Verordnung zum Katastrophengesetz
Verordnung zum Katastrophengesetz Vom 13. Dezember 1983 (Stand 1. September 1993) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastro - phen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengesetz vom 5. März
1972
1 ) ) beschliesst:
1. Kanton
1.1. Aufgaben und Mittel
§ 1 Ziviler Führungsstab Kanton
1 Der Zivile Führungsstab Kanton (KFS) hat im Rahmen von § 12 des Geset - zes insbesondere folgende vorbereitende Aufgaben: a) die Bearbeitung der Rechtsgrundlagen für das Funktionieren der Re - gierungstätigkeit in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Er - eignissen; b) die Bezeichnung der lebenswichtigen Dienste und des dafür benö - tigten Personals sowie die Gewährleistung der Funktion dieser Dienste; c) die Sicherstellung der Verbindungen, insbesondere innerhalb der Amtsstellen, zwischen ihnen, den Gemeinden und der Bevölkerung sowie mit der Armee; d) die Anordnung von Massnahmen, welche die Moral der Bevölkerung in Zeiten von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen stärken.
§ 2 Katastrophenfall
1 Im Katastrophenfall können dem Zivilen Führungsstab Kanton insbeson - dere folgende Mittel zugewiesen werden:
2 ) a) Primär
1. Polizei;
2. Feuerwehren;
3. Werkhöfe;
4. Spitäler.
b) Subsidiär
1. Zivilschutz
1) BGS 122.151 .
2) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. GS 89, 402
1
2. weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen;
3. Armee.
§ 3 Kriegerische Ereignisse
1 Im Falle kriegerischer Ereignisse können dem Zivilen Führungsstab Kan - ton insbesondere folgende Mittel zugewiesen werden : a) Primär
1. Zivilschutz;
2. Polizei;
3. Werkhöfe;
4. Spitäler;
5. weitere zivile Mittel und Hilfsorganisationen.
b) Subsidiär
1. Wirtschaftliche Landesversorgung ;
2. Armee.
§ 4 Sachliche Mittel
1 Die Befugnis, alle benötigten sachlichen Mittel zu requirieren, steht dem Regierungsrat und den Stäben zu.
2 Der Zivilschutz stellt den Mitgliedern des Zivilen Führungsstabes Kanton die persönlichen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.
3 Die von der Einsatzleitung bestimmten zivilen Helfer haben Erkennungs - zeichen zu tragen.
1.2. Organisation
§ 5 Unterstellung
1 Der Zivile Führungsstab Kanton und der Beauftragte unterstehen dem Regierungsrat.
2 Zuständiges Departement ist das Polizei-Departement
1 )
.
§ 6 Aufgebot
1 Der Zivile Führungsstab Kanton wird nach Feststellung des Katastrophen - falles vom Beauftragten aufgeboten.
2 Der Zivile Führungsstab Region und der Zivile Führungsstab Gemeinde werden vom Vorsitzenden aufgeboten.
3 Die Einsatzformationen und die zivilen Hilfsorganisationen bieten ihre Angehörigen auf Anordnung der vorgesetzten Behörde auf.
§ 7 Einrückungsorte
1 Die Einsatzformationen bezeichnen die Einrückungsorte selbst.
§ 8 * Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes
1) Gemäss RRB Nr. 2195 vom 13.11.2001 sind der Kantonale Führungsstab KFS und die Zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge ab 01.07.2002 dem Volkswirtschafts - departement unterstellt.
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1 Der Regierungsrat bestimmt die für die ständige Betriebsbereitschaft des Verwaltungsschutzraumes verantwortliche Stelle.
2. Regionen
§ 9 Ziviler Führungsstab Region
1 Der Regierungsrat wählt bei Bedarf einen Zivilen Führungsstab Region (RFS).
3. Gemeinden
§ 10 Organisation
1 Die Gemeinden haben eine eigene Organisation für den Fall einer Kata - strophe oder kriegerischer Ereignisse zu schaffen.
2 Gemeinden mit einem gemeinsamen Führungsstab haben für ihr Gemein - degebiet je einen Verantwortlichen für die Aufgaben der Katastrophen- und Kriegsvorsorge zu bezeichnen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons über den Zivilschutz, die Wirtschaftliche Landesversorgung und den Kultur - güterschutz.
§ 11 Ziviler Führungsstab Gemeinde
1 Der Gemeinderat oder die in der Gemeindeordnung vorgesehene Behör - de bezeichnet einen Zivilen Führungsstab Gemeinde (GFS), dem in der Re - gel folgende Mitglieder angehören: a) der Gemeindeammann oder ein Mitglied des Gemeinderates, als Vorsitzender; b) der Gemeindeschreiber, als Protokollführer; c) ein Polizeibeamter; d) der Feuerwehrkommandant; e) der Ortschef.
