Gesetz über den Wasserbau
1 Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 27. Januar 1975; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt: a) den Unterhalt und den Ausbau der Wasserläufe, der Seen, der Häfen, der Landeplätze und anderer für die Schiffahrt bestimmter Bauten; b) die Wasserbaupolizei.
2 Vorbehalten ist die Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei, die Bundes- und Kantonsgesetzgebung über di e Forstpolizei, den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, den Natur- und Landschaftsschutz, die Schiffahrt, die Fischerei und die öffentlichen Sachen. Art. 2 Wasserbaupolizei
1 Der Staatsrat übt die Wasserbaupoli zei aus, jedoch unter Vorbehalt der dem Bund gemäss Verfassung und B undesgesetzgebung übertragenen Befugnisse.
2 Ausgenommen die vom Gesetz vorgese henen Fälle übt der Staatsrat diese Hoheit durch die für den Wasserbau zuständige Direktion
1) (die Direktion) und das Tiefbauamt (das Amt) aus.
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1) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion. KAPITEL II Erhaltung und Ausbau der Wasserläufe und der Seen
1. Arbeitsbezeichnung Art. 3 Grundsatz
1 Die Instandhaltung des Bettes und de der normale Wasserabfluss und der Uferschutz sind durch entsprechende Erhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Diese umfassen die Unterhaltsarbeiten für alle ausg ebauten oder nicht ausgebauten Wasserläufe und die Instandsetzungsarbeiten für die ausgebauten Wasserläufe.
2 Erfordern es die Verhältnisse, so ist ein Wasserlauf systematisch auszubauen. Art. 4 A. Erhaltung
1. Unterhalt Die Unterhaltsarbeiten umfassen namentlich: a) das Entfernen von Bäumen, Pflanzen, Gegenständen und Abfällen, welche die Wasserläufe verstopfen wie auch das Mähen oder Reinigen von Gras, Algen und Schilf; b) das Ausbaggern der Wasserläufe; c) die Kolmatierung von geringen Erosionen; d) die Aufrechterhaltung und die Verbesserung der Vegetation zum Schutze der Böschungen und Ufer. Art. 5 2. Instandsetzung Die Instandsetzungsarbeite n umfassen namentlich: a) die kleineren und vereinze lten Gemäuerausbesserungen der Steinbettungen und andere r Bauwerke, die Entleerung der künstlichen Müllplätze, die Ausbesser ung der geschaffenen Zugänge; b) die Wiederherstellung des Profils des Wasserlaufes, worin namentlich die Beseitigung der Anschwemmungen enthalten ist; c) die wichtigen Instandsetzunge n und Verstärkungen oder Anpassungen bestehender Bauten.
3 Art. 6 B. Ausbau
1 Die Ausbauarbeiten betreffen de n gesamten Wasserlauf oder eine Teilstrecke desselben.
2 Sie umfassen namentlich die Er stellung von Regulierungsbauten, von Stabilisierungen und den Schutz de s Bettes und der Uferböschungen, Ergänzungen zu diesen Bauten und andere Massnahmen mit dem gleichen Ziel.
3 Die Neuerstellung durch Naturkräfte zerstörter Bauten, trotz normaler Ausführung der Erhaltungsarbeiten, is t dem Ausbau gleichgestellt.
2. Erhaltungs- und Ausbaupflicht Art. 7 a) Pflicht der Anstösser
1 Der Unterhalt im Sinne von Artikel 4 obliegt den Eigentümern der anstossenden Grundstücke, ausgenommen wenn diese Pflicht Sache eines bestehenden (Art. 8 Abs. 2) oder zu schaffenden (Art. 8 Abs. 1) Wasserbauunternehmens ist.
2 Die Eingliederung der Ufer in die ö ffentlichen Sachen des Staates heben die in diesem Artikel enthaltene Pflicht nicht auf. Art. 8 b) Pflichten des Wasserbauunternehmens
1 Das Wasserbauunternehmen überni mmt ebenfalls den Unterhalt von nicht ausgebauten Wasserläufen, we nn die Kosten dieser Arbeiten die finanziellen Möglichkeiten der Anst össer übersteigen oder wenn diese Handlungsweise eine rationellere und wirtschaftlichere Ausführung der Arbeiten ermöglicht.
