Reglement über das Anwaltsexamen (291.900)
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Reglement über das Anwaltsexamen

Anwaltsexamen: Reglement Reglement über das Anwaltsexamen Vom 27. Februar 2003 (Stand 16. November 2020) Das Appellationsgericht, auf Antrag der Aufsichtsbehörde und in Ausführung von § 8 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom

15. Mai 2002

1 ) , beschliesst:

§ 1 Zulassung zur Prüfung

1 Gesuche um Zulassung zum Anwaltsexamen sind dem Appellationsgericht mit dem Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Anwaltsgesetz
2 ) und Advokaturgesetz schriftlich ein - zureichen.

§ 2 Prüfungszeit und Anmeldetermin

1 Das Anwaltsexamen wird jährlich zweimal durchgeführt, und zwar in der Zeit von Januar bis Juni und von Juli bis Dezember.
2 Das Gesuch um Zulassung für das im ersten Halbjahr stattfindende Examen hat bis zum 30. Novem - ber des Vorjahres, jenes für das im zweiten Halbjahr stattfindende bis zum 31. Mai des laufenden Jahres zu erfolgen.

§ 3 Prüfungsfächer

1 Prüfungsgegenstand ist das eidgenössische und kantonale Staats-, Verwaltungs-, Zivil- und Straf - recht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das Zivil-, Straf- und öffentliche Prozessrecht. Als eidgenössisches Recht gilt auch das internationale, hier direkt anwendbare Recht; als kantonales Recht gilt das baselstädtische Recht.

§ 4 Gliederung der Prüfung

1 Das Anwaltsexamen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Der schriftliche Teil umfasst eine fünftägige Hausarbeit und zwei Klausuren von je 11 Stunden Dau - er.
3 )
3 Die Examinatorinnen und Examinatoren, welche fünftägige Hausarbeiten erteilt haben, sind berech - tigt, in Ergänzung dazu jeweils im Einzelfall mit der betreffenden Kandidatin oder dem Kandidaten ein Kolloquium darüber von maximal 20 Minuten Dauer durchzuführen. Auf ein solches Kolloquium besteht auch im Falle einer ungenügenden Bewertung der Hausarbeit kein Anspruch.
4 )
4 Der mündliche Teil umfasst fünf mündliche Prüfungen mit einer Prüfungsdauer von je 30 Minuten. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat bei den mündlichen Prüfungen allein geprüft, beträgt die Prü - fungsdauer 20 Minuten.

§ 5

5 Beurteilung der Prüfung
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
1 sehr schlecht
2 schlecht SG 291.100 .
2)

§ 1: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. 6. 2000 (SR 935.61).

3)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 25. 8. 2008 (wirksam seit 2. 10. 2008).

4) Fassung vom 30. Oktober 2020, in Kraft seit 16. November 2020 (KB 11.11.2020)
5)

§ 5 in der Fassung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 25. 8. 2008 (wirksam seit 2. 10. 2008).

1
Anwaltsexamen: Reglement
3 ungenügend
4 genügend
5 befriedigend
6 gut
7 gut bis sehr gut
8 sehr gut Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
2 Die Prüfungsbehörde teilt die Bewertungen nach Abschluss der Prüfungen den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit.

§ 6 Ablauf der Prüfung

1 Die Prüfung beginnt mit der Hausarbeit. Ihr folgen die beiden Klausuren und ein allfälliges Kolloqui - um über die Hausarbeit. Die mündlichen Prüfungen finden zum Schluss statt.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durch - schnittsnote 4 erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur mündlichen Prüfung zu - gelassen.
6 )
3 Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten erhalten innert Monatsfrist seit der zweiten Klausur die schriftliche Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen.

§ 7 Handgelübde

1 Vor Beginn der Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungsbehörde das durch Handgelübde bekräftigte Versprechen abgenommen, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prü - fungsaufgaben in Anspruch zu nehmen.
2 Die Nichteinhaltung des Versprechens führt zum Nichtbestehen des Anwaltsexamens.

