Verordnung über das Pfandleihgewerbe (215.56)
CH - ZG

Verordnung über das Pfandleihgewerbe

Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung) Vom 19. Februar 2008 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 907 und 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) und § 146 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleih - gewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
2 Die Direktion des Innern übt für den Regierungsrat die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Sie kann Dritte mit der Kontrolle beauftragen.
3 Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers voll - zieht den amtlichen Verkauf gemäss Art. 910 Abs. 1 ZGB.

§ 3 Gebühren

1 Die Kosten der Beaufsichtigung des Pfandleihgewerbes werden der Pfand - leiherin oder dem Pfandleiher nach dem Zeitaufwand mit einem Stundenan - satz von Fr. 180.– verrechnet. 1) 2) BGS 211.1
2 Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung des amtlichen Verkaufs bestimmen sich nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) . Sie werden der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher in Rechnung gestellt. 2. Bewilligungsverfahren

§ 4 Gesuch

1 Gesuche sind bei der Direktion des Innern einzureichen.
2 Die das Gesuch stellende Person hat die für die Bewilligung des Pfand - leihgewerbes erforderlichen Nachweise zu erbringen.

§ 5 Persönliche und fachliche Voraussetzungen

1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss Gewähr für eine einwand - freie Geschäftstätigkeit bieten und den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erbringen. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Sie oder er darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten ver - urteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tä - tigkeit aufweisen;
b) Es dürfen gegen sie oder ihn keine Verlustscheine vorliegen;
c) Sie oder er muss über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 2 ) oder über eine gleich - wertige Ausbildung verfügen.
2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 6 Versicherungen

1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbringen, dass
a) die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie Vandalismus versichert sind; 1) 2) SR 412.10
b) sie oder er für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Be - rufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit ge - mäss Art. 7 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. Novem - ber 2002 3 ) verfügt.

§ 7 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie kann frühe - stens ein Jahr vor Fristablauf verlängert werden.
2 Die Bewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, allfällige Standardver - träge und Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen zur Genehmigung einzureichen.
3 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn
a) die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen oder die mit der Be - willigung verbundenen Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b) die Bestimmungen über die Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt werden.

§ 8 Anzeige

1 Verpfänderinnen und Verpfänder, die sich durch das Verhalten einer Pfand - leiherin oder eines Pfandleihers verletzt fühlen, können bei der Direktion des Innern Anzeige erstatten.
2 Wer in Ausübung seiner Amtstätigkeit Feststellungen macht, die zum Wi - derruf der Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes führen kön - nen, hat der Direktion des Innern unverzüglich Mitteilung zu machen. 3. Ausübung des Pfandleihgewerbes

§ 9 Buchführungspflicht und Pfandleihbuch

1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ist zur ordnungsgemässen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet (Art. 957 ff. OR).
2 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, welches über jedes getätigte Geschäft mindestens folgende Einträge enthält:
a) Datum des Geschäftsabschlusses;
b) Name und Adresse der verpfändenden Person;
c) Darlehensbetrag; 3) SR 221.214.11
d) Fälligkeit des Darlehens;
e) Zinssatz;
f) Beschreibung des Pfandgegenstandes;
g) Nummer des Versatzscheines.
3 Sämtliche mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden Bücher und Dokumente sind während 10 Jahren aufzubewahren.

§ 10 Mitwirkungspflichten der Pfandleiherin oder des Pfandleihers

1 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat der Direktion des Innern auf Ersuchen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in alle Dokumente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
2 Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat unverzüglich die Polizei zu be - nachrichtigen, wenn ihr oder ihm Gegenstände unter Umständen zum Ver - satz angeboten werden, die gegen die Verpfänderin oder den Verpfänder den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen.

§ 11 Höchstzinssatz - im allgemeinen

1 Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 15% betragen.
2 Darin enthalten sind sämtliche Aufwendungen der Pfandleiherin oder des Pfandleihers, namentlich jene für die Schätzung, die Aufbewahrung, die Versicherung und die Verwertung des Pfandgegenstandes.
3 Ein zusätzliches Entgelt darf von der Verpfänderin oder dem Verpfänder nicht erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 12.

§ 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte

1 Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeugan - hänger, ein Schiff, ein Boot oder eine mobile Unterkunft, dürfen der Ver - pfänderin oder dem Verpfänder bei der Wahl eines Höchstzinssatzes von maximal 12 Prozent zusätzlich die Unterhalts-, die marktüblichen Ver - sicherungs- sowie die ortsüblichen Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskos - ten auferlegt werden.
2 Die zusätzlich zum Höchstzins gemäss Abs. 1 pro Zeiteinheit geschuldeten Versicherungs- und Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskosten müssen im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.

§ 13 Amtlicher Verkauf

1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die Verpfänderin oder den Verpfänder durch eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Publikation der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlö - sung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern.
2 Ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, erfolgt der Verkauf des Pfandes ohne vorgängige Betreibung auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung.

§ 14 Pfanderlös

1 Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld hat das Betreibungs - amt der Verpfänderin oder dem Verpfänder herauszugeben oder für dieselbe oder denselben auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde ver - fügt.
2 Ist der Anspruch der Verpfänderin oder des Verpfänders auf den Über - schuss infolge Verjährung erloschen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), so fällt der hin - terlegte Betrag der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher zu.
3 Erfolgt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Pfand - schuld deckt, wird die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei gleichzeitiger Übernahme der Versteigerungskosten Eigentümerin oder Eigentümer des Pfandgegenstandes. 4. Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.02.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 649
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.02.2008 01.03.2008 Erstfassung GS 29, 649
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