Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut
                            Abfallbeseitigung: Gebührenreglement  Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht  und Sperrgut  Vom 27. April 1993 (Stand 1. Juli 2009)  Der Gemeinderat Riehen,  gestützt auf § 23 der Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Januar 1993
                            1  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebührenkleber für Kehrichtsäcke
                            1  Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu  versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben:  Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück  Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            3  Containermarken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut ge  -  füllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es wer  -  den folgende Gebühren erhoben:  Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück  Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück  Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück  Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück  Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sperrgutmarke
                            1  Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter  oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit ei  -  ner offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und  dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmar  -  ken zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Umtriebsentschädigungen
                            1  -  che Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  786.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Ge -
                            bührenkleber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Gebührenkle -
                            ber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum 31. Dezem  -  ber 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Ge -
                            bührenkleber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
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                            Abfallbeseitigung: Gebührenreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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