Monitoring Gesetzessammlung

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (942.12)

CH - ZG

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (942.12)

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (Messwesen-Vereinbarung) Vom 2. November 2006 (Stand 1. Januar 2007) Die Regierungen der Kantone Luzern, Schwyz und Zug, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Februar 2006 über Auf - gaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen 1 ) , vereinbaren:
Art. 1 Ziel
1 Mit dieser Vereinbarung streben die Vereinbarungskantone in bestimmten Bereichen eine engere Zusammenarbeit an, um einen effektiven und effizi - enten Vollzug des Messwesens in der Zentralschweiz sicher zu stellen.
2 Sie regeln dazu Grundsätze der Stellvertretung, der gegenseitigen Aushilfe mit Material und Personal, der Übertragung von Aufgaben sowie der dafür zu leistenden Entschädigungen.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Eine Vertretung aus jedem Eichamt bildet eine Koordinationsgruppe. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
Art. 3 Stellvertretung und Mithilfe
1 Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, ver - pflichten sich die Vereinbarungskantone zur gegenseitigen Unterstützung und Stellvertretung.
2 Zur Mithilfe bei der Eichtätigkeit kann ein Kanton einen anderen Kanton beiziehen. 1) 941.292 )
3 Die Entschädigung umfasst eine Zeitaufwandentschädigung von Fr. 85.–/h sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.90/km. Diese wird jeweils ab dem ausübenden Eichamt gerechnet.
4 Die Stellvertretung verwendet die Eichzeichen des vertretenen Partners und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss der Stellvertretung Bericht über die erbrachten Leistungen.
5 Der vertretene Kanton haftet nach eigenem Recht gegenüber Dritten für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung zugefügt hat.
6 Der stellvertretende Kanton haftet gegenüber dem vertretenen Kanton nach eigenem Recht für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellver - treter in Ausübung der Stellvertretung dem vertretenen Kanton zugefügt oder ihm verursacht hat.
Art. 4 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind gemäss Streitbei - legungsverfahren der IRV beizulegen.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft, sofern sie von al - len Kantonsregierungen genehmigt worden ist.
2 Die Genehmigung ist gegenüber dem ZRK-Sekretariat mitzuteilen; es no - tifiziert den Vereinbarungspartnern die Mitteilungen und das Inkrafttreten der Vereinbarung.
Art. 6 Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2 Sie kann von jedem Kanton mit einer Frist von 12 Monaten per Ende eines Kalenderjahres, erstmals per Ende 2010, gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber beiden Partnern auszusprechen.
3 Die Kündigung durch einen Kanton bewirkt das Ausserkrafttreten der Ver - einbarung. Durch den Regierungsrat Luzern genehmigt am 28. November 2006 Durch den Regierungsrat Schwyz genehmigt am 14. November 2006 Durch den Regierungsrat Zug genehmigt am 21. November 2006
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 791
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.11.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 29, 791
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