Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung
Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung vom 26. Mai 1998 (Stand 1. Juli 1998) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung
1 ) und Art. 24 des Gesetzes vom 27. April 1997 über die amtliche Vermes - sung
2 ) , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Organisation
1 Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes über die amtliche Ver - messung sowie dieser Verordnung ist das Departement Bau und Umwelt.
2 Es kann technische und administrative Weisungen erlassen.
3 Das Tiefbauamt nimmt die Aufgaben der Fachstelle für Vermessung wahr.
Art. 2 Grunddatensatz
1 Daten der amtlichen Vermessung sind die Daten des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung im Kanton Appenzell A.Rh. sowie Auszüge und Auswertungen.
2 Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute ist der Grunddatensatz der amtlichen Vermessung im Kanton Appenzell A.Rh. massgeblich.
1) Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2 ); Bundesbeschluss über die Abgeltung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27 )
2) bGS 213.321
Art. 3 Nomenklatur
1 Der Regierungsrat wählt eine aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende No - menklaturkommission.
1 ) Ihr gehört unter anderem der von Fall zu Fall zu - ständige Nachführungsgeometer oder die zuständige Nachführungsgeome - terin an.
2 Die Nomenklaturkommission bezeichnet nach Anhören der Gemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flur-, Orts- und Geländena - men; sie legt ihre Schreibweise und ihren Geltungsbereich fest.
2. Abschnitt: Vermarkung (2.)
Art. 4 Grenzfeststellung
1 Die anerkannte Vermessung bildet die Grundlage für die Grenzfeststellung.
Art. 5 Bereinigung von Grundstücksgrenzen
1 Im Rahmen der Erneuerung sind unzweckmässige Grenzen unter Mithilfe des Grundbuchamtes zu bereinigen. Es können Grenzbegradigungen und unbedeutende Grenzänderungen durchgeführt werden.
2 Die Bereinigung der Grenzen bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer und -eigentümerinnen.
Art. 6 Grenzzeichen
1 Grenzzeichen müssen nicht angebracht werden: a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten; b) für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirt - schaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefähr - det sind.
1) Art. 3 des Bundesratsbeschlusses über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (SR
510.625 )
Art. 7 Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen
1 fehlender oder beschädigter Grenzzeichen veranlassen.
2 Die anstossenden Grundeigentümer oder -eigentümerinnen tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit sie nicht dem oder der Verursachenden belastet werden können.
Art. 8 Revision
1 Vor Beginn der Vermarkungsrevision orientiert die Fachstelle für Vermes - sung die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen durch öffentliche Be - kanntgabe und fordert sie zur Freilegung der Grenzen auf.
2 Die Fachstelle für Vermessung gibt ihnen den Abschluss der Revision vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt und gibt ihnen Gelegen - heit zur Stellungnahme.
3. Abschnitt: Erneuerung (3.)
Art. 9 Verifikation
1 Die Vermessungsaufsicht schliesst die Verifikation in der Regel innert ei - nes Jahres nach Abschluss der Erneuerung ab.
Art. 10 Vorprüfung
1 Die Vermessungsaufsicht unterbreitet das Vermessungswerk der Eidge - nössischen Vermessungsdirektion zur Vorprüfung.
Art. 11 Mitteilung
1 Die Fachstelle für Vermessung orientiert die beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen über die erfolgte Erneuerung.
2 Diese Mitteilung enthält den Liegenschaftsbeschrieb.
3 Auf Verlangen ist ihnen zu ihren Lasten eine Ausschnittkopie des Plans über die betreffende Liegenschaft oder die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte zuzustellen.
Art. 12 Auflageverfahren
1 Berühren Erneuerungsarbeiten Rechte an Grundstücken, legt das zustän - dige Departement den Plan für das Grundbuch nach erfolgter Verifikation öf - fentlich auf.
2 Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Beginn und Ort der Auflage sind im Amts - blatt zu veröffentlichen.
3 Die Mitteilung nach Art. 11 enthält zusätzlich: a) den Hinweis auf die öffentliche Planauflage samt der Auflagefrist; b) eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.
Art. 13 Einsprache
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Aufla - gefrist beim zuständigen Departement schriftlich, mit bestimmten Begehren und begründet, Einsprache erheben.
