Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der ... (831.305)
Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der ... (831.305)
Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln
1) (im
2) sowie auf die Art. 16 ff. des Ge-
3) ,
3. Die in einem Jahr von den Stiftungen nicht bezogenen Mittel werden zur teilweisen Finanzierung der kantonalen Zusatzrenten verwendet.
4.
1 Die Stiftungen haben die Beiträge an die in Art. 6 des Bundesbeschlus- ses genannten Personen auszurichten.
2 Über die Voraussetzungen für den Bezug und die Bemessung der Lei- stungen, die Einreichung und Behandlung der Gesuche sowie über das Abrechnungswesen mit der Gewerbedirektion haben die Stiftungen Leit- sätze aufzustellen. Die Leitsätze bedürfen der Genehmigung des Regie- rungsrates sowie des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Stiftungsorgane verbindlich.
5. Zuständig für die Behandlung der Gesuche sind: a) für Personen, die mehr als 65 Jahre alt sind, sowie für Witwen ohne minderjährige Kinder das Kantonalkomitee der "Stiftung für das Al- ter"; b) für Waisen und Witwen mit minderjährigen Kindern die Kantonal- kommission der "Stiftung für die Jugend".
6.
1 Die Beiträge werden durch die Organe des Kantonalkomitees der "Stif- tung für das Alter" und die Organe der Kantonalkommission der "Stiftung für die Jugend" vierteljährlich durch die Post oder gegen Quittung ausbe- zahlt.
2 Sofern der Bezüger keine Gewähr für eine richtige Verwendung der Lei- stungen bietet, kann die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 76 VV zum AHVG
4) erfolgen.
7.
1 Unrechtmässig bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.
2 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung gemäss Art. 13 des Bundesbeschlusses.
8. Das Kantonalkomitee der "Stiftung für das Alter" und die Kantonal- kommission der "Stiftung für die Jugend" haben der Gewerbedirektion ei- ne Vertretung einzuräumen.