2 Die Erhaltungsarbeiten an einem Wasserlauf, der Gegenstand eines Wasserbauunternehmens ist, werden von diesem Unternehmen übernommen.
3 Die Ausbauarbeiten im Sinne von Artikel 6 obliegen dem Wasserbauunternehmen. Art. 9 c) Pflicht der Bauwerkeigentümer Die Pflicht der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten, die zufolge des Bestehens von Bauwerken oder Anlagen auf den sind, obliegt dem Eigentümer dieser Bauwerke oder Anlagen.
4 Art. 10 Zuständigkeit der Gemeinde
1 Die Gemeinde kann anstelle der verantwortlichen Eigentümer den Unterhalt auf eigene Kosten oder auf Kosten dieser Eigentümer durchführen.
2 Die betroffenen Gemeinden können m it der Genehmigung des Staatsrates anstelle des Wasserbauunternehmen s die in Artikel 8 vorgesehenen Arbeiten übernehmen. In diesem Fall sind die Artikel 17, 18, 22 bis 29 anwendbar, wobei der Gemeindera t die Funktion der ausführenden Kommission ausübt. Art. 10 bis Zuständigkeiten des Bodenve rbesserungsunternehmens
1 Erweisen sich Ausbau- und Erhaltungsarbeiten von Wasserläufen innerhalb eines Bodenverbesserungsperi meters als notwendig, so kann der Staatsrat das Bodenverbesserungs unternehmen mit deren Ausführung beauftragen.
2 In diesem Falle ist die Gese tzgebung über die Bodenverbesserungen anwendbar, wobei die dem Wasserb au eigenen Grundsätze vorbehalten bleiben. Art. 11 Vorbehalt einer Vereinbarung
1 Die Möglichkeit, ausnahmsweise die Ausübung der Arbeiten und die Verteilung der Kosten durch Vereinba rung zu regeln, bleibt vorbehalten.
2 Eine solche Vereinbarung muss von der Direktion genehmigt werden. Art. 12 Direkte Aufsicht der Wasserläufe
1 Die direkte Aufsicht der Wasse rläufe, welche Gegenstand eines Wasserbauunternehmens sind, obliegt diesem Unternehmen.
2 Für die anderen Wasserläufe oblie gt diese Aufsicht der Gemeinde. Art. 13 Mangelhafte Pflichterfüllung der Eigentümer
1 Wenn die unter Artikel 7 und 9 genannten Eigentümer ihre Pflichten vernachlässigen oder nicht ausführen wollen, so muss das die direkte Aufsicht ausübende Organ, nach vorheriger Mahnung, die notwendigen Arbeiten zu deren Lasten ausführen.
2 Die Zahlung der Kosten kann durch die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes in das Grundbuch si chergestellt werden, das den Vorrang vor allen anderen Grundpfandrechten hat.
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3 Die Hypothek belastet die an den Wasserlauf anstossenden Grundstücke, welche Gegenstand von Arbeiten waren, wie auch jene Grundstücke, die Arbeiten notwendig machten. Art. 14 Dringliche Massnahmen
1 Im Falle einer unmittelbaren Gefahr trifft die Gemeinde die den Umständen entsprechenden Sicherheitsmassnahmen.
2 Sie benachrichtigt sofort das Amt und gegebenenfalls das Wasserbauunternehmen.
3 Mangels einer Übernahme durch die Kantonale Gebäudeversicherung oder durch Dritte werden die Interventionskosten durch die Gemeinde geregelt, die sie ganz oder teilweise unter die betroffenen Eigentümer aufteilen kann. ... Art. 15 Schadenanzeige Die Anstösser haben bei Beschädi gung eines Wasserlaufes oder seiner Ufer sofort die Gemeinde ode r das Wasserbauunternehmen zu benachrichtigen.
