Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA)
                            Ordnung für die Ausbildung und Diplomierung akademisch-  technischer Assistenten und Assistentinnen (ATA)  Vom 12. Dezember / 1. November 1988  Vom Erziehungsrat genehmigt am 17. Dezember 1990  Die   Medizinische   Fakultät   und   die   Philosophisch-Naturwissen-  schaftliche Fakultät der Universität Basel erlassen, gestützt auf § 32  Abs. 2 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Ja-  nuar 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. An der Medizinischen oder der Philosophisch-Naturwissen-
                            schaftlichen Fakultät der Universität Basel kann das Diplom eines aka-  demisch-technischen Assistenten oder einer akademisch-technischen  Assistentin erlangt werden.  Ausbildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Studenten und Studentinnen mit vorwiegendem Interesse an
                            praktischer Laborarbeit können an der Medizinischen oder Philoso-  phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät eine zweijährige Ausbildung  absolvieren. Sie sollen nach der Ausbildung in der Lage sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. in einem Labor sowohl die Verantwortung für die Infrastruktur als
                            auch für die Durchführung praktischer Arbeiten zu übernehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. eine wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung eines Wissenschaft-
                            lers oder einer Wissenschaftlerin durchzuführen.  Ausbildungsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Voraussetzungen für die Zulassung zur zweijährigen praktischen
                            und theoretischen Ausbildung sind:  a) Immatrikulation an der Medizinischen oder an der Philosophisch-  Naturwissenschaftlichen Fakultät.  b) Bestandenes  erstes  propädeutisches  Examen  in  Medizin  bzw.  Pharmazie oder bestandenes Vordiplom der Philosophisch-Natur-  wissenschaftlichen  Fakultät  einer  schweizerischen  Hochschule.  Die Anerkennung äquivalenter Examina liegt in der Kompetenz  der  Medizinischen  oder  Philosophisch-Naturwissenschaftlichen  Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zweijährige praktische und theoretische Labortätigkeit, im An-  schluss an das unter lit. b genannte Examen, erfolgt innerhalb der von
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die formelle Ausbildung umfasst Vorlesungen, Seminarien,
                            Praktika usw. der Universität Basel sowie ausserhalb der Universität  am  Friedrich-Miescher-Institut  oder  am  Institut  für  Immunologie  in  Basel.  Lehrveranstaltungen  an  anderen  Ausbildungsorten  (Spezial-  kurse usw.) bedürfen der Anerkennung (im Einzelfall) eines der bei-  den Dekanate. Die formelle Ausbildung erfolgt in Absprache mit dem  Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin in einem Umfang von  minimal vier und maximal zehn Stunden pro Woche.  Grundausbildung in den Laboratorien des ausbildenden Instituts. In  Absprache  mit  dem  Ausbildungsleiter  oder  der  Ausbildungsleiterin  kann diese auch an anderen Instituten ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Im zweiten Jahr führen die Kandidaten und die Kandidatinnen
                            während sechs bis zwölf Monaten eine Diplomarbeit zu einem wissen-  schaftlichen  Thema  durch.  Der  Ausbildungsleiter  oder  die  Ausbil-  dungsleiterin  kann  die  Anleitung  der  Diplomarbeit  auch  an  einen  nicht-habilitierten Kollegen oder eine nicht-habilitierte Kollegin (Ko-  examinator oder Koexaminatorin) delegieren. Annahme der Diplom-  arbeit durch den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin und  den Koexaminator oder die Koexaminatorin ist Voraussetzung zur Zu-  lassung zur Diplomprüfung. Für die Diplomprüfung wird keine Note  erteilt.  Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Diplomprüfungen sind jederzeit nach Abschluss der zweijähri-
                            gen Ausbildungszeit möglich. Der Prüfungsstoff erstreckt sich auf das  fachliche Wissen in der gewählten Disziplin sowie auf die Fähigkeit, ein  wissenschaftliches Problem theoretisch und praktisch zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  mündliche  Schlussprüfung  dauert  45  Minuten.  Examinatoren  oder  Examinatorinnen  sind  der  Ausbildungsleiter  oder  die  Ausbil-  dungsleiterin.  Diese  bezeichnen  einen  Koexaminatoren  oder  eine  Koexaminatorin (vgl. Diplomarbeit). Bei Kandidaten und Kandidatin-  nen der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät führt ein ha-  bilitierter Dozent oder eine habilitierte Dozentin der Medizinischen  Fakultät den Vorsitz, bei Kandidaten und Kandidatinnen der Medizini-  schen Fakultät ein habilitierter Dozent oder eine habilitierte Dozentin  der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Diplom erteilt. Dieses  nennt das spezielle Ausbildungsfach und wird vom Dekan oder der De-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Diese Ordnung ersetzt die Ordnung für die Diplomierung zum
                            Akademisch-technischen  Assistenten  an  der  Medizinischen  Fakultät  der Universität Basel vom 6. April 1981.  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)