Gesetz über die amtliche Vermessung (213.321)
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Gesetz über die amtliche Vermessung

Gesetz über die amtliche Vermessung vom 27. April 1997 (Stand 1. Januar 2008) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung 1 ) und auf die Verordnung vom 18. November
1992 über die amtliche Vermessung 2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Begriff und Zweck

1 Als amtliche Vermessung gelten die zur Anlage und Führung des Grundbu - ches vom Bund anerkannten Vermessungen.
2 Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und Betrieb von Geographischen Informationssystemen und können für öf - fentliche und private Zwecke verwendet werden.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die amtliche Vermessung obliegt dem Kanton. Das Gesetz regelt die Betei - ligung der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die amtliche Vermessung aus. Er bezeichnet für die Durchführung dieses Gesetzes eine Fachstelle für Ver - messung.
3
1) SR 211.432.27; (vgl. heute V der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung; SR 211.432.27 )
2) VAV (SR 211.432.2 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Inhalt der amtlichen Vermessung

1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden den durch das Bun - desrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessungen vorschreiben.
2 Die eidgenössischen Vorschriften über die amtliche Vermessung werden auf diese Mehranforderungen sinngemäss angewendet.

Art. 4 Vermessungsprogramme

1 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund ein Jahresprogramm sowie mehrjährige Programmvereinbarungen von Vermessungsvorhaben. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,5 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. *
2 Die Gemeinden sind anzuhören.

Art. 5 Vermessungsaufsicht

1 Der Regierungsrat bestimmt die Vermessungsaufsicht nach Art. 42 VAV. II. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen (2.)

Art. 6 Pflicht zur Duldung

1 Zu dulden sind: a) amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten; b) amtliche Grenzzeichen; c) amtliche Vermessungszeichen wie Lage- und Höhenfixpunkte.
2 Zu diesem Zweck sind die mit der amtlichen Vermessung beauftragten Personen befugt, private Grundstücke zu betreten.
3 Die Kulturen sind möglichst zu schonen. Soweit nötig können Pflanzen oder andere Gegenstände vorübergehend versetzt oder entfernt werden.

Art. 7 Verlegung und Entfernung

1 Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
2 Grenz- oder Vermessungszeichen dürfen nicht eigenmächtig verlegt oder entfernt werden.
3 Wer Grenz- oder Vermessungszeichen eigenmächtig verlegt oder entfernt, trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 8 Grundbuchanmerkung

1 Lage- und Höhenfixpunkte können im Grundbuch angemerkt werden. III. Vermarkung, Erneuerung und Nachführung (3.)

Art. 9 Vermarkung

1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die rechtsgültige Vermar - kung.
2 Die Gemeindegrenzen sollen auf Grundstücksgrenzen gelegt werden. Kann dies nicht erreicht werden, sind die einzelnen Grundstücksabschnitte zu verselbständigen.
3 Die Änderung von Gemeindegrenzen bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Bereinigungen der Kantonsgrenze sind Sache des Regie - rungsrates.
4 An wichtigen Punkten der Kantonsgrenze und der Gemeindegrenzen sind besondere Grenzzeichen anzubringen.

Art. 10 Erneuerung

1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden die Er - neuerung der amtlichen Vermessung und, soweit erforderlich, die Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.
2 Die Fachstelle für Vermessung koordiniert im Rahmen der Vermessungs - programme und im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden den Zeit - punkt der einzelnen Vermessungen.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 11 Laufende Nachführung

1 Der Regierungsrat überträgt die Nachführungsarbeiten einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder einem patentierten Ingenieur-Geometer. Der Kanton wird in Nachführungskreise eingeteilt.
2 Der Regierungsrat regelt das Meldewesen und die Nachführungsfristen.

Art. 12 Periodische Nachführung

1 Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und Wirt - schaftlichkeit.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden die pe - riodische Nachführung anordnen. Die Fachstelle für Vermessung koordiniert im Rahmen der Vermessungsprogramme und im Einvernehmen mit den be - troffenen Gemeinden ihren Zeitpunkt. IV. Kosten (4.)

Art. 13 Vermarkung

1 Die Kosten der Vermarkung sind zu gleichen Teilen von den Eigentümern oder Eigentümerinnen derjeniger Grundstücke zu tragen, deren Grenzen durch die Vermarkung gesichert werden.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten der Vermarkung der Staatsstrassen.
3 Die Gemeinden übernehmen die Kosten für die Vermarkung der Gemein - destrassen.

