Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien (0.142.114.541)
CH - Schweizer Bundesrecht

Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien

Abgeschlossen am 22. Juli 1868 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1868¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Mai 1869 In Kraft getreten am 1. Mai 1869 (Stand am 1. September 2008) ¹ Art. 1 Bst. c des BB vom 18. Dez. 1868 (AS IX 654)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien,
von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, welche zwischen beiden Nationen bestehen, zu erhalten und zu befestigen und durch neue und freisinnigere Stipulationen dem nachbarlichen Verkehr zwischen den Bürgern beider Länder eine grössere Entwicklung zu geben, auch zugleich den beidseitigen Konsularagenten die zur Ausübung ihrer Funktionen nötigen Immunitäten und Privilegien zuzusichern, haben beschlossen, einen Niederlassungs- und Konsularvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
über nachstehende Artikel sich geeinigt haben:
Art. 1 ²
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien soll immerwährende Freundschaft und gegenseitige Niederlassungs- und Handelsfreiheit bestehen. Die Italiener werden in jedem Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich ihrer Personen und ihres Eigentums auf dem nämlichen Fusse und auf die gleiche Weise aufgenommen und behandelt wie die Angehörigen der andern Kantone jetzt oder in Zukunft gehalten werden.
Hinwieder werden die Schweizer in Italien hinsichtlich ihrer Personen und ihres Eigentums auf dem nämlichen Fusse und auf die gleiche Weise aufgenommen und behandelt werden wie die Landesangehörigen.
Infolgedessen können die Bürger eines jeden der beiden Staaten sowie ihre Fami­lien, wofern sie den Gesetzen des Landes nachkommen, in jedem Teile des Staats­gebietes frei eintreten, reisen, sich aufhalten und niederlassen, ohne dass sie wegen Pässen, Aufenthaltsbewilligungen und Ermächtigung zur Ausübung ihres Gewerbes irgendeiner Abgabe, Last oder Bedingung unterworfen wären, denen die Landes­angehörigen selbst nicht unterworfen sind. Sie können sowohl Grosshandel als Detailhandel treiben, jede Art von Handwerk oder Gewerbe ausüben, die ihnen nötigen Häuser, Magazine, Kaufläden und Etablissements in Miete oder Besitz nehmen, Waren- und Geldsendungen ausführen und sowohl aus dem Innern des Landes als aus fremden Ländern Bestellungen annehmen, ohne dass die gedachten Bürger für alle oder einzelne dieser Verrichtungen Obliegenheiten oder grösseren und beschwerlicheren Lasten unterworfen werden dürfen als solchen, welche den Landesangehörigen auferlegt sind oder auferlegt werden können, vorbehalten die polizeilichen Vorsichtsmassregeln, die gegen Angehörige der meistbegünstigten Nationen angewendet werden. Bei allen ihren Ankäufen wie bei allen ihren Verkäufen sollen die einen wie die andern auf dem Fusse vollständiger Gleichheit gehalten werden; sie dürfen den Preis ihrer Wertpapiere, Waren und Gegenstände jeglicher Art, seien sie ausländische oder inländische, seien sie zum Verkauf nach dem Innern des Landes oder zur Ausfuhr bestimmt, frei bestimmen, wobei sie sich jedoch an die Gesetze und Verordnungen des Landes genau zu halten haben. Sie geniessen ebenfalls die Freiheit, ihre Geschäfte entweder selbst besorgen und beim Zollamte ihre eigenen Deklarationen eingeben zu können oder nach ihrer freien Wahl durch Bevollmächtigte, Faktoren, Sensale, Agenten und Konsignatäre oder Dolmetscher beim Kauf oder Verkauf ihrer Güter, Wertpapiere oder Waren sich vertreten zu lassen. Sie haben ebenso das Recht, alle Geschäfte, die ihnen entweder von ihren eigenen Landsleuten oder von Fremden oder Landesangehörigen anvertraut werden mögen, in der Eigenschaft als Bevollmächtigte, Faktoren, Agenten, Konsignatäre oder Dolmetscher zu besorgen.³
Endlich haben sie für ihren Handel oder ihre Industrie in den Städten oder Ortschaften der beiden Staaten, mögen sie daselbst Niedergelassene oder bloss zeitweilige Aufenthalter sein, keine andern oder höhern Zölle, Gebühren oder Abgaben⁴, welcher Art sie sein möchten, zu entrichten als diejenigen, welche von den Landesangehörigen oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation erhoben werden.