2 Der Zivile Führungsstab Gemeinde kann durch andere geeignete Perso - nen ergänzt werden, insbesondere durch die Sachbearbeiter der techni - schen Dienste und des Gesundheitswesens und den Verantwortlichen für die Wirtschaftliche Landesversorgung.
§ 12 Aufgaben
1 Der Zivile Führungsstab Gemeinde hat im Bereich der zivilen Katastro - phen- und Kriegsvorsorge dem Gemeinderat alle geeigneten Vorberei - tungs- und Durchführungsmassnahmen zu beantragen.
2 Im Falle einer Katastrophe oder kriegerischer Ereignisse koordiniert der Zivile Führungsstab Gemeinde Sofortmassnahmen, solange diese Aufgabe nicht vom Beauftragten wahrgenommen wird. Der Zivile Führungsstab Ge - meinde nimmt unverzüglich mit dem kantonalen Beauftragten Verbin - dung auf, solange der Zivile Führungsstab Kanton nicht in Funktion getre - ten ist.
3
§ 13 Gemeindereglemente
1 Reglemente der Gemeinden im Bereich der zivilen Katastrophen- und Kriegsvorsorge unterliegen der Genehmigung durch das Polizei-Departe - ment
1 )
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§ 14 Richtlinien
1 Über Organisation, Ausbildung und Aufgaben im einzelnen erlässt der Zi - vile Führungsstab Kanton Richtlinien, die durch den Regierungsrat zu ge - nehmigen sind.
4. Besondere Befugnisse
§ 15 Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Zentralstelle für Wirtschaftliche Landesversorgung hat alle lebensnot - wendigen Güter für die Versorgung der Zivilbevölkerung im Katastrophen - gebiet zu beschaffen und deren Verteilung anzuordnen.
§ 16 Koordinierter Sanitätsdienst
1 Der Zivile Führungsstab Kanton hat den Einsatz aller personellen und ma - teriellen sanitätsdienstlichen Mittel des Kantons im Hinblick auf die Be - handlung und Pflege der Patienten im Katastrophenfall und im Falle krie - gerischer Ereignisse zu koordinieren.
2 Als Patienten im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche verwundeten und kranken Militär- und Zivilpersonen.
§ 17 Spitäler, Heime
1 Der Zivile Führungsstab Kanton kann im Fall einer Katastrophe oder krie - gerischer Ereignisse über sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtli - chen Spitäler und Heime verfügen.
2 Er kann zivile Patienten auch sanitätsdienstlichen Einrichtungen ausser - halb des Kantons oder solchen des Militärs im Sinne des koordinierten Sa - nitätsdienstes zuweisen.
§ 18 Ausbildung
1 Die Ausbildung sämtlicher Personen, die im Katastrophenwesen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung Funktionen erfüllen, erfolgt durch Kurse und Übungen.
2 Über die Abordnung zur Teilnahme an Kursen und Übungen entscheidet auf Kantons- und Regionsebene der Regierungsrat auf Antrag des Beauf - tragten.
3 Die Gemeinden sind für die Ausbildung ihrer Organe selbst verantwort - lich.
1) Gemäss RRB Nr. 2195 vom 13.11.2001 sind der Kantonale Führungsstab KFS und die Zivile Katastrophen- und Kriegsvorsorge ab 01.07.2002 dem Volkswirtschafts - departement unterstellt.
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5. Kosten
§ 19 Entschädigung
a) Personell
1 Im Rahmen der in § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verordnung über die Entschädigung bei Einsätzen regelt der Regierungsrat auch die Entschädigung bei vorbereitenden Massnahmen, insbesondere der Ausbil - dung.
§ 20 b) Materiell
1 Die Entschädigungsansätze für die Benützung von Räumlichkeiten und Material richten sich nach den Bundesvorschriften betreffend militärische Einrichtungen
1 ) ; abweichende ortsübliche Ansätze bleiben vorbehalten.
§ 21 Ausbildungskosten
1 Die Ausbildungskosten übernehmen der Kanton bei Personen, die auf Kantons- oder Regionsebene Funktionen erfüllen, die Gemeinden bei den auf ihrer Ebene tätigen Personen.
§ 22 Versicherungen
1 Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Versicherungen ab.
2 Einzelheiten regelt der Regierungsrat durch besondere Verordnung (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes).
6. Schlussbestimmungen
§ 23 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Katastrophen - gesetzes vom 26. Juni 1983 am 1. Januar 1984 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu publizieren. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1983.
1) SR 510.3 .
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
09.03.1993 01.09.1993 § 8 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 8 09.03.1993 01.09.1993 totalrevidiert -
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