Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamis... (0.946.294.363)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran

Abgeschlossen am 24. Mai 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 2017² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. März 2017 (Stand am 17. März 2017) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes ² AS 2017 2683
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Islamische Republik Iran,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
unter Bekräftigung, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der fundamentalen Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben sind, die Innen- und Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien inspirieren, und dass dies zusammen mit den Zielsetzungen einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens darstellt;
vom Wunsch geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegensei­tigen Beziehungen zu entwickeln, zu vertiefen und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen auf der Grundlage gleicher Rechte und Verpflichtungen, der Nichtdiskriminierung und der gemeinsamen Interessen zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Absicht der Islamischen Republik Iran, der WTO so bald wie möglich beizutreten;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, den gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
Der Handelsaustausch zwischen den Vertragsparteien und die zwischen natürlichen und juristischen Personen der beiden Staaten abgeschlossenen Verträge werden im Rahmen dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Be­stimmungen sowie den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei durchgeführt.
Art. 3 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- oder Ausfuhr, bezüglich der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführten Waren erhoben werden, und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr.
2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie:
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten, oder infolge der Errichtung einer solchen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994³ (bzw. Sonnenjahr 1373 nach der Hidschra);
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/der WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen;
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus dem oder Ausfuhren in das Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses in Drittländer sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche gemäss den Gesetzen und Vorschriften des einführenden Landes in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich innerstaatlicher Steuern und anderer innerstaatlicher Abgaben sowie bezüglich aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Waren und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung und gemäss den internationalen Vorschriften und Praktiken im Bankwesen, sofern die Zentralbanken der Vertragsparteien nichts anderes gegenseitig vereinbaren.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1.  Waren werden von den Beteiligten einer konkreten Transaktion zu marktgerechten Preisen gehandelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung eines wettbewerbsfähigen Preises, der internationalen Qualitätsstandards und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken laden sie Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu ein, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen Beteiligten weder auffordern noch ermutigen, Tausch- oder Gegengeschäfte einzugehen.
Art. 8 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetzgebung, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen der Zoll- oder Statistiknomenklatur sowie über Änderungen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken können.
Art. 9 Marktverzerrungen
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, so nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2.  Die Konsultationen nach Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, müssen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Gesuchs der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.
3.  Kommt nach den Massnahmen gemäss Absätzen 1 und 2 keine Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich sind. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen in der Gemischten Kommission angemessene Massnahmen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen.
4.  Unter den Massnahmen nach Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 10 Geistiges Eigentum
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren Gesetzen und Vorschriften nach Massgabe der internationalen Übereinkommen über das geistige Eigentum, deren Mitglieder sie sind, einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (einschliesslich insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes, einschliesslich auf Computerprogrammen und Datenbanken, und der verwandten Schutzrechte, der Marken und geografischen Angaben für Waren und Dienstleistungen, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und der geheimen Informationen) für alle gehandelten Waren und Dienstleistungen.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften innerhalb einer angemessenen Frist mit den Bestimmungen der entsprechenden Übereinkommen über das geistige Eigentum in Übereinstimmung zu bringen.
2.  Zwangslizenzen für Patente (nach Art. 5 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 bzw. 29. Esfand 1261, zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Stockholmer Fassung, 1967⁴ bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra) dürfen nicht diskriminierend und nicht ausschliesslich sein; sie müssen einem dem inländischen Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Geltungsbereich und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung, d. h. wenn eine patentierte Erfindung weder lokal produziert noch importiert wird, dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, in dem es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
3.  Die Vertragsparteien unternehmen die geeigneten Anstrengungen, um in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen Verletzung, insbesondere gegen Piraterie und Nachahmung, vorzusehen. Diese Massnahmen umfassen zivilrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen gegen die Verletzung jedes Immaterialgüterrechts. Die anwendbaren (straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen) Verfahren sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfer­tigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie sollen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der Inaudita-altera-parte -Massnahmen, umfassen. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde sein.
4.  Unter Bekräftigung ihrer Verpflichtung unter der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 bzw. 29. Esfand 1261 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967 bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra) treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, um ihre innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften mit den Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen und internationaler Abkommen über geistiges Eigentum in Übereinstimmung zu bringen:
(1) WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994⁵ bzw. 26. Farvardin 1373;
(2) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 bzw. 18. Shahrivar 1265 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971⁶ bzw. Sonnenjahr 1350 nach der Hidschra);