3. Wasserbauunternehmen Art. 16 Gegenstand Ein Wasserbauunternehmen mit abgegrenztem Perimeter (Wasserbauunternehmen genannt) ist zu bilden, sobald die unter Artikel 8 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Arbeiten auszuführen sind. Art. 17 Perimeter
1 Ein Perimeter umfasst im Allgemeinen ein natürlich begrenztes Gebiet des hydrographischen Beckens.
2 Er umfasst alle Grundstücke, Bauwerke und Anlagen, welche durch die auszuführenden Arbeiten einen direkten oder indirekten Vorteil erfahren, sie verteuern oder dazu beitragen, sie durch die hervorgerufenen Änderungen der Wasserführung notwendig zu machen.
3 Für die Grundstücke, Bauwerke und Anlagen ausserhalb des natürlich begrenzten Gebietes wird ein Unterperimeter erstellt.
4 Der Staatsrat kann die Ausdehnung ei nes bestehenden Perimeters oder die Gruppierung von mehreren Perimetern anordnen.
6 Art. 18 Perimeterbeitrag
1 Die Perimeterbeiträge werden festgelegt: a) für die Grundstücke, Bauwerke und Anlagen im Verhältnis ihres Werts und des direkten oder indirekten Vorteils, den sie aus den Arbeiten ziehen; b) für die Bauwerke und Anlagen, welche beitragen, die Arbeiten im Verhältnis ihres Kausalitätsgrades notwendig zu machen, oder sie verteuern.
2 Im letzteren Fall kann der Perimete rbeitrag den durch die Bauwerke und Anlagen verursachten Kostenüberschuss nicht übersteigen. Art. 19 Beschluss zur Bildung eines Wasserbauunternehmens
1 Die Bildung eines Wasserbauunternehmens wird nach Anhören der Gemeinden vom Staatsrat beschlossen.
2 Die Gemeinden, die Eigentümer und andere interessierte Dritte können dem Staatsrat die Bildung eines Wasserbauunternehmens vorschlagen. Art. 20 Rechtspersönlichkeit Der Entscheid zur Bildung eines Wasserbauunternehmens verleiht diesem die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Art. 21 A. Organisation a) Ausführende Kommission
1 Die ausführende Kommission ist das ständige Organ des Wasserbauunternehmens, das dieses gegenüber Behörden und Dritten vertritt.
2 Sie setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die nach Anhören der interessierten Gemeinden vom Staatsrat ernannt werden. Jede dieser Gemeinden ist in der Kommission mit einem Delegierten des Gemeinderates vertreten.
3 Die Mandatsdauer entspricht der Legislaturperiode der Gemeinde.
4 Die Kommission ist mit der Ausführung der Aufgaben betraut, welche dem Wasserbauunternehmen obliege n, unter Vorbehalt der der Schätzungskommission übertragenen Kompetenzen. Art. 22 b) Klassifikationskommission
1 Der Staatsrat bestellt eine Klassi fikationskommission von drei bis fünf Mitgliedern.
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2 Die Kommission ist beauftragt, den Perimeter des Unternehmens zu bestimmen, die Kriterien der Ko stenverteilung festzulegen und den Beitragssatz der Beteiligten festzusetzen.
3 Sobald die Tabelle der Beitragssät ze endgültig geworden ist, wird die Kommission von ihrem Auftrag entbunden. Art. 23 B. Verfahren
1 Die ausführende Kommission legt wä hrend dreissig Tagen den Perimeter und die Tabelle der Beitragssätze wie auch einen begründeten Bericht der Klassifikationskommission öffentlich auf.
2 Die Dokumente sind während der Auflagefrist beim Sekretariat jeder vom Perimeter betroffenen Gemei nde und beim Oberamt aufgelegt.
3 Die Auflage wird durch einma lige Veröffentlichung im Amtsblatt bekanntgemacht.
4 Die ausführende Kommission teilt den Beteiligten die Auflage durch eingeschriebenen Brief mit. Art. 24 Einsprachen
1 Während der Auflagefrist kann jeder Beteiligte mit eingeschriebenem Brief an den Gemeinderat oder an das Oberamt eine begründete schriftliche Einsprache gegen die Fe stlegung des Perimeters und seines Beitragssatzes einreichen.
2 Nach Anhören der Einsprecher entscheidet die Klassifikationskommission über die Einsprachen. Die Beschwerde an das Kantonsgericht (Art. 62) bleibt vorbehalten.
