirkungsorgane

Art. 43

Weitere verfasste Körperschaften
1 Das Rektorat trifft organisatorische Massnahmen, damit die weiteren verfass ten Körperschaften ihr Mitwirkungsrecht in Bezug auf Betrieb und Weiterent wicklung der HEP angemessen und unabhängig ausüben können.
4.4 Revisionsstelle

Art. 44

Grundsatz
1 Die HEP unterzieht ihre Jahresrechnung einer ordentlichen Revision nach Ar tikel 728a des Obligationenrechts (OR) 1 ) .

Art. 45

Anforderungen an die Revisionsstelle
1 Die strategische Leitung bezeichnet als Revisionsstelle eine nach den Vor schriften des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsge setz, RAG) 2 ) zugelassene Revisionsstelle.
1) SR 220
2) SR 221.302
439.28-1 14
2 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf gemäss Artikel 728 OR weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

Art. 46

Auftrag
1 Die Revisionsstelle erstattet der strategischen Leitung einen umfassenden Bericht im Sinne von Artikel 728b OR.
5 Personal

Art. 47

Grundsätze
1 Die Stellung des HEP-Personals ist öffentlich-rechtlicher Natur. Privatrechtli che Anstellungen für befristetes Personal bleiben vorbehalten.
2 Die Stellung des HEP-Personals lehnt sich an das jurassische Staatsperso nalgesetz vom 22. September 2010 1 ) an.
3 Das allgemeine Personalstatut umfasst namentlich Vorschriften über die fach lichen Qualifikationen, die Anstellungsmodalitäten, die Arbeitsorganisation und den Ferienanspruch.
4 Die strategische Leitung kann im allgemeinen Personalstatut die Kompetenz, für jede Kategorie des HEP-Personals eigene Regelungen sowie Regelungen über die berufliche Entwicklung zu beschliessen, an das Rektorat delegieren.

Art. 48

Akademisches Personal
1 Das akademische Personal umfasst die Personen, die hauptsächlich Lehr- und Forschungsaufgaben wahrnehmen.
2 Als verfasste Körperschaft übt es seine Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die es spezifisch betreffen.

Art. 49

Administratives und technisches Personal
1 Das administrative und technische Personal umfasst alle anderen Personen, die keine akademische Funktion wahrnehmen.
2 Als verfasste Körperschaft übt es seine Mitwirkungsrechte in allen Fragen aus, die es spezifisch betreffen.
1) RSJU 173.11
15 439.28-1
6 Studentinnen und Studenten

Art. 50

Zulassung
1 Das Studienreglement legt in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht die Zulassungsbedingungen für die Studentinnen und Studenten fest.

Art. 51

Regulierungsmassnahmen
1 Um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten, kann die strategische Lei tung je nach Aufnahmekapazitäten der HEP und je nach verfügbaren Plätzen für die betriebliche Praxisausbildung mit Regulierungsmassnahmen die Zulas sungszahl begrenzen.
2 Im Falle einer Studienplatzbegrenzung werden die Kandidatinnen und Kandi daten aufgrund ihrer Eignung zum Studium ausgewählt.
3 Für das im Hinblick auf die Zulassung durchgeführte Verfahren zur Evaluation der Studieneignung kann von den Kandidatinnen und Kandidaten eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.

Art. 52

Grundsätze
1 Die Stellung der Studierenden ist im Studienreglement festgelegt.
2 Die akademischen Aspekte, namentlich die Zulassungs-, Studien- und Prü fungsbedingungen, werden in Übereinstimmung mit den interkantonalen, eid genössischen und internationalen Bestimmungen durch die internen Regle mente der HEP geregelt.
3 Die Abschlussdiplome werden durch die HEP ausgestellt.

Art. 53

Mitwirkungsrecht
1 Als verfasste Körperschaft üben die Studentinnen und Studenten ihre Mitwir kungsrechte in allen Fragen aus, die sie spezifisch betreffen.
2 Das angemessene Mitwirkungsrecht der Studentinnen und Studenten in Be zug auf Betrieb und Weiterentwicklung der HEP wird über anerkannte Studen tenvereinigungen oder Studentenräte ausgeübt.
3 Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studentenschaft haben in der BEJUNE- Kommission Einsitz.
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7 Haftung