Art. 14 Genehmigung
1 Der Regierungsrat genehmigt die zum Zwecke der Grundbuchführung er - stellten Auszüge aus dem Grunddatensatz, ungeachtet der zivilrechtlich zu erledigenden Streitfälle. Ist ein öffentliches Auflage- und Einspracheverfah - ren durchzuführen, kann die Genehmigung erst nach dessen Abschluss er - folgen. Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch den Bund.
2 Mit der Genehmigung erhalten der Plan für das Grundbuch und die weite - ren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grund - datensatz die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
3 Der Regierungsrat ersucht anschliessend das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um Anerkennung des Vermessungswerkes.
4. Abschnitt: Nachführung (4.) I. Nachführungsgeometer (4.1.)
Art. 15 Nachführungskreise
1 Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet in Nachführungskreise. Er bezeichnet für jeden Nachführungskreis einen Nachführungsgeometer oder eine Nachführungsgeometerin.
2 Die Anliegen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 16 Nachführungsvertrag
1 Das zuständige Departement schliesst mit den Nachführungsgeometern und -geometerinnen einen Vertrag ab.
2 Der Vertrag wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Er verlän - gert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann unter Einhaltung ei - ner Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Vertrag jederzeit fristlos aufgelöst wer - den.
4 Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometer und -geometerinnen wer - den im Vertrag geregelt.
Art. 17 Haftung
1 Die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind dem Staat für sich und ihre Hilfskräfte für allen Schaden, welcher aus einer Verletzung ihrer hinsichtlich der Nachführungsarbeiten obliegenden Pflichten entsteht, ver - antwortlich. Sie haben eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.
2 Dem zuständigen Departement ist vor Abschluss des Nachführungsvertra - ges ein entsprechender Versicherungsnachweis zu erbringen.
Art. 18 Nachführung und Grundbuch
1 Definitive Eintragungen, die mit der Informationsebene Liegenschaften in Zusammenhang stehen, dürfen im Vermessungswerk erst nach Vollzugs - meldung des Grundbuchamtes vorgenommen werden.
2 Die Grundbuchämter und die Nachführungsgeometer und -geometerinnen sind dafür verantwortlich, dass Grundbuch und Vermessungswerk genau übereinstimmen. Sie haben sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
3 Im übrigen kann das zuständige Departement Weisungen über den Ge - schäftsverkehr zwischen den Nachführungsgeometern bzw. -geometerinnen und dem Grundbuchamt erlassen. II. Laufende Nachführung (4.2.)
Art. 19 Grundsatz
1 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nach - führungspflicht. Sie sind laufend nachzuführen, soweit ein entsprechendes Meldewesen organisiert werden kann. Andernfalls erfolgt die Nachführung periodisch.
Art. 20 Nachführungsgeometer und Nachführungsgeometerin
1 Den Nachführungsgeometern und -geometerinnen obliegt die laufende Nachführung. Sie müssen die ihnen von den Grundbuchämtern gemeldeten Änderungen nachtragen. Nicht gemeldete Änderungen tragen sie nach, wenn sie ihnen zur Kenntnis gelangen.
2 Sie müssen Fehler in der amtlichen Vermessung beheben.
3 Der Regierungsrat kann die Nachführung während Erneuerungen dem Un - ternehmer oder der Unternehmerin übertragen.
4 Die geleisteten Arbeiten werden periodisch auf ihre instruktionsgemässe Durchführung sowie auf die tarifgemässe Verrechnung überprüft. Die Kosten dieser Verifikation trägt der Staat.
Art. 21 Meldewesen
1 Dem Grundbuchamt melden Veränderungen an Nachführungsobjekten: a) das kantonale Tiefbauamt über Staatsstrassen sowie über Gewässer - bauten; b) das Oberforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen; c) das Planungsamt über Hoch- und Flachmoore;
d) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen; e) die Werkeigentümer und -eigentümerinnen über die Erstellung und den Abbruch von oberirdischen Starkstromleitungen und von Rohrlei - tungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VAV.
