Ordnung für den Preis der Universität Basel
Amerbachpreis: Ordnung Ordnung für den Preis der Universität Basel
1 ) (Amerbach-Preis) Vom 23. November 1960 (Stand 1. April 1961) Die Regenz der Universität Basel erlässt zur Förderung und Auszeichnung des wissenschaftlichen Nachwuchses folgende Ordnung:
§ 1
1 Alljährlich soll ein Preis der Universität Basel verliehen werden. Er trägt die Bezeichnung Amer - bach-Preis und besteht in einer Medaille und einem Geldbetrag von Fr. 5'000.–.
2 Die Namen der Preisträger werden durch den Rektor an der Jahresfeier der Universität verkündet.
§ 2
1 Die Preisträger werden der Reihe nach von den Fakultäten bezeichnet, wobei ein die verschiedene Grösse der Fakultäten berücksichtigender Turnus angemessen zu beobachten ist.
2 Der Regenzausschuss legt die Reihenfolge der Fakultäten, welche die Preisträger zu bestimmen ha - ben, fest.
§ 3
1 Die Zuerkennung des Preises erfolgt aufgrund einer Preisarbeit oder aufgrund einer bereits erbrach - ten wertvollen wissenschaftlichen Leistung.
§ 4
1 Als Empfänger des Preises kommen Einzelpersonen oder wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften in Betracht.
2 An Einzelpersonen kann der Preis nur verliehen werden, wenn sie an der Universität Basel immatri - kuliert sind oder innerhalb der letzten acht Jahre immatrikuliert waren und nicht Professoren sind.
3 Bei der Auszeichnung einer Arbeitsgemeinschaft gelten, wenn es sich um eine Preisarbeit handelt, für deren Mitglieder die gleichen Voraussetzungen. Soll jedoch der Preis für eine bereits erbrachte wertvolle wissenschaftliche Leistung erteilt werden, kann von den genannten Voraussetzungen abge - sehen werden, soweit besondere Umstände dies rechtfertigen.
§ 5
1 Wird der Preis einer Arbeitsgemeinschaft zuerkannt, so entscheidet die zuständige Fakultät, ob die Medaille einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft oder einem in Betracht kommenden Institut zu über -
1 Die Fakultät, welche für ein bestimmtes Jahr den Preisträger bestimmen darf, hat, falls sie die Zuer - kennung von der Einreichung einer Preisarbeit abhängig machen will, zwei Jahre vorher bis zum 31. der Universität bekanntgegeben. Ausserdem ist es im Verzeichnis der Vorlesungen auszuschreiben.
1) Vom Erziehungsrat genehmigt am 20. 3. 1961.
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Amerbachpreis: Ordnung
§ 7
1 Die Preisarbeiten sind bis zum 30. April des Jahres, in dem der Preis erteilt werden soll, dem Rekto - rat einzureichen. Sie müssen ohne Nennung des Namens des Verfassers bzw. der Verfasser mit einem Motto versehen und von einem verschlossenen Briefumschlag begleitet sein, welcher das Motto als Aufschrift trägt und in welchem der Name des Verfassers bzw. der Verfasser mitgeteilt wird.
2 Die eingereichten Preisarbeiten sind vom Rektor an die zuständige Fakultät weiterzuleiten. Diese hat bis zum 30. Juni dem Rektor die Zuerkennung des Preises bekanntzugeben oder ihm mitzuteilen, dass keine der eingereichten Arbeiten den Preis der Universität Basel verdiene.
3 Ist dies der Fall, oder ist überhaupt keine Preisarbeit eingegangen, so ist die in Betracht kommende Fakultät bzw. sind die nachfolgenden Fakultäten befugt, den Preis einem Forscher bzw. einer Arbeits - gemeinschaft für eine bereits erbrachte wertvolle wissenschaftliche Leistung zuzuerkennen.
§ 8
1 In besonderen Fällen können den Verfassern von Preisarbeiten, welchen der Preis der Universität Ba - sel nicht zuerkannt wird, kleinere Preise ohne Medaille verliehen werden, sofern die entsprechenden Mittel vom Regenzausschuss bewilligt werden. Die Namen der Preisträger werden in diesem Falle nicht öffentlich verkündet.
§ 9
1 Die für die Preise benötigten Beträge werden den der Universität dafür zur Verfügung stehenden Fonds entnommen.
§ 10
1 Diese Ordnung hebt die «Ordnung über die Preisfragen» vom 13. Dezember 1939 auf und tritt am 1. April 1961 in Kraft.
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