(3) Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961⁷ bzw. 4. Aban 1340 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
Die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Berner Übereinkunft oder des Rom-Abkommens sind, bemühen sich, diesen beizutreten.
5.  Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von hoher Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
Eine Vertragspartei, die nicht Mitglied eines der beiden folgenden Abkommen ist, bemüht sich, diesen beizutreten:
(1) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 bzw. 25. Farvardin 1270 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967⁸ bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra);
(2) Haager Abkommen vom 6. November 1925 bzw. 15. Aban 1304 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Genfer Fassung, 1999⁹ bzw. Sonnenjahr 1378 nach der Hidschra).
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung vom Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens an einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von mindestens zehn Jahren.
6.  Die Vertragsparteien behandeln bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen, vorbehältlich der Ausnahmen, die bereits in den internationalen Abkommen über geistiges Eigentum, denen die Vertragsparteien angehören, vorgesehen sind.
7.  Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, welche eine Vertragspartei Angehörigen eines Drittlandes gewährt, werden den Angehörigen der anderen Vertragspartei sofort und ohne Vorbehalt gewährt.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen über den Schutz von geistigem Eigentum ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Handelsabkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
8.  Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen nach Artikel 14 («Gemischte Kommission») die Bestimmungen dieses Artikels betreffen.
⁴ SR 0.232.04
⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1C
⁶ SR 0.231.15
⁷ SR 0.231.171
⁸ SR 0.232.112.3
⁹ SR 0.232.121.4
Art. 11 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die gerechtfertigt sind:
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutz der Umwelt;
oder jede andere Massnahme, auf die sich Artikel XX des GATT 1994¹⁰ (bzw. Sonnenjahr 1373 nach der Hidschra) bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jede Massnahme, die aufgrund von Artikel XXI des GATT 1994 (bzw. Sonnenjahr 1373 nach der Hidschra) gerechtfertigt ist, zu ergreifen.
¹⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gegenseitigem Interesse anzuregen und zu fördern.
2.  Ziel dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es unter anderem:
– die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien zu festigen und zu diversifizieren;
– zur Entwicklung ihrer Volkswirtschaften beizutragen;
– neue Lieferquellen und Märkte zu erschliessen;
– die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren im Hinblick auf die Förderung von Joint Ventures, Lizenzvereinbarungen und anderen Formen der Zusammenarbeit zu begünstigen;
– die Strukturanpassungen ihrer Volkswirtschaften zu stärken und die Islamische Republik Iran in handelspolitischen Belangen, einschliesslich der technischen Hilfe im Hinblick auf das Verfahren zum Beitritt des Iran zur WTO, zu unterstützen;
– die kleinen und mittleren Unternehmen zur Beteiligung am Handel und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu ermutigen;
– die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu fördern und zu vertiefen, indem unter anderem geeignete Formen der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Konsularische Dienstleistungen
Die Vertragsparteien erklären sich im Interesse der Erweiterung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen dazu bereit, eine Vereinfachung der konsularischen Verfahren der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Anträgen für Geschäftsvisa und mit der Zertifizierung amtlicher Dokumente zu erwägen, in Übereinstimmung mit den massgebenden Gesetzen, der gängigen Praxis und den Vorschriften der Vertragsparteien.
Art. 14 Gemischte Kommission
Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Vertragsparteien zusammensetzt. Die Gemischte Kommission tritt regelmässig oder auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
Die Gemischte Kommission soll insbesondere:
(1) die gute Durchführung dieses Abkommens und auf Antrag einer Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens überprüfen;
(2) Lösungen vorschlagen, um Schwierigkeiten zu beseitigen, die aus der Durchführung dieses Abkommens entstehen können;
(3) Mittel und Wege prüfen, um die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verstärken und zu diversifizieren, und diesbezügliche Empfehlungen zuhanden der Vertragsparteien unterbreiten;
(4) die durch dieses Abkommen hergestellten Beziehungen weiterentwickeln und vertiefen sowie die Möglichkeit überprüfen, seine Anwendung auf nicht unter das Abkommen fallende Bereiche wie beispielsweise die Dienstleistungen auszudehnen.
Die beiden Delegationen können je nach Tagesordnung Vertreter und Vertreterinnen des privaten Sektors zu ihren Sitzungen einladen.
Art. 15 Zugang zu den Gerichten
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten auf ihrem Gebiet die Gleichbehandlung gewährt wird, wie dies in den massgebenden Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragspartei festgelegt ist.
Art. 16 Streitbeilegungskommission
Alle Probleme und Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen auftreten können, werden von jeder Vertragspartei einer Kommission zur Lösung unterbreitet. Diese Kommission setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder Vertragspartei und einer oder drei Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und die von den besagten Vertretern oder Vertreterinnen einvernehmlich ausgewählt werden. Die Kommission untersucht den Sachverhalt und unterbreitet den Vertragsparteien geeignete Lösungen, die mit den jeweiligen Gesetzen, Vorschriften und Gepflogenheiten in Einklang sind.
Art. 17 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1923¹¹ bzw. 9. Farvardin 1302 in Kraft ist.
¹¹ SR 0.631.112.514
Art. 18 Geltungsdauer
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben. Es bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser Dauer wird das Abkommen jeweils um ein Jahr verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen mindestens sechs Monate vor Ablauf der entsprechenden Dauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu verlängern.
Nach Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens bleiben dessen Bestimmungen bezüglich der gemäss dem Abkommen unterzeichneten und laufenden Verträge höchstens ein Jahr gültig, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen.
Geschehen zu Bern, am 24. Mai 2005 bzw. 3. Khordad 1384, in einer Präambel, 18 Artikeln und einem Anhang, in zwei Originalen in französischer, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Joseph Deiss

Für die
Islamische Republik Iran:

Mohammad Shariatmadari

Anhang zum Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass für die Islamische Republik Iran die Verpflichtungen nach diesem Abkommen (insbesondere Art. 10 Abs. 4), die materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994¹² bzw. 26. Farvardin 1373 einzuhalten, erst am Tag des Beitritts der Islamischen Republik Iran zur Welthandelsorganisation in Kraft treten.
¹² SR 0.632.20 , Anhang 1C
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