Ebenso sollen die Vorrechte, Immunitäten und Begünstigungen irgendwelcher Art, welche die Bürger des einen der beiden Staaten hinsichtlich des Handels und der Industrie gegenwärtig geniessen oder in Zukunft geniessen werden, den Bürgern des andern Staates gemeinsam zukommen. Unter den eben erwähnten Vorteilen sind jedoch die Ausübung der politischen Rechte und der Mitgenuss an den Gemeinde-, Korporations- oder Stiftungsgütern nicht inbegriffen, wenn nämlich die Bürger des einen der beiden Länder, die im andern Lande niedergelassen sind, nicht als Mitglieder oder als Mitbesitzer angenommen worden sind.
² Siehe auch den Notenaustausch vom 27./31. Mai 1926 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Anerkennung gewisser Maurermeisterdiplome ( SR 0.142.114.546 ), die Abrede vom 5. Mai 1934 betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes ( SR 0.142.114.547 ), das Abk. vom 10. Aug. 1964 über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz ( SR 0.142.114.548 ), die Über­eink. vom 28. Juni 1888 betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung ( SR 0.811.119.454.1 ) sowie die Erkl. vom 5. Mai 1934 über die Zulassung zum Arzt-, Apotheker- und Tierarztberuf ( SR 0.811.119.454.2 ).
³ Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Hausierhandel wurde durch gegen­seitige Erklärung die volle Freiheit der Gesetzgebung vorbehalten (vgl. BBl 1908 IV 501 ).
⁴ Siehe auch das Abk. vom 9. März 1976 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ( SR 0.672.945.41 ) und den zugehörigen Briefwechsel vom 28. April 1978 ( SR 0.672.945.411 ).
Art. 2
Die Bürger des einen der beiden kontrahierenden Staaten, welche im Gebiete des andern wohnhaft oder niedergelassen sind und die wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen, oder die durch gerichtliches Urteil, gesetzliche Polizeimassnahmen, oder gemäss den Gesetzen über Armen- oder Sittenpolizei in dieselbe zurückgewiesen werden, sollen samt ihren Familien jederzeit und unter allen Umständen in ihrem Heimatlande wieder aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass sie nach den dortigen Gesetzen ihre Heimatrechte beibehalten haben⁵.
⁵ Siehe jedoch die Erkl. vom 2./11. Mai 1890 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertrags­staaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiet des andern Teiles ( SR 0.142.114.541.4 ).
Art. 3
Die zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Italienischen Regierung unterm 11. August/10. September 1862⁶ ausgewechselten Erklärungen, wodurch die ehemaligen Bestimmungen, welche die Abzugsrechte zwischen der Schweiz und Sardinien abgeschafft hatten, auf alle Provinzen des Königreichs Italien ausgedehnt wurden, werden bestätigt und in folgender Weise vervollständigt:
Die Bürger eines jeden der beiden kontrahierenden Staaten können eine an irgend­einem Orte des andern ihnen kraft eines Gesetzes oder Testamentes angefallene Erbschaft antreten, in Besitz nehmen und darüber verfügen, ganz gleich wie die Bürger des Landes, ohne deshalb andern oder lästigern Bedingungen unterworfen zu sein als diese. Sie sollen vollständige Freiheit haben, jede Art bewegliches oder unbewegliches Gut, das die eigenen Angehörigen nach den Gesetzen des Landes in Besitz nehmen und darüber verfügen können, zu erwerben, sei es durch Käufe, Verkäufe oder Schenkungen, durch Tausch, Heirat, testamentarische oder Intestat-Erbschaft oder auf irgendwelche Weise. Ihre Erben und deren Vertreter können in eigener Person oder durch Bevollmächtigte, die in ihrem Namen handeln, in der gewöhnlichen gesetzlichen Form und auf die gleiche Weise wie Bürger des Landes dieses Eigentum antreten und in Besitz nehmen. In Abwesenheit solcher Erben oder Vertreter wird das Eigentum auf die gleiche Weise behandelt wie unter ähnlichen Umständen dasjenige eines Bürgers des Landes. In allen diesen Beziehungen werden sie von dem Werte eines solchen Eigentums keine andere oder höhere Abgabe, Steuer oder Gebühr bezahlen, als von den Angehörigen des Landes selbst entrichtet werden muss. Auf alle Fälle ist es den Bürgern der beiden kontrahierenden Staaten gestattet, ihr Vermögen in voller Freiheit ausser Landes zu bringen, d. h. den Italienern aus dem Gebiete der Schweiz und den Schweizern aus dem Gebiete Italiens, und sie werden bei der Ausfuhr keinem Zoll unterworfen aus dem Grunde, weil sie Ausländer sind, und sie müssen keine weitern oder höhern Zölle entrichten als die Angehörigen des Landes selbst⁷.