3 ... Art. 25 Zahlung der Beiträge
1 Die ausführende Kommission stellt au fgrund der festgelegten Sätze die Beitragsauszüge auf und teilt sie den Betroffenen mit.
2 Sie legt die Fälligkeit der Beiträge und die Zahlungsbedingungen fest; sie kann aufgrund der Erfordernisse des Unternehmens Zahlungen vor Fälligkeit verlangen. Art. 26 Gesetzliches Grundpfandrecht – Anmerkung im Grundbuch
1 Die Zahlung der Perimeterbeiträge ist durch ein gesetzliches Grundpfandrecht, ohne Eintragung im Grundbuch, im Sinne von Artikel
324 des Einführungsgesetzes zum ZGB, sichergestellt.
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2 Der endgültige Perimeter wird de m Grundbuch mitgeteilt. Die Arbeiten werden durch die Anmerkung «Korrektion von Wasserläufen» kostenlos vermerkt. Art. 27 Teilung von Grundstücken
1 Bei der Teilung von Grundstücken wird der darauf lastende Perimeterbeitrag auf das alte Grundstück und die neugeschaffenen Grundstücke entsprechend der Aufteilung übertragen.
2 Diese Übertragung wird auf Kosten der beteiligten Eigentümer durch die Klassifikationskommission oder, nach deren Auflösung, von der ausführenden Kommission vorgenommen.
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... Art. 28 Revision
1 Erweist sich ein Perimeter in folge wesentlicher Veränderungen nachträglich als unangemessen, so kann der Staatsrat gemäss dem in
Artikel 23 bis 26 vorgesehenen Verfahren die Revision des
Wasserbauunternehmens anordnen. Di e Gemeinden sind vorher anzuhören.
2 Der Staatsrat kann ebenfalls nach demselben Verfahren die Revision der Tabelle der Beitragssätze anordnen, fa lls wesentliche Änderungen in der Natur oder der Zweckbestimmung der Grundstücke, Bauwerke und Anlagen im Wasserbauunternehmen eingetreten sind. Art. 29 Verteilung nachträglicher Arbeitskosten
1 Die im Perimeter eines bestehenden Unternehmens getätigten nachträglichen Arbeitskosten für Erhaltung und Ausbau werden von der ausführenden Kommission auf der Grundlage der letzten Tabelle der Beitragssätze verteilt.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Tabellen der Beitragssätze werden, unter Vorbeha lt des Artikels 43, beibehalten.
3 Die Artikel 11, 25, 26, 27 und 28 sind vorbehalten. Art. 30 Vorprojekt und provisorischer Perimeter
1 Der Entscheid zur Ausarbeitung eines Projektes für den Ausbau eines Wasserlaufes wird auf der Grundlage eines Vorprojektes getroffen, das einen vom Amt erstellten Voranschla g und einen provisori schen Perimeter enthält.
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2 Das Amt handelt aus eigener Initiative oder auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder Eigentümer. In jedem Fall sind die Gemeinden anzuhören. Art. 31 Kosten des Vorprojekts
1 Die Kosten des Vorprojektes gehen zu Lasten des Wasserbauunternehmens.
2 Folgt dem Vorprojekt nicht die Ausarbeitung eines Projektes, so werden die Kosten zur Hälfte auf den Staat und die betroffenen Gemeinden verteilt.
3 Verzögert sich die Ausarbeitung des Projektes, so leisten der Staat und die betroffenen Gemeinden im obgenannt en Verhältnis den Vorschuss der Kosten des Vorprojektes.
4. Ausführung der Arbeiten Art. 32 Entscheid zur Ausarbeitung eines Projektes
1 Die Direktion entscheidet über die Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes aufgrund des Dringlichkeitsgrades der Arbeiten, ihrer Notwendigkeit und der finanziellen Möglichkeiten.
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... Art. 33 Ausführungsprojekt
1 Das Wasserbauunternehmen lässt das Ausführungsprojekt entsprechend dem gemäss Artikel 32 getroffenen Entscheid ausarbeiten.
2 Das Projektierungsmandat muss an einen Ingenieur vergeben werden, der nach Artikel 188 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 befähigt ist.
