Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (211.121)
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

1 über die Stiftungen
2) sowie von gen, welche ihrer Bestimmung nach en der beruflichen Vorsorge richtet ngen der beruflichen Vorsorge.
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2 Sie ist befugt, die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Vor- schriften zu erlassen und Weisungen zu erteilen.
3 Nötigenfalls kann sie auch angemessene verwaltungsrechtliche Zwangsmittel ergreifen, wie Mahnung, Verweis, Androhung der Überweisung an den Strafrichter, Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen, Antrag auf Bestellung einer Beistandschaft, Ersatzvornahme usw.
§ 4
1 Nach Errichtung einer Stiftung ist der Aufsichtsbehörde die Stif- tungsurkunde in beglaubigter Abschrift einzureichen, sofern dies nicht bereits durch den Urkundsbeamten geschehen ist.
2 Ebenso ist der Aufsichtsbehör de der Erlass und die Änderung ei- nes Reglementes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
13) Zuständig für die Umwandlung (Art. 85 bis Art. 86a ZGB) und die Aufhebung (Art. 88 ZGB) einer Stiftung ist das Amt für Justiz und Gemeinden.

§ 6 Die Stiftungen haben ihr Vermögen mit Umsicht zu verwalten. Da-

bei sind die Grundsätze von Sicherheit unter Beachtung der Risi- koverteilung, Rendite und Liquidität einzuhalten.
§ 7
1 Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben die Stif- tungsorgane der Aufsichtsbehörde jährlich Rechnung abzulegen.
2 Zu diesem Zweck haben sie jeweils innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen:
13) a) Bilanz und Erfolgsrechnung, re chtsgültig unterzeichnet durch das zur Vertretung der Stiftung berechtigte Organ; b) den Bericht der Revisionsstelle; c) wenn die Stiftung von der Aufsichtsbehörde von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit worden ist: den Nachweis über den Bestand und die Bewertung der Aktiven; d) allfällig weitere von der Aufsichtsbehörde verlangte Unterla- gen.
3
...
14)
3 hnungen erhebt die Aufsichtsbe-
200 Fr.
350 Fr.
500 Fr.
650 Fr.
800 Fr.
1'000 Fr.
1'400 Fr.
1'800 Fr.
2’000 Fr.
2'200 Fr. dlungen der Aufsichtsbehörde nn die Aufsichtsbehörde nöti-
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§ 11
1 Jedermann ist berechtigt, Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane jederzeit der Aufs ichtsbehörde anzuzeigen, soweit dagegen nicht eine Klage an den Zivilrichter zulässig ist.
2 Die Aufsichtsbehörde prüft hierauf, ob sie einzuschreiten hat.
§ 12
6) Die Anfechtung von Entscheiden und Anordnungen aufgrund die- ser Verordnung richtet sich nach dem Gesetz über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen.
§ 13
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bun- desrat auf den 1. Januar 1979 in Kra ft. Sie ist im Amtsblatt zu ver- öffentlichen
9) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzuneh- men
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 17. November
1919. Vom Bundesrat genehmigt am 15. Dezember 1978. Fussnoten:
1) SR 210.
2) SHR 210.100.
3) SHR 172.200.
4) Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1994, in Kraft getreten auf den
1. Januar 1994 (Amtsblatt 1994, S. 747).
6) Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1994, in Kraft getreten auf den
1. Januar 1994 (Amtsblatt 1994, S. 747).
7) Fassung gemäss RRB vom 21. März 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Amtsblatt 1995, S. 445).
8) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
9) Amtsblatt 1979, S. 25.
10) Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 164).
11) Eingefügt gemäss RRB vom 23. Januar 2001, in Kraft getreten am
1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 164).
12) Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1791).
13) Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2007, in Kraft getreten am
16. Februar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 209).
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