Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Fortbildung der Lehrer am Gymnasium Appenzell
Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Fortbildung der Lehrer am Gymnasium Appenzell vom 23. Dezember 1998 Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 16 Abs. 2 der Gymnasialverordnung vom 30. November
1998, beschliesst: I. Fortbildung Art. 1
1 Die Lehrer des Gymnasiums St. Antonius, Appenzell sind zur fachlichen und didak- tisch-methodischen Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Als Fortbildung gilt – die persönliche Fortbildung durch Lektüre und dgl. – der Besuch von Kursen, Vorträgen, Seminarien und dgl.
3 Die Fortbildung wird in gemeinsamen Schulveranstaltungen und individuell durch- geführt.
4 Gemeinsame Schulveranstaltungen sind vom Rektor in der unterrichtsfreien Zeit anzuordnen.
5 Auch die individuellen Fortbildungsveranstaltungen sind wenn immer möglich in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Art. 2
1 Die Teilnahme an Fortbildungskursen unterliegt der Genehmigung durch den Rek- tor.
2 Entsprechende Gesuche sind dem Rektor möglichst frühzeitig einzureichen. Art. 3
1 Schulstunden, welche infolge einer Fortbildungsveranstaltung von einem Lehrer nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von einem anderen Leh- rer übernommen werden, worauf ein Stundenabtausch zu erfolgen hat.
2 Die organisatorischen Absprachen werden von den beteiligten Lehrern direkt vor- genommen.
3 Die getroffene Regelung ist dem Rektorat mitzuteilen. Art. 4 Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung a. das Kursgeld; b. Reiseentschädigung sowie Kost und Logis gemäss den kantonalen Ansätzen für Lehrkräfte. II. Bildungsurlaub Art. 5
1 Der Bildungsurlaub ist eine befristete und besoldete Freistellung von Lehrkräften mit längerer Unterrichtspraxis für die intensive, auf die Bedürfnisse der Lehrkräfte und der Schule ausgerichtete Fortbildung.
2 Die Lehrkraft kann sich in dieser Zeit intensiv mit der eigenen Berufspraxis ausei- nandersetzen und zusätzlich erwerben: a. Kenntnisse über neue Unterrichtsinhalte und -methoden; b. Wissen über sich wandelnde Auffassungen im Bereich der Erziehung und Bil- dung; c. Erfahrungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt.
3 Bei Vorliegen der unter Art. 6 genannten Voraussetzungen kann ein Mittelschulleh- rer in der Regel zweimal einen besoldeten Urlaub von höchstens 6 Monaten Dauer beanspruchen. Ein Bildungsurlaub ist üblicherweise zusammenhängend zu bezie- hen. Art. 6
1 Die Gewährung eines ersten Bildungsurlaubs setzt eine Lehrtätigkeit im Umfange von mindestens 80 % eines Vollpensums während einer Dauer von 10 Jahren, da- von mindestens 5 Jahren im Kanton, voraus.
2 Der zweite Bildungsurlaub wird frühestens 10 Jahre nach dem ersten gewährt. Die oberste Altersgrenze für einen Bildungsurlaub ist 60 Jahre.
3 Lehrkräfte mit einer Lehrtätigkeit zwischen 50 % und 80 % eines Vollpensums kön- nen frühestens nach 15 Dienstjahren einen Bildungsurlaub beziehen.
4 Ein Jahr vor Antreten eines Bildungsurlaubs ist von der Landesschulkommission der Grundsatzentscheid über einen beantragten Urlaub zu fällen; spätestens ein halbes Jahr vor Antritt des Urlaubs muss der Landesschulkommission das konkrete Programm vorliegen. Es hat zu enthalten: a. die Stellvertretungsregelung; b. das Programm; c. die Stellungnahme des Rektors.
5 Am Gymnasium kann üblicherweise pro Semester nur eine Lehrkraft einen Bil- dungsurlaub einziehen; bei mehreren Bewerbungen entscheidet die Reihenfolge des Dienstalters. Art. 7
1 Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungsurlaubs errechnet sich aus dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre.
2 Es können höchstens ausbezahlt werden die Pro-rata-temporis-Anteile: a. des Lohns für ein Vollpensum; b. der Kinderzulagen.
3 Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen entscheidet die Landesschulkommission.
4 Der Fortbildungsurlaub darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften führen. Art. 8
1 Wer vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Bezug eines besoldeten Bildungsurlau- bes die Stelle kündigt, hat die entsprechenden Kosten (Kursgeldbeitrag und Kosten für die Anstellung einer Aushilfe) anteilmässig zurückzuerstatten, nämlich: im 1. Jahr 100 % im 2. Jahr 80 % im 3. Jahr 60 % im 4. Jahr 40 % im 5. Jahr 20 %
2 Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig gemäss Ent- scheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden. Art. 9 Am Ende des Bildungsurlaubs ist dem Rektor ein schriftlicher Schlussbericht zu- handen der Landesschulkommission einzureichen, der wenigstens folgende Anga- ben enthalten muss: – Bestätigungen für das durchgeführte Detailprogramm; – Aussage über das Erreichen der Ziele des Urlaubes; – zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis; – allfällige Lehren und Konsequenzen für Urlaube weiterer Anwärter. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses werden alle ihr widersprechenden Bestimmun- gen aufgehoben, insbesondere die Rahmenordnung der Gymnasialkommission für das Gewähren eines bezahlten Fortbildungsurlaubes an die Lehrer des Gymnasi-
ums St. Antonius Appenzell und das Statut der Gymnasialkommission für die Wei- terbildung der Lehrer am Gymnasium Appenzell vom 27. März 1992. Art. 11 Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.
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