Verordnung über die Festsetzung von Kosteneinheiten im direkten Finanzausgleich
Verordnung über die Festsetzung von Kosteneinheiten im direkten Finanzausgleich Vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Januar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 21 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984
1 ) beschliesst:
§ 1 Zweck von Kosteneinheiten
1 Die Kosteneinheiten bezwecken, die beitragsberechtigten Bruttokosten oder Teile davon bei Projekten gleicher Nutzungsstruktur pauschal festzu - setzen, um a) den administrativen Verwaltungsaufwand bei der Begutachtung und Abrechnung von Projekten zu vereinfachen; b) Baukosten für nicht beitragsberechtigte Projektteile sowie für über - durchschnittliche Ausführung nicht ausscheiden zu müssen.
§ 2 Wert der Kosteneinheit
1 Eine Kosteneinheit entspricht Baukosten von 280’000 Franken (Basis Zür - cher Baukostenindex, Oktober 1988 = 100 Punkte). *
2 Der Betrag der Kosteneinheit nach Absatz 1 verändert sich nach der Ent - wicklung des Baukostenindexes.
2 )
§ 3 Massgebender Baukostenindex zur Ermittlung der Bruttokosten
1 Zur Ermittlung der massgebenden Bruttokosten eines Projektes ist der mittlere Baukostenindex massgebend. Dieser ist das arithmetische Mittel zwischen dem Baukostenindex bei Beginn der Erdarbeiten und jenem beim Bezug des Objektes.
§ 4 Projektarten mit Kosteneinheiten
1 Die beitragsberechtigten Gebäudekosten (Baukostenplan Hauptgruppe 2) folgender Projektarten werden nach Kosteneinheiten ermittelt: a) Schulhäuser; b) Turnhallen; c) * ... d) Kindergärten.
1) BGS 131.711 .
2) Bezugsquelle der aktuellen Indexwerte: Finanz-Departement, Abteilung Statistik, Rathaus, 4500 Solothurn. GS 90, 352
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§ 5 * Kosteneinheiten pro Raumeinheit nach Projektarten
1 Die Kosteneinheiten pro Raumeinheit der folgenden Projektarten betra - gen: Objekte Raumeinheit Minimal Netto- Nutzfläche Anzahl Kosten - einheit pro Raumeinheit Schulhäuser Normalklassenzim - mer
72 m² 1,0 Schulhäuser Bibliotheken 108 m² 1,5 Schulhäuser Schulküche inkl. Nebenräume
144 m² 2,0 Schulhäuser Hauswirtschafts - unterrichtsräume
72 m² 1,0 Schulhäuser Spezialräume wie Physik-, Biologie-, Chemiezimmer
72 m² 1,3 Schulhäuser Werkräume 72 m² 1,0 Schulhäuser Materialraum zu Spezial- oder Wer - kraum
36 m² 0,5 Kindergärten Kindergartenzim - mer
90 m² 1,3 Zuschläge für kleine Schulan - lagen und Kinder - gärten: bis 1 KE
50%, bis 2 KE
40%, bis 3 KE 30%, bis 4 KE 20%, bis 5 KE 10%. Turnhallen Höhe i.L. mind.
6,0 m
12x24m 3,2 inkl. Nebenräume Höhe i.L. mind.
6,0 m
15x26 m 4,4 Aussengeräteräu - me zu Aussen - sportanlagen
30 m² 0,2 Bühnen als Ergän - zung zu Schulturn - hallen *
... ... ... Die Baukosten für Vorbereitungs-, Material- und Sammlungsräume, Lehrer - zimmer, Büro- und Sitzungszimmer, Verkehrsflächen, Garderoben, WC-An - lagen, Geräteräume, übrige Betriebsräume, haustechnische Anlagen und Räume sind in den Kosteneinheiten inbegriffen. KE: Kosteneinheit, RE: Raumeinheit.
2 In besonderen Fällen können Investitionsbeiträge an Schulräume und Kin - dergartenzimmer gewährt werden, deren Nettonutzfläche unter dem Mi - nimum nach Absatz 1 liegen. Die Kosteneinheiten werden verhältnismässig gekürzt.
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§ 5
bis * Übergangsbestimmungen
1 Die vor dem 1. Januar 1993 zugesicherten Beiträge richten sich nach bis - herigem Recht.
2 Die vor dem 1. Januar 1993 eingereichten Gesuche werden nach bisheri - gem Recht beurteilt, sofern dieses für die Einwohnergemeinde günstiger ist.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.10.1992 01.01.1993 § 2 Abs. 1 geändert -
27.10.1992 01.01.1993 § 5 totalrevidiert -
27.10.1992 01.01.1993 § 5
bis eingefügt -
01.04.2003 01.01.2004 § 4 Abs. 1, c) aufgehoben -
01.04.2003 01.01.2004 § 5 Abs. 1, Ta -
belle, "Bühnen als Ergänzung zu Schulturn - hallen" aufgehoben -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 1 27.10.1992 01.01.1993 geändert -
§ 4 Abs. 1, c) 01.04.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 5 27.10.1992 01.01.1993 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1, Ta -
belle, "Bühnen als Ergänzung zu Schulturn - hallen"
01.04.2003 01.01.2004 aufgehoben -
§ 5
bis
27.10.1992 01.01.1993 eingefügt -
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