3 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann das Amt mit der Studie beauftragt werden. Art. 34 Genehmigungsverfahren – Öffentliche Auflage
1 Das Ausführungsprojekt ist dem Amt zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2 Das Baubewilligungsverfahren (Art. 172 ff. RPBG) ist anwendbar.
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...
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...
10 Art. 35 Einsprachen und Genehmigung
... Art. 36 Beginn der Arbeiten
1 Die Arbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Kostendeckung gewährleistet ist.
2 Falls die Ausführung der Arbeiten ke ine Verzögerung erträgt, kann der Oberamtmann den vorzeitigen Beginn bewilligen.
3 Müssen dringende Arbeiten begonnen werden, bevor ein Wasserbauunternehmen gebildet ist, ordnet die Direktion diese nach Anhören der betroffenen Gemeinde n an. Der Kostenvorschuss wird gemeinsam von den betroffenen Gemei nden und vom Staat geleistet, der sich bis zur Höhe des mutmasslichen Kantonsbeitrages beteiligen kann. Art. 37 Bauleitung Die Oberleitung der Arbeiten, welche im Genusse von Bundes- und Kantonsbeiträgen stehen, wird vom Amt sichergestellt. Art. 38 Zugang zu den Grundstücken Dritter
1 Die Eigentümer von anstossenden Grundstücken und andere sind gehalten, ihre Grundstücke für erforderliche Arbeiten zur Verfügung zu stellen, namentlich um Material heranzuführen, zu entfernen oder provisorisch zu lagern.
2 Im Streitfall entscheidet die Direktion nach Anhören der Parteien. Sie kann das Unternehmen verpflichten, Sicherheiten zu leisten.
3 Beim Abschluss der Arbeiten sind die Örtlichkeiten gemäss dem alten Stand wiederherzustellen.
4 Die Betroffenen können bis spätestens sechs Monate nach Beendigung der auf dem betreffenden Grundstück au sgeführten Arbeiten den Ersatz des erlittenen Schadens verlangen. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung vom Enteignungsrichter festgesetzt. Art. 39 Enteignungsrecht
1 Das Wasserbauunternehmen ist berechtigt, Grundstücke und Rechte, die zur Ausführung seiner Arbeiten notwendig sind, zu enteignen.
2 Die Enteignung ist geregelt: a) durch das Bundesgesetz über die Enteignung für jene im Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vorgesehenen Fälle;
11 b) durch das kantonale Gesetz über die Enteignung für alle andern Fälle. Art. 39 bis Freihändiger Landerwerb
1 Die öffentlichen Urkunden über Eige ntumsübertragungen, die für den Ausbau von Wasserläufen nötig sind, können vom amtlichen Geometer in der von der Gesetzgebung über die am tliche Vermessung vorgesehenen Form ausgefertigt werden.
2 Die Eigentumsübertragungen nach diesem Artikel sind von Grundbuch- und Handänderungsgebühren befreit. Art. 39 ter Anmerkung
1 Die provisorische schriftliche Vere inbarung zwischen den Eigentümern und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für den Ausbau von Wasserläufen kann im Grundbuch angemerkt werden.
2 Die Anmerkung wird auf Anmeldung de s öffentlichen Gemeinwesens hin vorgenommen. Eine Kopie der Vereinbarung ist der Anmeldung beizufügen.
3 Die Anmerkung wird vom Grundbuchve rwalter bei der Eintragung des Eigentumsüberganges von Amtes wegen gelöscht.
5. Arbeitskosten Art. 40 Kostenbelastung Die Arbeitskosten gehen zu Lasten desjenigen, der für die Erhaltung und den Ausbau verpflichtet ist. Art. 41 Staatsbeiträge A. Ausbau und bedeutende Instandsetzungen
1 Der Staat kann an die Ausbauarbeiten nach Artikel 6 und an die Instandsetzungsarbeiten nach Artikel 5 Bst. c, soweit sie im allgemeinen Interesse liegen, einen Grundbeitrag von bis zu 40 % der tatsächlichen Arbeitskosten leisten.
2 Der Satz des Grundbeitrages wird unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der Bedeut der Beteiligten festgelegt.