⁶ Die Erklärungen vom 11. Aug./10. Sept. 1862 [AS VII 374] sind gegenstandslos geworden, nachdem alle darin erwähnten Bestimmungen aufgehoben wurden.
⁷ Der letzte Satz fehlte in der in der AS veröffentlichten Übersetzung. Er wurde hier beigefügt.
Art. 4 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Art. 16 Ziff. 3 des Abk. vom 26. Febr. 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Italien betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, mit Wirkung seit 1. Sept. 2008 ( SR 0.141.145.42 ).
Art. 5
Weder in Friedens- noch in Kriegszeiten darf auf das Eigentum eines Bürgers des einen der beiden Länder in dem Gebiete des andern irgendeine andere oder höhere Taxe, Gebühr, Auflage oder Abgabe gelegt oder davon gefordert werden, als auf das gleiche Eigentum gelegt oder davon gefordert würde, wenn es einem Bürger des Landes oder einem Bürger der am meisten begünstigten Nation angehören würde. Dabei ist übrigens verstanden, dass einem Bürger des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des andern nicht irgendeine andere oder höhere Abgabe auferlegt oder von ihm erhoben werden darf, als solche einem Bürger des Landes oder einem Bürger oder Untertan der am meisten begünstigten Nation auferlegt oder von demselben erhoben werden.
Art. 6
Die Bürger eines der beiden Länder geniessen auf dem Gebiete des andern beständigen und vollkommenen Schutz für ihre Personen und ihr Eigentum. Demzufolge haben sie freien und leichten Zutritt zu den Gerichtshöfen zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte, und zwar vor jeder Instanz und in allen durch die Gesetze aufgestellten Arten von Jurisdiktion. Sie dürfen in allen Fällen die Advokaten, Anwälte oder Agenten jeder Klasse nach freier Wahl zur Besorgung ihrer Rechts­sachen unter denjenigen Personen wählen, die nach den Landesgesetzen zur Ausübung dieser Berufsarten befugt sind. Sie geniessen in dieser Beziehung die gleichen Begünstigungen, welche die Angehörigen des Landes gegenwärtig geniessen oder später genies­sen könnten, und sie sind auch den gleichen Bedingungen unterworfen.
Art. 7
Um vor Gericht erscheinen zu dürfen, liegen den Bürgern beider Staaten bloss diejenigen Kautionen und Formalitäten zu beobachten ob, die den eigenen Angehörigen vorgeschrieben sind.
Art. 8
Wenn ein Schweizerbürger, welcher auf dem Gebiete der Schweizerischen Eid­genossenschaft Eigentum besitzt, fallit oder bankrott wird, so dürfen die allfälligen italienischen Gläubiger ihre Hypotheken auf dem nämlichen Fusse, wie dies von schweizerischen Gläubigern geschehen darf, geltend machen, und sie werden vom vorhandenen Vermögen des Falliten nach dem Grade und der Ordnung ihrer Inskriptionen ohne Unterschied gleich den Einheimischen bezahlt.
Die Chirographar-Gläubiger sowie die einfachen Gläubiger werden, mögen sie dem einen oder andern der beiden Länder angehören, ohne Unterschied und nach den in der Schweiz in Kraft bestehenden Gesetzen behandelt.
Die gleichen Bestimmungen werden in Italien gegenüber den schweizerischen Hypothekar‑, Chirographar- oder einfachen Gläubigern eines fallit oder bankrott gewordenen Italieners, welcher Eigentum auf dem Gebiete des Königreichs besitzt, in Anwendung gebracht.
Art. 9 ⁹ ¹⁰
Die Zitationen oder Notifikationen von Akten, die Depositionen oder Verhöre der Zeugen, die Berichte der Experten, die gerichtlichen Verhörakten und überhaupt alle Aktenstücke, welche in Zivil- oder Straffällen im Wege von Rogatorien von Gerichtsbehörden des einen Landes auf dem Gebiete des andern erhoben werden, dürfen auf ungestempeltes Papier geschrieben werden und sind kostenfrei auszufertigen.
Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf die in solchen Fällen den betreffenden Regierungen zukommenden Gebühren und betrifft weder die den Zeugen gehörigen Entschädigungen noch die Emolumente, welche Beamte oder Sachwalter jedes Mal zu fordern berechtigt sind, wenn ihre Dazwischenkunft in einem gegebenen Falle gesetzlich notwendig wird.
⁹ Siehe auch Art. III des Prot. vom 1. Mai 1869 betreffend der am 22. Juli 1868 in Bern und Florenz zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Übereinkünfte ( SR 0.142.114.541.1 ).