2 Der Gemeinderat, die von ihm beauftragten Amtsstellen sowie die Grundei - gentümer und Grundeigentümerinnen melden dem Grundbuchamt die übri - gen Veränderungen an Nachführungsobjekten.
3 Die Meldung erfolgt innert dreissig Tagen nach dem Abschluss der bewil - ligten Veränderung.
Art. 22 Nachführungsfrist
1 Änderungen am Inhalt der amtlichen Vermessung sind in der Regel innert eines halben Jahres seit deren Meldung durchzuführen.
Art. 23 Mutationsaufträge
1 Mutationsaufträge an die Nachführungsgeometer und -geometerinnen er - teilt das Grundbuchamt.
Art. 24 Nachführungsabrechnung
1 Die Abrechnung mit dem Nachführungsgeometer oder der -geometerin und mit dem Kanton erfolgt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres. Entspre - chend der geleisteten Arbeit können Akontozahlungen gewährt werden. III. Periodische Nachführung (4.3.)
Art. 25 Verzeichnis
1 Das Grundbuchamt führt in Zusammenarbeit mit den Nachführungsgeome - tern und -geometerinnen ein Verzeichnis der Veränderungen an Nachfüh - rungsobjekten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.
5. Abschnitt: Unterhalt (5.)
Art. 26 Amtliche Vermessung
1 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin sichert den Bestand und die Qualität sämtlicher Daten der amtlichen Vermessung. Bis die erneuerten oder periodisch nachgeführten Daten beim Nachführungs - geometer eintreffen, ist der damit beauftragte Ingenieur-Geometer oder die beauftragte Ingenieur-Geometerin hiefür verantwortlich.
2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin besorgt den Unterhalt: a) der Kennzeichnung der Fix- und Grenzpunkte; b) der Daten des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung; c) des Planes für das Grundbuch und der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz; d) der zu erstellenden technischen Dokumentation gemäss Art. 64 der technischen Verordnung über die amtliche Vermessung 1 ) ; e) der Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ord - nung.
3 Die Entschädigung erfolgt nach der von dem zuständigen Departement festgelegten Honorarordnung.
4 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwaltung und Datensicherung.
Art. 27 Besondere Grenzzeichen
1 Die Fachstelle für Vermessung sorgt für den Unterhalt der besonderen Kantonsgrenzzeichen. Die Gemeindehoheitszeichen werden von der Ge - meinde unterhalten.
1) SR 211.432.21
6. Abschnitt: Lage- und Höhenfixpunkte 2 (6.)
Art. 28 Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung
1 Die Fachstelle für Vermessung erhebt, erneuert und führt die Lage- und Höhenfixpunkte 2 nach.
2 Sie kann damit Dritte beauftragen.
Art. 29 Kosten
1 Für die Erhebung, Erneuerung und Nachführung sowie den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte 2 trägt der Kanton die Kosten alleine.
7. Abschnitt: Datenbezug (7.)
Art. 30 Verwendungszweck
1 Wer Daten, Pläne und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, verwendet sie ausschliesslich für eigene Zwecke. Die entgeltliche und un - entgeltliche Weitergabe an Nichtberechtige ist untersagt. I. Bezug der Daten in numerischer Form (7.1.)
Art. 31 Nutzniessung
1 Die Nutzniessung der Daten der amtlichen Vermessung erfolgt durch Dau - erbenützer, gelegentliche und freie Benützer und Benützerinnen.
Art. 32 Dauernutzniessung
1 Dauernutzniessung übt aus, wer durch einen schriftlichen Vertrag mit der Datenausgabestelle das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Ver - messung erwirbt. Der Vertrag erstreckt sich über: a) eine zusammenhängende, in einer oder mehreren Gemeinden liegen - de Fläche von mindestens 50 Hektaren; b) eine das ganze Baugebiet einer Gemeinde umfassende Fläche.
2 Die Vertragsdauer beträgt fünf Jahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht wenigstens sechs Monate vor Vertragsende ge - kündigt wird.
3 Dauerbenützende sind berechtigt, während der Vertragsdauer nachgeführ - te Daten in numerischer Form zu beziehen.
4 Sie haben eine einmalige Gebühr an die Investitionskosten, eine jährliche Gebühr an die Betriebskosten sowie je Bezug die Bearbeitungskosten zu zahlen.