Art. 54

Verantwortlichkeit
1 Die HEP haftet für den Schaden, den ihre Organe oder ihr Personal in Aus übung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Der geschädigten Person steht gegenüber der fehlbaren Person kein An spruch zu.
3 Muss die HEP für widerrechtlich verursachten Schaden aufkommen, steht ihr auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses der Rückgriff auf die fehlbare Person zu.
4 Das Personal haftet gegenüber der HEP für Schäden, die ihr durch eine vor sätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten entstanden sind.
5 Des Weiteren ist das jurassische Staatspersonalgesetz sinngemäss anwend bar.
8 Finanzbestimmungen

Art. 55

Ressourcen der HEP
1 Die Ressourcen der HEP bestehen im Wesentlichen aus den Finanzbeiträgen der Unterzeichnerkantone. Diese umfassen: a die von den Unterzeichnerkantonen gemäss Verteilschlüssel bezahlten Jahresbeiträge, b die Entgelte für von den Unterzeichnerkantonen in Auftrag gegebene Dienstleistungen und Weiterbildungen.
2 Weitere Einnahmen der HEP sind: a von den Studentinnen und Studenten bezahlte Studiengebühren und Stu dienkostenbeteiligungen, b Einnahmen aus Drittmitteln oder Verträgen mit externen Auftraggebern, c Einnahmen aus Dienstleistungen oder Verkäufen, d Beiträge des Bundes, weiterer Körperschaften oder Dritter, e Schenkungen und Vermächtnisse, Mäzenatentum und Sponsoring.

Art. 56

Betriebskosten
1 Die Unterzeichnerkantone finanzieren die Betriebskosten der Institution, ein schliesslich der Infrastrukturkosten.
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Art. 57

Beiträge der Kantone an die Betriebskosten
1 Die strategische Leitung legt die finanzielle Beteiligung der Unterzeichnerkan tone an den Betriebskosten fest.
2 Die finanzielle Beteiligung beruht im Wesentlichen auf der Zahl der zum Grundstudium zugelassenen Studentinnen und Studenten pro Unterzeichner kanton; sie kann auch der Wohnbevölkerung und der Schülerpopulation in je dem Unterzeichnerkanton Rechnung tragen.

Art. 58

Beiträge der Kantone an die Infrastrukturkosten
1 Die Unterzeichnerkantone stellen der HEP die Infrastruktur zur Verfügung, die den ihren Aufgaben entsprechenden Qualitätsstandards genügt.
2 Die Infrastrukturkosten umfassen namentlich Gebäudemieten, Energie-, Un terhalts- und Hauswartkosten.
3 Diese Kosten werden nach einem von der strategischen Leitung festgelegten Verteilschlüssel finanziert.

Art. 59

Finanzrahmen
1 Der im Leistungsvertrag definierte vierjährige Finanzrahmen bestimmt sich nach den Budgetverfahren der Unterzeichnerkantone.

Art. 60

Budget und Jahresrechnung
1 Die strategische Leitung genehmigt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres das Budget für das folgende Jahr.
2 Im selben Zeitraum genehmigt die strategische Leitung die vierjährige Bud getplanung.
3 Die strategische Leitung genehmigt im Laufe des ersten Halbjahres nach dem Datum des Jahresabschlusses die Jahresrechnung der Institution.
4 Die Beschlüsse der strategischen Leitung sind unter Vorbehalt von Artikel 59 für die Unterzeichnerkantone verbindlich.

Art. 61

Gebühren
1 Die HEP erhebt bei den Studierenden Gebühren für die Grundausbildungen, für die Vorbereitungskurse auf die Grundausbildungen und für die Prüfungen.
2 Die Studiengebühren für die Grundausbildungen betragen zwischen 500 und
1000 Franken pro Semester.
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3 Es können Prüfungsgebühren zwischen 150 und 500 Franken erhoben wer den.
4 Die HEP erhebt eine Gebühr für die von ihr organisierten Weiterbildungskur se. Diese ist grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
5 Die HEP erhebt für Auskultantinnen und Auskultanten Gebühren. Die Gebüh ren betragen zwischen 100 und höchstens 1000 Franken pro Semester.
6 Die HEP legt das Entgelt für ihre Dienstleistungen so fest, dass es kostende ckend und marktgerecht ist.
9 Anwendbares Recht, Streitigkeiten und Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 62

Anwendbares Recht
1 Die Organisation und der Betrieb der HEP werden durch dieses Konkordat, die entsprechenden Reglemente und die Anwendungsbestimmungen geregelt.
2 Das Recht des Sitzkantons ist subsidiär anwendbar.

Art. 63

Streitigkeiten
1 Gegen Verfügungen der HEP kann bei der Verfügungsbehörde Einsprache und dann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Die Entscheidungen des Rektorats können bei der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts angefochten werden.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
4 Des Weiteren ist das jurassische Gesetz vom 30. November 1978 «Loi de procédure et de juridiction administrative et constitutionnelle (Code de procédu re administrative)» 1 ) sinngemäss anwendbar.