§ 8 Gestaltung der Prüfung

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungsbehörde legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Mitglieder, welche die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen stellen. Die Festlegung der Prü - fungsfächer erfolgt in Absprache zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Behörde und de - ren einzelnen Mitgliedern.
2 Die Hausarbeit kann ein theoretisches oder ein praktisches Thema beschlagen. Die Termine allfälli - ger Kolloquien werden von den jeweiligen Examinatorinnen und Examinatoren festgelegt.
3 In den Klausuren sind praktische Aufgaben zu lösen. Die Examinatorinnen und Examinatoren be - zeichnen die zulässigen Hilfsmittel und stellen die für die Ausarbeitung von Rechtsschriften, Klienten - schreiben etc. notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
4 An den mündlichen Prüfungen werden in der Regel zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig geprüft, wobei auf deren Wünsche in Bezug auf die Teambildung nach Möglichkeit Rücksicht genom - men wird.
5 Sämtliche Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prü - fungsbehörde bestimmt.
6 Die Bewertung der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums erfolgt im Einvernehmen mit der Bei - sitzerin oder dem Beisitzer.
6)

§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 25. 8. 2008 (wirksam seit 2. 10. 2008).

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Anwaltsexamen: Reglement

§ 9 Entscheid über die Prüfung

1 Die Prüfungsbehörde entscheidet sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Anwaltsexamen bestanden hat. Das Ergebnis wird den Kandidatinnen und Kan - didaten schriftlich mitgeteilt.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prü - fung bestanden. )
3 Als nicht bestanden gilt das Anwaltsexamen ebenfalls bei Rückzug der Bewerbung nach Beginn der Prüfungen.
4 Wer das Anwaltsexamen nicht bestanden hat, ist bei der Wiederholungsprüfung vom Ablegen derje - nigen schriftlichen Arbeiten befreit, welche im erfolglosen Versuch mit der Note vier oder mehr be - wertet worden sind. )

§ 10 Anwaltspatent

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Anwaltsexamen bestanden haben, erhalten vom Appella - tionsgericht das Anwaltspatent. Dieses äussert sich nicht zum Prüfungsprädikat.

§ 11 Termine von Eignungsprüfung und Gespräch

1 Eignungsprüfungen und Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne der Art. 31 und
32 des Anwaltsgesetzes werden zweimal jährlich durchgeführt, und zwar in der Regel zum gleichen Zeitpunkt wie die mündlichen Prüfungen des Anwaltsexamens.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungsbehörde die Eig - nungsprüfung oder das Gespräch auch ausserhalb der genannten Termine durchführen lassen.
3 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU, welche die Eignungsprüfung ablegen oder das Gespräch zur Prüfung ihrer beruflichen Fähigkeiten führen wollen, haben ihre Bewerbung unter Beifügung der er - forderlichen Nachweise längstens bis 30. April bzw. 31. Oktober schriftlich beim Appellationsgericht einzureichen.

§ 12 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Die Eignungsprüfung und das Gespräch werden von zwei Mitgliedern der Prüfungsbehörde durchge - führt, die von deren Präsidentin oder Präsidenten im Einzelfall bezeichnet werden.

§ 13 Gestaltung von Prüfung und Gespräch

1 Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung von nicht mehr als 45 Minuten Dauer. Das Ge - spräch dauert in der Regel 30 Minuten.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat wird nach der Prüfung bzw. nach dem Gespräch schriftlich über das Ergebnis informiert.

§ 14 Gebühren

1 Die Prüfungsgebühr für das Anwaltsexamen beträgt CHF 2'000.–. Sie ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfungen beim Appellationsgericht einzuzahlen.
9 )
2 Wer wegen ungenügender Leistungen im schriftlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zu den münd - lichen Prüfungen zugelassen wird, erhält die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet.
3 Die Prüfungsgebühr für die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähig - - werber vor dem Prüfungs- bzw. Gesprächstermin beim Appellationsgericht einzuzahlen.
10 )
7)

§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 25. 8. 2008 (wirksam seit 2. 10. 2008).

8)

§ 9 Abs. 4 in der Fassung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 25. 8. 2008 (wirksam seit 2. 10. 2008).

9)

§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 25. 8. 2008 (wirksam seit 2. 10. 2008).

10)

§ 14 Abs. 3 in der Fassung des Beschlusses des Appellationsgerichts vom 25. 8. 2008 (wirksam seit 2. 10. 2008).

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Anwaltsexamen: Reglement Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
11 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Advokatenprüfung, die Erteilung des Befähigungsausweises und die Zulassung zur Advokatur vom 2. Januar 1971 aufgehoben.
11) Wirksam seit 16. 3. 2003.
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