Art. 33 Freie Benützung
1 Freie Benützung üben aus: Die Dienststellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden für den ausschliesslichen Zweck der Erfüllung hoheitli - cher Aufgaben.
2 Regie-, Ver- und Entsorgungsbetriebe von Bund, Kanton und Gemeinden, deren Umsätze, Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer un - terliegen, fallen nicht unter die freie Benützung.
3 Wer unter die freie Benützung fällt, ist berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung jederzeit gegen Erstattung der Bearbeitungskosten zu beziehen.
Art. 34 Gelegentliche Benützung
1 Gelegentliche Benützung übt aus, wem weder Dauerbenützung noch freie Benützung zusteht.
2 Gelegentliche Benützer und Benützerinnen sind berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung zu beziehen.
3 Sie haben je Datenbezug eine Gebühr an die Investitionskosten und an die Betriebskosten sowie die Bearbeitungskosten zu zahlen. Für Aktualisierun - gen innerhalb eines Jahres ab Datenbezug sind lediglich die Bearbeitungs - kosten zu zahlen.
Art. 35 Berechnungsgrundlagen
1 Die Gebühr für die Investitions- und Betriebskosten wird je Hektar bezoge - ne Gebietsfläche erhoben und nach Beitragszonen gemäss Produktionska - taster abgestuft 1 ) .
1) SR 912.1
2 Wer nur einzelne Informationsebenen (inkl. administrative und technische Einteilung) bezieht, bezahlt eine herabgesetzte Gebühr für die Investitions - kosten.
3 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass neben dem Grunddatensatz auch bestimmte vereinfachte Datensätze bezogen werden können. In diesem Fall ist eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten zu bezahlen.
4 Der Regierungsrat kann den Bezug der Daten von Fix-, Grenz- oder Situa - tionspunkten vorsehen und je Punkt eine Pauschalgebühr festlegen. II. Bezug von Daten in graphischen Formen oder im Rasterformat (7.2.)
Art. 36 Berechnungsgrundlage
1 Für den Bezug von Daten in graphischer Form oder im Rasterformat wird die Gebühr als Investitions- und Betriebskostenanteil je Quadratdezimeter nutzbare Planfläche erhoben. III. Gemeinsame Bestimmungen (7.3.)
Art. 37 Fälligkeit
1 Gebühren werden sofort fällig.
2 Bei Dauerbenützung kann die Investitionsgebühr in Raten aufgeteilt wer - den. Die erste Rate wird bei Vertragsschluss fällig. Die Betriebskostenge - bühr wird zu Beginn jedes Vertragsjahres fällig.
Art. 38 Mindestgebühr
1 Der Regierungsrat kann für den Bezug von Daten der amtlichen Vermes - sung Mindestgebühren festlegen.
Art. 39 Ausnahmen
1 Beim Bezug von Daten der amtlichen Vermessung für schulische und wis - senschaftliche Zwecke sowie für die Ausübung politischer Rechte werden nur die Bearbeitungskosten erhoben.
2 Für die Verifikation der amtlichen Vermessung sind die erforderlichen Da - ten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 40 Abrechnung
1 Die Gebühren werden von der Datenausgabestelle eingezogen und jährlich abgerechnet.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.)
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung über die Erstellung der Grundbuchtriangulation 1 ) ; b) Verordnung über die Grundbuchvermessungen
2 ) ; c) Verordnung über die Nachführung der Vermessungswerke 3 ) ; d) Verordnung betreffend Beitrag an die Kosten der Vermarkung der Berggebiete anlässlich der Grundbuchvermessung 4 ) ; e) Verordnung über die Erhebung von Gebühren für den Bezug von Da - ten der amtlichen Vermessung 5 ) .
Art. 42 Übergangsbestimmung
1 Originalübersichtspläne oder Reproduktionen davon werden solange er - stellt und nachgeführt, bis ein flächendeckender digitaler Übersichtsplan in ausreichender Qualität erzeugt werden kann.
Art. 43 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
1) bGS 213.321
2) bGS 213.322
3) bGS 213.323
4) bGS 213.324
5) bGS 213.322.1
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