¹⁰ Für die Rechtshilfe in Strafsachen sind das Europäische Übereink. vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.1 ) sowie der Vertrag vom 10. Sept. 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereink. über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung ( SR 0.351.945.41 ) anwendbar.
Art. 10
Jeder Vorteil, den einer der beiden kontrahierenden Teile einer andern Macht in Bezug auf die Niederlassung und die Ausübung industrieller Gewerbe eingeräumt haben sollte oder in Zukunft auf irgendeine Weise noch gewähren könnte, soll gleichfalls und auf den nämlichen Zeitpunkt dem andern Teile gewährt werden, ohne dass diesfalls eine spezielle Übereinkunft getroffen werden muss.
Art. 11 ¹¹
Jeder der hohen kontrahierenden Staaten hat das Recht, in den Meerhäfen, Städten und Ortschaften im Gebiete des andern Staates Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten aufzustellen.
Beide Regierungen behalten sich übrigens das Recht vor, die Orte zu bestimmen, an welchen sie keine Konsularbeamte anzunehmen für gut finden, wohlverstanden jedoch, dass sie sich hierin gegenseitig keine Beschränkung entgegensetzen sollen, welche in ihrem Lande nicht auch für alle andern Nationen Geltung hätte.
Die gedachten Agenten werden auf Vorweisung der ihnen nach den in den betreffenden Ländern bestehenden Regeln und Formalitäten zukommenden Ausweis­papiere gegenseitig angenommen und anerkannt. Das für die freie Ausübung ihrer Funktionen nötige Exequatur wird ihnen unentgeltlich erteilt. Auf Vorweisung desselben soll die oberste Behörde des Ortes ihrer Residenz ungesäumt die notwendigen Massnahmen treffen, damit sie die Pflichten ihres Amtes ausüben und die Freiheiten, Vorrechte, Immunitäten, Ehren und Privilegien geniessen können, die an ihre Stelle geknüpft sind.
¹¹ Siehe auch das Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen ( SR 0.191.02 ).
Art. 12
Die Generalkonsuln und Konsuln können Vizekonsuln oder Konsularagenten in den Städten und Ortschaften ihrer betreffenden Konsularkreise ernennen, welche Ernennungen jedoch von der Regierung des Landes zu genehmigen sind. Diese Agenten können ohne Unterschied unter den Bürgern beider Länder sowie unter Fremden gewählt werden und erhalten ein Patent von demjenigen Konsul, der sie ernannt hat und unter dessen Befehlen sie stehen werden. Sie geniessen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie die Agenten dieser Klassen der meistbegünstigten Nation.
Art. 13
Die schweizerischen Konsularbeamten in Italien und die italienischen Konsular­beamten in der Schweiz geniessen, unter Vorbehalt vollständiger Reziprozität, alle Vorrechte, Freiheiten und Immunitäten, welche den Konsularbeamten des nämlichen Grades der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden könnten.
Sie dürfen über dem Eingang ihres Hauses einen Schild mit den Wappen ihrer Nation und der Inschrift: Konsulat oder Vizekonsulat von ... anbringen.
Sie dürfen ebenfalls an öffentlichen Festen wie bei andern üblichen Anlässen die Flagge ihres Landes auf der Konsulatswohnung aufpflanzen, wofern sie nicht in einer Stadt wohnen, wo die Gesandtschaft¹² ihres Landes residiert.
Diese Auszeichnungen dürfen wohlverstanden niemals so gedeutet werden, als ob sie ein Asylrecht gewährten, sondern sie sollen vor allem dazu dienen, den Landsleuten die Konsulatswohnung zu bezeichnen.
¹² Heute: Botschaft.
Art. 14
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln dürfen nicht als Zeugen vor die Gerichte geladen werden.
Wenn die örtliche Gerichtsbehörde von ihnen irgendwelche gerichtliche Depositionen bedarf, so soll sie sich behufs mündlicher Einvernahme in ihre Wohnung begeben oder zu diesem Zwecke einen kompetenten Beamten abordnen, oder auch die Deposition schriftlich verlangen.
Art. 15
Die Konsulararchive sind unverletzlich, und die Ortsbehörden dürfen unter keinem Vorwande noch in irgendeinem Falle die Schriften desselben untersuchen.
Diese Schriften müssen immer von den Büchern oder Schriften, die auf den Handel oder den Gewerb, welchen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln betreiben könnten, sich beziehen, vollständig getrennt gehalten werden.
Art. 16