3 Für diese Arbeiten wird ein zusätzlicher Beitrag von bis zu 5 % der tatsächlichen Arbeitskosten geleistet, sofern sie Wild- und Bergbäche betreffen.
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4 Der Satz des zusätzlichen Beitrages wird je nach der Gefährdung durch die Naturgewalten, der Art des Wa sserlaufes und den Schwierigkeiten der Finanzierung der Arbeiten festgelegt. Art. 41 bis B. Andere Erhaltungsarbeiten Der Staat kann die andern Erhaltungsarbeiten zum Höchstsatz von 20 % subventionieren, sofern diese nach einem Gesamtplan und auf systematische und wirtschaftlic he Weise ausgeführt werden. Art. 42 Subventionsberechtigte Mindestkosten / Zuständigkeit des Staatsrates
1 Die Mindestkosten der subventions berechtigten Arbeiten werden vom Grossen Rat in einer Parlamentsverordnung festgelegt.
2 Der Grosse Rat setzt ebenfalls in einer Parlamentsverordnung den Betrag fest, unterhalb dem der Staatsrat für die Gewährung zuständig ist. Art. 43 Beteiligung der Gemeinde
1 Übersteigen die Kosten der Erhaltungs- und Ausbauarbeiten die finanziellen Möglichkeiten von bestimmt en betroffenen Eigentümern, so beteiligen sich die Gemeinden, auf deren Gebiet die Arbeiten auszuführen sind oder welche im Perimeter liegen, an der Finanzierung.
2 Diese Beteiligung wird von der Gemei nde festgelegt und so berechnet, dass der Kostenanteil, welcher für di e Eigentümer nicht tragbar wäre, gedeckt wird.
3 Das Wasserbauunternehmen ist zur Be schwerde gegen den Entscheid der Gemeinde berechtigt.
4 Jede andere finanzielle Beteiligung der Gemeinde, welche hinsichtlich Form und Umfang durch Vereinbarung festgelegt ist, bleibt vorbehalten. Art. 44 Berücksichtigte Ausgaben Die für die Berechnung des Kantonsbeitrages zu berücksichtigenden Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, Grundstückerwerb, Arbeiten und Aufsicht der Ausführung.
6. Wasserbaupolizei Art. 45 Schutz verschiedener Interessen Alle Arbeiten an den Ufern der Seen und Wasserläufe und an öffentlichen Gewässern sind nach Möglichkeit unter Berücksichtigung anderer
13 Interessen auszuführen, insbesondere jener des Gewässerschutzes, der Schiffahrt, der Fischerei und de s Natur- und Landschaftsschutzes. Art. 46 Zu bewilligende Arbeiten und Massnahmen
1 Die Erstellung, die Änderung und die Aufhebung jeglichen Bauwerkes und jeglicher Anlage, die Bacheinlegungen und Durchlässe von Wasserläufen wie auch jede den örtlichen Zustand, den Wasserabschluss und dessen Wasserstandsverhältnisse, die Sicherheit des Bettes und der Ufer ändernde Massnahme bedürfen einer vorherigen Begutachtung durch das Amt.
2 Dies gilt ebenfalls für jegliche Materiallagerung, Bau und Änderung des natürlichen Geländes in einer Entfernung von weniger als 20 Meter von der Grenze der öffentlichen Sachen, der Seen und Wasserläufe. Dieser Mindestabstand kann erhöht werden, wenn die Natur des Wasserlaufes und seiner Ufer dies erfordert.
3 Die im Baugesetz vorgesehene Baubewilligung bleibt vorbehalten.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Sachen betreffend die Benützung der öffentlichen Sach en der Gewässer und der Ufer sind ebenfalls vorbehalten. Art. 47 Verbote A. Im Allgemeinen Es ist untersagt: a) im Bett und an den Ufern der Seen und Wasserläufe Material und irgendwelche Gegenstände abzulagern oder sonstwie den freien Ablauf des Wassers zu behindern; b) die Bauwerke, die Standorts- und Kontrollmarkierungen und die Ufer zu beschädigen sowie die Schutzv egetation zu beeinträchtigen; c) das Holz am Hang oder im Bac hbett hinunterzuschaffen, wenn dies Schäden an diesem, an seinen Ufern oder Bauwerken verursacht; d) die Schiffahrt oder den freien Durchgang auf den öffentlichen Sachen durch Arbeiten oder sonstwie zu behindern. Art. 48 B. Materialgewinnung aus Gewässe rn, die zu den öffentlichen Sachen gehören
