Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen (444.100)
CH - SH

Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen

1) Zweck Zuständigkeit Sitz, Trägerschaft
2 Als Schulträger werden Gemeinden, Zweckverbände
3) sowie Ver- eine oder Stiftungen mit entsprechender Zwecksetzung anerkannt.
Art. 4
1 Anerkannte Musikschulen haben sich bei freier Fächerwahl über ein breites und qualifiziertes Unterrichtsangebot auszuweisen.
2 Im übrigen ist die Bestimmung des Unterrichtsangebotes Sache der Schule.
Art. 5
1 Anerkannte Musikschulen haben ein Reglement zu erlassen und eine ihrer Grösse angemessene Verwaltungsstelle zu führen.
2 Die unmittelbare Leitung der Schule ist einem qualifizierten Be- rufsmusiker zu übertragen.
3 Der Unterricht ist in der Regel zu erteilen von Inhabern eines Dip- loms einer Musikhochschule, eines Konservatoriums, des Schwei- zerischen Musikpädagogischen Verbandes oder einer Schule, die vom schweizerischen Dachverband der Fachkräfte des künstleri- schen Tanzes anerkannt ist.
Art. 6
1 An den Betrieb anerkannter Musikschulen werden folgende An- forderungen gestellt: a) Sie sind bei Ausrichtung angemessener Lehrerlöhne kosten- günstig zu führen und dürfen keinen Gewinn anstreben. b) Die Kosten nicht subventionsberechtigter Schulabteilungen und des nicht subventionierten Unterrichts sind separat auszuwei- sen.
2 Dem Kanton steht das Kontrollrecht zu. Er ordnet einen Vertreter in das Aufsichtsorgan der anerkannten Schule ab.
Art. 7
1 Anerkannte Musikschulen haben für den Unterricht Schulgelder zu erheben. Diese sind in einer Tarifordnung zu regeln.
2 Die Schulgelder sind so zu bemessen, dass sie die Aufwendun- gen für den Unterrichtsbetrieb und die Verwaltung der Schule nach Abzug des Staats- und Gemeindebeitrages decken. Unterrichts- angebot Schul- organisation Betrieb Schulgeld
1) Beitrags- berechtigung Staatsbeitrag Gemeinde- beiträge
IV. Staatliche Anerkennung der Berufsausbildung von Musikern

Art. 11 Das Erziehungsdepartement anerkennt Diplome, welche Musik-

schulen Musikern nach absolvierter Berufsausbildung ausstellen, sofern den Schulen regionale Bedeutung zukommt und Gewähr besteht, dass der Abschluss schweizerischen Massstäben genügt.

Art. 12 Für die Abnahme entsprechender Prüfungen ernennt das Erzie-

hungsdepartement Prüfungsexperten. V. Schlussbestimmungen

Art. 13 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk auf Beginn des

Schuljahres 1987/88 in Kraft gesetzt. Es ist im Amtsblatt zu veröf- fentlichen
2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzuneh- men. Fussnoten:
1) Fassung gemäss G vom 22. Januar 1996, in Kraft getreten am 1. August 1996 (Amtsblatt 1996, S. 851).
2) Amtsblatt 1986, S. 1133.
3) Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900). Diplome Experten Inkrafttreten
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