Zusatz zum Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 4. Juli 1925
Zusatz zum Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 4. Juli 1925 vom 20. August 1938 mit Bezugnahme auf die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern, welche die Druckbehälter in Betriebs- unternehmungen, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung unterliegen, überwachungspflichtig erklärt, in Kenntnis des Rundschreibens vom 2. August 1938 der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt an die Kantonsregierungen, beschliesst: Art. 1 Für Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 oder andern bundesrätlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern nach dem Standeskommissionsbeschluss vom 4. Juli 1925 ü- ber Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemässe Anwendung.
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