Gebührentarif für die amtliche Vermessung (213.321.2)
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Gebührentarif für die amtliche Vermessung

Gebührentarif für die amtliche Vermessung vom 26. Mai 1998 (Stand 1. Juli 1998) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1997 über die amtli - che Vermessung 1 ) , verordnet: I. Bezug der Daten in numerischer Form (1.)

Art. 1 Investitionsgebühr

1 Die Gebühr an die Investitionskosten beträgt für den a) Grunddatensatz: (alle Ebenen der amtlichen Vermessung)
1. Baugebiet: Fr. 85.– /ha bezogene Gebietsfläche
2. voralpine Hügelzone (ohne Baugebiet): Fr. 30.– /ha bezogene Gebietsfläche
3. Berggebiet 1 + 2 (ohne Baugebiet): Fr. 10.– /ha bezogene Ge - bietsfläche
4. Alpgebiet: Fr. –.50/ha bezogene Gebietsfläche b) darstellungsorientierten Grunddatensatz: (Ebenen zusammengefasst) z.B. Werkplan-Basisdatensatz: 50 % der Investitionskostengebühr für den Grunddatensatz c) generalisierten Plandatensatz: z.B. Übersichtsplandatensatz: 20 % der Investitionskostengebühr für den Grunddatensatz
2 Werden anstelle des ganzen Grunddatensatzes nur Teile bezogen, wird a) Fixpunkte 20 Prozent
1) bGS 213.321
b) Liegenschaften einschliesslich Nomenklatur 30 Prozent c) Gebäude 20 Prozent d) Bodenbedeckung (ohne Gebäude) einschliesslich Einzelobjekte/ Linienelemente und Rohrleitungen 20 Prozent e) Höhen 10 Prozent
3 Beim Bezug einzelner Informationsebenen oder von Teilen davon wird ein Investitionskostenanteil von mindestens 20 Prozent verrechnet.

Art. 2 Betriebskostengebühr

1 Die Gebühr an die Betriebskosten beträgt für den ganzen Datensatz oder für Teile davon pro Jahr: a) Grunddatensatz und darstellungsorientierter Grunddatensatz:
1. Baugebiet: Fr. 5.– /ha bezogene Gebietsfläche
2. voralpine Hügelzone (ohne Baugebiet): Fr. –.50/ha bezogene Gebietsfläche
3. Berggebiet 1 + 2 (ohne Baugebiet): Fr. –.50/ha bezogene Ge -
4. Alpgebiet: Fr. –.10/ha bezogene Gebietsfläche b) generalisierter Plandatensatz (z.B. Übersichtsplan): 50% der Betriebs - kostengebühr für den Grunddatensatz
2 Bei gelegentlicher Benützung wird die Gebühr für ein Jahr bezahlt.

Art. 3 Einzelpunkte

1 Für den Bezug von Daten einzelner Punkte (Fixpunkte, Grenzpunkte) ist folgende Gebühr zu entrichten: a) pro Punkt (Koordinatenpaar mit oder ohne Höhe) bis zu 100 Punkten: Fr. 2.–

Art. 4 Mindestgebühr

1 Für den Bezug numerischer Datensätze beträgt die Mindestgebühr an die Investitions- und an die Betriebskosten zusammen Fr. 50.–.
2 Für den Bezug einzelner Punkte wird eine Gebühr unter Fr. 10.– nicht in Rechnung gestellt. Ausgenommen sind die Bearbeitungskosten. II. Bezug der Daten in grafischen Formen oder im Rasterformat (2.)

Art. 5 Grafische Formen oder Rasterformat

1 Für den Bezug von Auszügen in grafischer Form oder im Rasterformat sind als Investitions- und Betriebskostengebühr Fr. 1.50/dm² nutzbare Planfläche zu entrichten.
2 Für Planauszüge ist eine minimale Gebühr von Fr. 20.– zu entrichten. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 6 Härtefälle

1 Das Departement Bau und Umwelt kann die Gebühren in Härtefällen ange - messen reduzieren.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
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