Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspo... (126.515.48)
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Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspolizei

1 Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspolizei RRB vom 16. August 1994 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992
1 ) beschliesst:

§ 1. Zweck

Die Verordnung regelt die private Benützung von persönlich zugewiese- nen Dienstfahrzeugen durch die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offi- zierinnen sowie deren Entschädigung.

§ 2. Grundsatz

1 Den Polizei-Offizieren oder Polizei-Offizierinnen kann ein Dienstfahrzeug zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden.
2 Sie können das zugewiesene Dienstfahrzeug gegen eine Entschädigung für private Fahrten benützen.
3 Die private Benützung des Dienstfahrzeuges kann aus betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.

§ 3. Private Fahrten

1 Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit erfolgen.
2 Die Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort gelten als Dienstfahrten.

§ 4. Entschädigungspflicht

1 Die Entschädigung für die Benützung des Dienstfahrzeuges berechnet sich nach den privaten Fahrkilometern.
2 Die Entschädigungshöhe entspricht dem tieferen Ansatz nach § 3 der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November
1986
2 ).

§ 5. Meldepflicht und Verrechnung

Die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offizierinnen sind verpflichtet, private Fahrten im Fahrtenkontrollheft aufzuführen und dem Polizei- Departement
3 ) zu melden. Die zu entrichtende Entschädigung wird quar- talsweise mit dem Gehalt verrechnet. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.511.323.
3 ) heute Departement des Innern.
2

§ 6. Versicherungspflicht

Die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offizierinnen haben für die Benützung des Dienstfahrzeuges für private Fahrten auf eigene Kosten eine Vollkas- koversicherung abzuschliessen.

§ 7. Beurteilung von Anständen

Zu Anständen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, nimmt das Polizei-Departement
1 ) Stellung.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) heute Departement des Innern.
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