Art. 64

Schiedsgerichtsbarkeit
1 Die Unterzeichnerkantone legen Differenzen möglichst auf dem Schlichtungs- oder Mediationsweg bei.
2 Können sie sich nicht einigen, unterbreiten sie die Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Konkordats einem aus drei Richte rinnen und Richtern zusammengesetzten Schiedsgericht.
3 Jede Partei bestimmt eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die bei de gemeinsam die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter wäh len, die oder der den Vorsitz innehat und Juristin oder Jurist sein muss.
1) RSJU 175.1
19 439.28-1
4 Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten der verwaltungsrechtli chen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts bestimmt.
5 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt.
6 Es verfährt unter Vorbehalt der zwingenden Schiedsgerichtsbarkeitsbestim mungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 1 ) nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Jura. Es kann den Par teien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen.
7 Die Unterzeichnerkantone sind an den begründeten Entscheid des Schieds gerichts gebunden.
8 Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung verwiesen.
10 Dauer, Evaluation, Kündigung

Art. 65

Dauer
1 Dieses Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Art. 66

Evaluation
1 Die strategische Leitung lädt das Rektorat nach Inkrafttreten dieses Konkor dats ein, innerhalb von vier Jahren eine erste Evaluation seiner Anwendung vorzunehmen.
2 Die strategische Leitung lädt das Rektorat gestützt auf den Evaluationsbericht gegebenenfalls ein, innerhalb von zwölf Monaten die nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 67

Kündigung
1 Die Partnerkantone können dieses Konkordat unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren schriftlich auf Beginn eines Studienjahres kündigen.

Art. 68

Kündigungsfolgen
1 Während der Kündigungsfrist bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Kantone bestehen.
2 Das Konkordat bleibt in Kraft, solange ihm mindestens zwei Kantone ange schlossen sind.
1) SR 272
439.28-1 20
3 Die Studierenden des kündenden Kantons, die ihr Studium vor der formellen Kündigung dieses Konkordats begonnen haben, können dieses gemäss Kon kordat und dessen Ausführungsbestimmungen zu Ende führen.

Art. 69

Weiterführung der Tätigkeiten
1 Wird das Konkordat durch mindestens zwei Kantone aufgelöst, nehmen die Parteien Verhandlungen auf, um die Weiterführung der Tätigkeiten der HEP vertraglich zu regeln.
2 Sollten die Verhandlungen scheitern, bestimmen die Kantone eine Kommis särin oder einen Kommissär, die oder der den Auftrag hat, die Fortsetzung der Tätigkeiten der HEP solange sicherzustellen, bis sie eine Einrichtung gefunden haben, die diese Tätigkeiten übernimmt. Können sie sich nicht einigen, wird die Kommissärin oder der Kommissär durch die Präsidentin oder den Präsiden ten der verwaltungsrechtlichen Abteilung des jurassischen Kantonsgerichts be stimmt.
3 Die finanziellen Verpflichtungen der Unterzeichnerkantone bleiben trotz der Kündigung so lange bestehen, bis eine oder mehrere andere Einrichtungen die Tätigkeiten der HEP übernehmen.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70

Übernahme der Vollzugsgesetzgebung
1 Die Ausführungsgesetzgebung zum Interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) 1 ) , das 2000 von den Kantonsparlamenten genehmigt wurde, wird vollständig übernommen.
2 Dasselbe gilt für die unter dem besagten Konkordat eingegangenen Verpflich tungen und Pflichten.
3 Die Ausführungsgesetzgebung wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre ten des Konkordats von den zuständigen Konkordatsorganen angepasst.

Art. 71

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
1 Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten dieses Konkordats zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen.
1) BSG 439.28-1
21 439.28-1

Art. 72

Kündigung des bisherigen Konkordats
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das am 1. August 2001 in Kraft getretene Interkantonale Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) aufgehoben.

Art. 73

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt nach der Genehmigung durch die Unterzeichnerkanto ne am von der strategischen Leitung festgelegten Datum 1 ) in Kraft. Delsberg, 14. November 2019 Im Namen der strategischen Leitung der HEP-BEJUNE: Monika Maire-Hefti, Präsidentin Maxime Zuber, Rektor
1) 1. August 2021
439.28-1 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.11.2019 01.08.2021 Erlass Erstfassung 21-063
23 439.28-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.11.2019 01.08.2021 Erstfassung 21-063
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