Wässerungsordnung für den Aubach und das Immenbächlein
Aubach und Immenbächlein: Wässerungsordnung Wässerungsordnung für den Aubach und das Immenbächlein Vom 22. Mai 1912 (Stand 20. September 1981) Vom Gemeinderat erlassen am 22. Mai 1912
§ 1
1 Der Bezug von Wasser aus dem Aubach und dem Immenbächlein zu andern als zu Zwecken der Wiesenwässerung, kann nur durch Einholung einer besondern Bewilligung gestattet werden.
§ 2
1 Das Wässerungsrecht und die Vorschriften über das Wässern sind auf jene Gebiete beschränkt, wel - che gewässert werden können. Der Gemeinderat wird diese Gebiete näher festsetzen. Derselbe be - zeichnet die erforderlichen Aufsichtsorgane, welche für Instandhaltung aller Wässerungseinrichtungen zu sorgen haben und die Regelung des gesamten Wässerungsbetriebes gemäss erhaltener Instruktion durchführen.
§ 3
1 Das Öffnen und Schliessen der Hauptbretter ist Sache des zuständigen Beamten. Die Mattenbesitzer haben sich allen seinen Anordnungen zu fügen, es steht denselben jedoch das Recht zu, an den Vorste - her des Wässerungswesens bzw. an den Gemeinderat zu rekurrieren.
§ 4
1 Das Gebiet des Aubachs wird in zwei Wässerungsbezirke eingeteilt, die «Au» und den «Brühl». Für das Immenbächlein besteht nur ein Bezirk, der untere Teil des Brühl. Über jeden dieser Bezirke wird von der Gemeindekanzlei ein besonderes Verzeichnis über die der Wässerung unterstellten Matten ge - führt.
2 Die Kosten für sämtliche Anlagen, soweit sie durch die Haupt- und Teilbretter, Uferschutz und Land - festen, sowie durch die Bewässerung der Wiesen, das Öffnen und Reinigen der Hauptgräben usw. ent - stehen, ebenso die Verwaltungskosten, werden für die einzelnen Bezirke besonders festgestellt und in der Weise verrechnet, dass jeder Mattenbesitzer nach Verhältnis des Flächeninhalts seiner Wässerwie - sen daran beizutragen hat.
3 Mit Rücksicht auf etwaige besondere Verhältnisse kann durch Beschluss des Gemeinderates eine Ab - weichung von diesem Verteilungsmodus getroffen werden.
4 Der Einzug der Kostenbeiträge geschieht durch die Gemeindekasse.
§ 5
1 Tritt die Notwendigkeit der Wässerung ein, so hat der Wässerungsbeamte die Besitzer der zuerst an die Reihe kommenden Matten zum Wässern aufzubieten, die Hauptgräben zu öffnen und sodann na - mentlich dafür zu sorgen, dass jeder Mattenbesitzer von der Erlaubnis zum Wässern rechtzeitig Kennt - nis erhält.
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Aubach und Immenbächlein: Wässerungsordnung
2 Beim Bewässern der Wiesen ist nach Vorschrift der Kehrordnung zu verfahren und zwar in der Wei - se, dass bei der obersten, zunächst dem Hauptbrett gelegenen Matte angefangen und dann der Reihe nach Matte für Matte durchgewässert wird. Die Reihenfolge der in hier vorbeschriebener Weise zu be - wässernden Wiesen bestimmt der Wässerungsbeamte. Wird das Wässern nicht vom Mattenbesitzer selbst besorgt, so hat derselbe jemanden damit zu betrauen. Ist ein Wässerungsberechtigter oder des - sen Stellvertreter nicht zur Stelle, wenn die Kehre an ihn kommt, so kommt der Nächstfolgende an die Reihe und es hat der Erstere zu warten, bis die Kehre wieder an ihn herantritt. Auswärts wohnende Mattenbesitzer, die ihr Grundstück selbst bewirtschaften, haben dem Gemeinderat zu erklären, ob sie ihre Wiesen gegen Vergütungje nach Grösse der Grundstücke wollen bewässert haben. Andernfalls haben sie eine hier wohnhafte Person zum Bewässern zu beauftragen. Gegen Vergütung kann auch hier Wohnhaften gewässert werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangen. Der Wässerungsbeamte be - stimmt, in welchem Masse und Umfange gewässert werden darf. Für die richtige Durchführung der Wässerung sind die Wässerungsbeamten verantwortlich. Bei Wassermangel und grosser Dürre tritt be - schränkte Wässerung ein, und es kommen als dann die vom Gemeinderat hiefür aufgestellten besonde - ren Vorschriften zur Anwendung. Diese bestehen darin, dass genau bestimmt wird, zu welcher Zeit und in welchem Masse in oben bezeichneter Kehrweise gewässert werden darf.
§ 6
1 Wiesen, welche zur Bewässerung nicht oder nur ungenügend eingerichtet sind, werden nicht beson - ders berücksichtigt. Jede Wasserverschwendung ist strenge zu vermeiden. Zu diesem Zwecke hat jeder Besitzer oder Pächter sämtliche Stellen, an denen bei Durchführung der Bewässerung in unstatthafter Weise Wasser durchfliesst, mit Steckbrettern zu versehen. Die Mattenbesitzer haben für gehörige Ab - flussgräben zu sorgen; die Ableitung des Wassers auf Allmenden oder auf benachbarte Grundstücke, die andern Kulturzwecken dienen, ist strengstens untersagt.
2 Die Eigentümer von Wässermatten, welche ihr Grundstück von der Wässerungspflicht befreien wol - len, haben sich mit einem diesbezüglichen Gesuch an den Gemeinderat zu wenden. Derselbe prüft, ob dem Begehren ohne Nachteil für die übrigen Besitzer Folge gegeben werden kann. Die Durchführung von Wässerungsgräben über sein Grundstück hat der von der Wässerung entlastete Grundeigentümer gleichwohl zu dulden.
§ 7
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1 Wer den vorstehenden Bestimmungen als Verpflichteter zuwiderhandelt, kann gemäss § 45 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Haft oder Busse bestraft werden.
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§ 7 in der Fassung des GB vom 2. 9. 1981 (wirksam seit 20. 9. 1981).
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