Novizenaufnahme für Frauenklöster
                            Novizenaufnahme für Frauenklöster  Vom 29. Oktober 1803 (Stand 8. September 1970)  Der Grosse Rath des Kantons Solothurn  auf den Vortrag des kleinen Rathes, dass die 3 Frauenklöster des Kantons  angesucht haben, Novizen annehmen zu dürfen,  beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelba  -  ren Schutz der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzuneh  -  men, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
§ 5 * ...
                            GS 1, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.09.1970 keine Angabe § 4 aufgehoben -
08.09.1970 keine Angabe § 5 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben -
§ 5 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben -
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