Art. 14 Erneuerung und periodische Nachführung

1 Die Kosten der Erneuerung und der periodischen Nachführung sind, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, vom Kanton und den betreffenden Ge - meinden je zur Hälfte zu übernehmen.

Art. 15 Laufende Nachführung

1 Die Kosten der Arbeiten, bei denen eine Überwälzung stattfinden kann, übernehmen die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen vollumfäng - lich.
2 Die mit der Nachführung Beauftragten fordern die Kosten bei der Gemein - de ein, welche den Einzug beim Grundeigentümer besorgt. Gegen die Fest - setzung der Nachführungskosten kann innert 20 Tagen seit der Zustellung der Rechnung Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.
3 Kosten, die nicht überwälzt werden können, werden nach Abzug eines all - fälligen Bundesbeitrages je zur Hälfte vom Kanton und den betreffenden Ge - meinden getragen.
4 Der Regierungsrat erlässt eine Honorarordnung für die Nachführung der Vermessung.

Art. 16 Unterhalt

1 Die Kosten für den Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung sind, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, vom Kanton und den be - treffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen. V. Einsicht und Datenabgabe (5.)

Art. 17 Grundsatz

1 Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich und können bei den Datenausgabestellen eingesehen und in numerischer Form oder als Pläne bezogen werden.
2 Die Einsicht ist auf Daten beschränkt, die ohne weitere Bearbeitung ein - sehbar sind.

Art. 18 Datenausgabestelle

1 Das zuständige Departement bestimmt die Datenausgabestellen.

Art. 19 Auflagen und Bedingungen

1 Soweit es das öffentliche Interesse erfordert, kann die Abgabe von Daten und Auswertungen mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder verwei - gert werden.
2 Im öffentlichen Interesse liegen namentlich die Verhinderung der miss - bräuchlichen Verwendung der Daten und Auswertungen sowie die Sicher - stellung der Gebühreneinnahmen.

Art. 20 Direkter Zugriff

1 Datenausgabestellen, die den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln ge - währen wollen, bedürfen einer Bewilligung der Fachstelle für Vermessung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Wer mit Informatikhilfsmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermes - sung greifen will, stellt der Datenausgabestelle ein Gesuch. Dieses Gesuch enthält namentlich Angaben über: a) den geplanten Verwendungszweck der Daten; b) den geographischen und sachlichen Umfang.
3 Die Fachstelle für Vermessung entscheidet in Form einer Verfügung.

Art. 21 Gewerbliche Nutzung

1 Bewilligung und Gebühr für den Bezug von Daten der amtlichen Vermes - sung für die gewerbliche Nutzung richten sich nach der eidgenössischen Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermes - sung
1 )
.
2 Soweit nicht der Bund die Gebühren erhält, stehen sie hälftig dem Kanton und den betreffenden Gemeinden zu. VI. Gebühren (6.)

Art. 22 Gebührenpflicht

1 Wer numerische Daten der amtlichen Vermessung oder Planauszüge be - zieht, hat ein Entgelt für die Beteiligung an der Investition der amtlichen Ver - messung und eine Entschädigung für die Betriebskosten zu bezahlen. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif 2 ) .
2 Vorbehalten bleibt die aufwandabhängige Entschädigung der Datenausga - bestelle. Das zuständige Departement bestimmt den massgebenden Honor - artarif.
1) SR 510.622 (aufgehoben)
2) bGS 213.321.2

Art. 23 Gebührenanspruch

1 Die Investitions- und die Betriebsgebühren stehen je hälftig dem Kanton und der betreffenden Gemeinde zu. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.)

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen 1 ) .

Art. 25 Änderung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 26 Übergangsbestimmung

1 Bis zum Vorliegen der AV 93 konformen Vermessungsgrundlagen werden die gesamten Investitions- und Betriebsgebühren zur Finanzierung der Zwi - schenlösungen verwendet.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Annahme durch die Landsgemeinde das Inkrafttreten dieses Gesetzes 2 ) .
1) bGS 213.321.1
2) 1. Juli 1998 (RRB vom 26. Mai 1998; Abl. 1998, S. 456)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert 1013 / 2007, S.
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1013 / 2007, S.

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