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln beider Länder oder ihre Kanzler haben das Recht, auf ihren Kanzleien oder in der Wohnung der Parteien die Erklärungen, welche Handelsleute und andere Bürger ihrer Länder machen möchten, aufzunehmen.
Sie sind ebenfalls berechtigt, wie Notare testamentarische Verfügungen ihrer Landsleute auszufertigen.
Ferner haben sie das Recht, auf ihren Kanzleien Verkommnisse jeder Art zwischen einem oder mehreren ihrer Landsleute und andern Personen des Landes, wo sie residieren, sowie auch jedes Verkommnis betreffend Angehörige dieses letztern Landes allein aufzunehmen, insofern, wohlverstanden, diese Urkunden sich auf Liegenschaften beziehen, welche im Gebiete des Staates sich befinden, oder auf Geschäfte, welche in dem Lande zu behandeln sind, dem der Konsul oder Konsularagent angehört, vor welchem sie gefertigt werden.
Die von den genannten Agenten gehörig beglaubigten und mit dem Amtssiegel der Konsulate, Vizekonsulate oder Konsularagentschaften versehenen Abschriften oder Ausfertigungen solcher Urkunden sollen sowohl vor Gericht als aussergerichtlich, in der Schweiz und Italien, Beweiskraft haben, gleich den Originalen selbst, und beziehungsweise die nämliche Kraft und Bedeutung besitzen, wie wenn sie vor den Notaren oder andern dazu befugten öffentlichen Beamten des einen oder des andern Landes eingegangen worden wären, sofern nämlich diese Urkunden in der Form ausgestellt sind, welche die Gesetze des Staates vorschreiben, dem die Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten angehören, und sofern sie in der Folge dem Stempel und der Einschreibung sowie allen übrigen Formalitäten unterzogen worden, welche in solchen Dingen in dem Lande massgebend sind, wo die Urkunde ihre Vollziehung finden soll.
Falls ein Zweifel über die Authentizität der Ausfertigung einer öffentlichen, auf der Kanzlei eines der betreffenden Konsulate eingetragenen Urkunde entstehen sollte, darf dem dabei Beteiligten auf sein Begehren die Vergleichung mit dem Original nicht verweigert werden, und derselbe kann, wenn er will, dem Kollationieren beiwohnen.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten dürfen jedes von den Behörden oder Beamten ihres Landes ausgegangene Dokument übersetzen und legalisieren, und es sollen diese Übersetzungen in den Ländern ihrer Residenz die gleiche Kraft und den gleichen Wert haben, wie wenn sie von den beeidigten Dolmetschern des Landes gemacht worden wären.
Art. 17
Ist ein Italiener in der Schweiz gestorben, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so werden die schweizerischen Behörden, denen nach den Gesetzen ihres Landes die Besorgung des Nachlasses obliegt, der italienischen Gesandtschaft¹³ oder dem italienischen Konsularbeamten, in dessen Bezirk der Tod stattgefunden hat, davon Anzeige machen, damit die Gesandtschaft¹⁴ oder das Konsulat den Beteiligten die nötige Auskunft erteilen kann.
Die gleiche Anzeige wird von den kompetenten italienischen Behörden der schweizerischen Gesandtschaft¹⁵ oder den schweizerischen Konsularbeamten gemacht werden, wenn ein Schweizer in Italien gestorben ist, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen.
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen könnten, sollen vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden.
Die Reziprozität findet bei Streitigkeiten statt, die sich zwischen den Erben eines in Italien verstorbenen Schweizers erheben könnten.¹⁶
¹³ Heute: Botschaft.
¹⁴ Heute: Botschaft.
¹⁵ Heute: Botschaft.
¹⁶ Siehe jedoch Art. IV des Prot. vom 1. Mai 1869 betreffend der am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Überein­künfte ( SR 0.142.114.541.1 ).
Art. 18
Der gegenwärtige Vertrag soll in beiden Ländern gleichzeitig mit dem am 22. Juli 1868¹⁷ abgeschlossenen Handelsvertrage seine Anwendung finden und die gleiche Dauer haben.
Er ist zu ratifizieren, und die Ratifikationen sind zu Bern sobald als möglich, gleichzeitig mit denen des vorgedachten Handelsvertrages auszuwechseln.
¹⁷ [AS IX 657, 3 85 253 404 436 454 752]. Obwohl die Geltungsdauer dieses Handels­vertrages abgelaufen ist, bleibt der Niederlassungs- und Konsularvertrag weiter­hin in Kraft gemäss Erkl. vom 28. Jan. 1879 ( SR 0.142.114.541.2 ).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Wappensiegel beigedruckt.
So geschehen zu Bern, den zweiundzwanzigsten Juli eintausendachthundertacht­und­sechzig.

