Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum
                            Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum: Verordnung  Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von  Wohnraum  (VAZW)  Vom 17. Juni 2014 (Stand 8. März 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt  auf  § 22 des  Gesetzes  über  die  Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz,  WRFG)  vom 5. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum gemäss Gesetz  über die Wohnraumförderung (WRFG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzugs- und Bewilligungsbehörden (§ 7 und § 8 WRFG)
                            1  Das   Bau-   und   Gastgewerbeinspektorat   vollzieht   die   Bestimmungen   über   den   Abbruch   und   die  Zweckentfremdung von Wohnraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei richt- und nutzplanerischen Fragen holt es die Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde  ein.  II. Definitionen und Beurteilungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorwiegender Wohnzweck (§ 7 Abs. 1 WRFG)
                            1  Ein  Gebäude   dient   vorwiegend   Wohnzwecken,   wenn   mehr   als   die   Hälfte   seiner   Geschosse   zum  Wohnen genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weisen Geschosse eine gemischte Nutzung auf, stellt die Behörde auf Geschossteile, Wohnungen  oder Einzelräume ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gemeinnütziger Wohnungsbau (§ 7 Abs. 2 WRFG)
                            1  Ein Abbruch ist aufgrund des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich, wenn er im Rahmen der  Tätigkeit einer Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gleich viel Wohnraum (§ 7 Abs. 3 lit. a WRFG)
                            1  Mindestens gleich viel Wohnraum entsteht, wenn die Hauptnutzfläche des Neubaus gleich oder grös  -  ser ist als diejenige des abzureissenden Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6  Gleichbleibender Anteil der Wohnnutzung (§  7  3  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil der Wohnnutzung bleibt gleich, wenn der Neubau dasselbe Verhältnis zwischen Wohn-  und Arbeitsflächen vorsieht wie das abzureissende Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  861.500  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 27. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zeitgemässer Wohnstandard (§ 7 Abs. 4 lit. a WRFG)
                            1  Wohnungen   entsprechen   einem   zeitgemässen   Wohnstandard,   wenn   sie   insbesondere   über   eine  Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbe  -  reich notwendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Angemessener Aufwand (§ 7 Abs. 4 lit. b WRFG)
                            1  Der Aufwand zum Erhalt eines bestehenden Gebäudes ist angemessen, wenn die Kosten für die Sa  -  nierung gleich oder kleiner sind als diejenigen für einen Abbruch und Neubau.  III. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebühren
                            1  Für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zum Abbruch oder zur Zweckent  -  fremdung von Wohnraum kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Gebühr bis Fr. 1'000 erhe  -  ben.  IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übergangsbestimmung
                            1  Bei   Wirksamwerden   der   neuen   Vorschriften   hängige   erstinstanzliche   Verfahren   unterstehen   dem  neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend  war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Änderung anderer Erlasse
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    wird wie folgt geän  -  dert:  Die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 20. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   wird wie folgt geän  -  dert:  Der Anhang 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfah  -  rens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung anderer Erlasse
                            1  Die Verordnung über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 5. November 1991  wird aufgehoben.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2014 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG 730.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SG 861.250.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SG 257.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2