1 Die Materialgewinnung au s Gewässern, die zu den öffentlichen Sachen gehören, ist untersagt.
2 Die Direktion kann aufgrund von Gutachten der interessierten Abteilungen zeitlich beschränkte Bewilligungen für eine Dauer von
14 höchstens einem Jahr erteilen, sofe rn die natürliche Erneuerung der Materialien die Erhaltung der Eigenschaften des Wasserlaufes gewährleistet und diese Be willigungen durch ein höheres Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, d. h.: a) um den normalen Wasserabfluss und den Schutz des anliegenden Geländes, die Erhaltung der Staubecken und ausbeutbaren Grundwasservorkommen zu gewährleisten; b) um dem Kanton, de n Gemeinden und den öffe ntlichen Gemeinwesen, die im Genusse eines Beitrages sind, zu gestatten, ihre Arbeiten auf wirtschaftliche Weise auszuführen.
3 Die Erteilung der Bewilligung hat unt er Bedingungen zu erfolgen, die den Schutz der anderen in Frage stehenden Interessen gestatten.
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... Art. 49 Eingreifende Massnahmen
1 Die Direktion kann auf Kosten des Übertreters die Entfernung jedes ohne Bewilligung ausgeführten Bauwerkes, je der Anlage oder jedes Lagers wie auch die Wiederherstellung des alten Zustandes anordnen.
2 Sie kann auf Kosten des Eigentümers den Abbruch oder die Ausbesserung von zweckentfremdeten Bauwerken und Anlagen, oder deren schadhafter Unterhalt dem Wasserlauf Schaden zufügen könnte, anordnen.
3 Sie kann ebenfalls die Aufhebung von teilweisen oder vollständigen Umleitungen von Wasserläufen, die nicht mehr zweckgemäss benützt werden, die Instandstellung der Örtlic hkeiten und, je nach Notwendigkeit, die Wiederherstellung des Wasserlaufes an seinem alten Ort, anordnen. KAPITEL III Anlagen und Bauwerke für die Schiffahrt
1. Bau- und Erhaltungspflicht Art. 50 Von einem konzessionierten Schiffahrtsunternehmen benützte Häfen – Grundsatz
1 Die Bau-, Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der Häfen und Anlegeplätze, die von den Schiffen eines konzessionierten Schiffahrtsunternehmens benützt we rden, obliegt der Gemeinde, in welcher der Hafen liegt.
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2 Die Molen, Dämme, Bauwerke und Arbeiten zur Sicherung der Schiffbarkeit der Wasserwege sind den Häfen gleichgestellt. Art. 51 Vorbehalt der interkantonalen Vereinbarungen Die interkantonalen Vereinbar ungen über die Erneuerung und die Erhaltung von Bauwerken der II. Ju ragewässerkorrektion bleiben vorbehalten. Art. 52 Häfen für Privatpersonen Dient ein Hafen oder ein Anlegeplatz im Sinne von Artikel 50 ausschliesslich den Interessen von Priv atpersonen, übernehmen diese die Bau- und Erhaltungspflicht. Art. 53 Häfen, die nicht von konzessioni erten Schifffahrtsunternehmen benützt werden Die anderen Häfen, Anlegeplätze, Bauwerke und Anlagen, die nicht unter die in den vorangehenden Artikeln ange führten Kategorien fallen, werden von der Gemeinde oder den Privat personen auf der Grundlage einer Konzession oder Bewilligung, die aufgrund des Gesetzes über die öffentlichen Sachen erteilt wird, gebaut und erhalten.
2. Arbeitsausführung Art. 54 Eidgenössische und kantonale Vorschriften Die in den vorangehenden Artikeln genannten Häfen und Anlagen sind gemäss den einschlägigen eidgenössisc hen und kantonalen Vorschriften zu bauen, zu erneuern und zu erhalten. Art. 55 Bewilligung des Bundes / Bewilligung des Kantons
1 Die in den Artikeln 50 und 52 vorgesehenen Anlagen und Bauwerke unterstehen einer Be willigung des Bundes.
2 Die in den Artikeln 52 und 53 vorgesehenen Häfen und Anlegeplätze sind gemäss Gesetz über die öffentlichen Sachen einer Konzession oder Bewilligung unterstellt.