Die schweizerischen Bevollmächtigten:

J. Dubs
F. Frey-Herosée

Der italienische Bevollmächtigte:

Melegari

Erklärung

Die hohen kontrahierenden Teile haben sich verständigt, dass die durch Artikel 4 des am 22. Juli 1868 zu Bern unterzeichneten Niederlassungs- und Konsularver­trages den Angehörigen der beiden Länder gestatteten Ausnahmen den in der Schweiz naturalisierten Italienern nur in den vom Artikel 12 des Zivilkodex des Königreichs Italien gezogenen Grenzen zustatten kommen sollen¹⁸.
Die gegenwärtige Erklärung wird als ein Teil des Vertrages betrachtet und soll die nämliche Kraft und den gleichen Wert haben, wie wenn sie in demselben Wort für Wort aufgenommen wäre.
Bern, den zweiundzwanzigsten Juli eintausendachthundertachtundsechzig.

Die schweizerischen Bevollmächtigten:

J. Dubs
F. Frey-Herosée

Der italienische Bevollmächtigte:

Melegari

¹⁸ Art. 12 des Zivilkodexes des Königreichs Italien von 1865 lautete: «Der Verlust des Bürgerrechtes in den im vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Fällen enthebt nicht vom Militärdienste noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen das Vaterland die Waffen tragen.»
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