Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut (RiE 786.150)
Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut (RiE 786.150)
Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut
Abfallbeseitigung: Gebührenreglement Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut Vom 27. April 1993 (Stand 1. Juli 2009) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 23 der Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung) vom
27. Januar 1993
1 , erlässt folgendes Reglement:
§ 1 Gebührenkleber für Kehrichtsäcke
1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben: Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück
2 )
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17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.
§ 2
3 Containermarken
1 Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut ge - füllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es wer - den folgende Gebühren erhoben: Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück
§ 3 Sperrgutmarke
1 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit ei - ner offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.
2 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmar - ken zu versehen.
3 Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück.
4 )
§ 4 Umtriebsentschädigungen
1 - che Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1) RiE 786.100 .
2)
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Ge -
bührenkleber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum
31. Dezember 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
3)
§ 2 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Gebührenkle -
ber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum 31. Dezem - ber 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
4)
§ 3 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Ge -
bührenkleber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum
31. Dezember 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
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Abfallbeseitigung: Gebührenreglement
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam.
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