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3. Arbeitskosten Art. 56 Kostenbelastung Die Arbeitskosten gehen zu Lasten der Gemeinde, welche die Bau-, Erneuerungs- und Erhaltungspflicht der in Artikel 50 vorgesehenen Häfen und Anlegeplätze übernimmt. Art. 57 Staatsbeitrag
1 Der Staat kann die Kosten dieser Bau- und Erneuerungsarbeiten, je nach Klasse der Gemeinde und Bedeutung der Arbeiten, zu einem Satz von höchstens 50 % subventionieren.
2 Er kann die wichtigen Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten einen vom Staatsrat festgelegten Betrag übersteigen, zum gleichen Satz subventionieren. Art. 58 Beteiligung anderer Ge meinden und Dritter Stellt ein in Artikel 50 vorgesehener Hafen oder Anlegeplatz ein begründetes Interesse für andere Gemeinden oder private oder öffentliche Unternehmen dar, so werden diese zur finanziellen Beteiligung an den Bau-, Erneuerungs- und wichtigen In standstellungskosten herangezogen. Diese Beteiligungen werden nach dem Interessegrad festgelegt. Für die Gemeinden wird deren Klasse berücksichtigt. Art. 59 Zuständige Behörde
1 Die Direktion bezeichnet, nach deren Anhören, jene Gemeinden und interessierte Dritte, die zur Kost enbeteiligung herang ezogen werden, und setzt deren Beitragssatz fest.
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... Art. 60 Vorbehalt des Bundesgesetzes über die Eisenbahnen Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 95 und 56 des Bundesgesetzes über die technischen Verbesserungen der Eisenbahnen zwischen dem Bund und den interessierten Parteien abgeschlossen wurden, bleiben vorbehalten. Art. 61 Konzessionierte Häfen Die Bau- und Erhaltungskosten der in den Artikeln 52 und 53 vorgesehenen Häfen, Anlegeplätze und anderen Anlagen gehen zu Lasten
17 des Nutzniessers der Konzession oder der Bewilligung, wobei deren besondere Bedingungen vorbehalten sind. KAPITEL IV Rechtsmittel und Strafbestimmungen Art. 62 Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz übe r die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Insbesondere können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden die Entscheide der ausführenden Kommission und der Klassifikationskommission eines Wasserbauunternehmens sowie diejenigen des Gemeinderates, wenn eine Gemeinde ein solches Unternehmen ersetzt (Art. 10 Abs. 2). Art. 63 Widerhandlungen
1 Wer den Bestimmungen di eses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhande lt, wird mit einer Busse von 50 bis 10 000 Franken bestraft.
2 Anstifter und Mittäter sind ebenfalls strafbar.
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...
4 Alle anderen Bestimmungen sowohl des Bundes- wie des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Art. 64 Verfahren
1 Die Busse wird vom Oberamtmann gemäss der Strafprozessordnung ausgesprochen.
2 Die Pflicht zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bleibt in jedem Fall vorbehalten. KAPITEL V Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 65
...
18 Art. 66 Ausserkraftsetzung Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: – das Gesetz vom 10. Mai 1852 übe r die Trockenlegung der Sümpfe, Korrektur der Wasserläufe und Verba uungen, insofern es nicht bereits durch das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen aufgehoben worden ist; – das Gesetz vom 28. Februar 1885 über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge; – das Gesetz vom 4. Oktobe r 1889 über den Unterhalt der Verbauungsarbeiten und die Korrektur der Wasserläufe, welche mit Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträgen ausgeführt worden sind; – das Gesetz vom 13. Mai 1887 über das Flössen; – das Gesetz vom 19. Mai 1881 über die schiffbaren Gewässer. Art. 67 Inkrafttreten Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; er setzt sein Inkrafttreten fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1976 (StRB 24.2.1976). ——————— Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 13.2.1976 genehmigt worden.
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