Gesetz betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (731.0.1)
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Gesetz betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden

Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 17. Januar 1964; auf Vorschlag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeines – Organisation

Art. 1 Zweck des Gesetzes

1 Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz von Personen, Tieren u nd Sachen sowie der Umwelt vor Brand - und Elementarschäden und anderen Schadenereignissen.
2 Es umfasst die Massnahmen zur Verhütung der Brände und anderer Schäden sowie diejenigen zur Brandbekämpfung.

Art. 2 Zwingende Geltung

1 Den Privateigentümern ist ein Abweichen von den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, insbesondere von den Bauvorschriften, nur gestattet, soweit dies im Gesetz ausdrücklich zugestanden ist.
2 Die zuständige Behörde ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes und der Ausführungsverordnung und zu den darin vorgesehenen Bedingungen Abweichungen zu gestatten.

Art. 3 Ausführungsorgane

Mit der Ausführung des Gesetzes sind beauftragt: a) der Staatsrat; a bis ) die für die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden zuständige Direktion
1) (die zuständige Direktion);
1) Heute: Sicherheits - und Justizdirektion. b) der Oberamtmann; c) der Gemeinderat; d) die lokale Feuerkommission; e) die Kantonale Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung).

Art. 4 Der Staatsrat

Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Feuerpolizei und die Schutzmassnahmen gegen Elem entarschäden. Im Einzelnen obliegt ihm: a) der Erlass der kantonalen Ausführungsverordnungen; b) die Erteilung der im Gesetz vorgesehenen Sonderbewilligungen und Abweichungen; c) ... d) die Erfüllung anderer Aufgaben, welche ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.

Art. 4a Die zuständige Direktion

Die zuständige Direktion erteilt und entzieht die Kaminfegerkonzessionen.

Art. 5 Der Oberamtmann

1 Der Oberamtmann hat im Bezirk die Oberaufsicht über die Feuerpolizei und die Schutzmassnahmen gegen Elementarschäden. Im Einzelnen obliegt ihm Folgendes: a) er erstattet dem S taatsrat, der zuständigen Direktion und der Gebäudeversicherung seinen Bericht in den vom Gesetz und von der Ausführungsverordnung vorgesehenen Fällen; b) Er entscheidet über die Organisation eines einheitlichen Brandbekämpfungsdienstes für zwei oder mehre re Gemeinden und über die Organisation von Feuerwehrkorps in privaten Unternehmen. c) Er verordnet nötigenfalls die Organisation eines Bewachungsdienstes oder die Aufbietung von Zivilpersonen für die Brand- oder Elementarschäden -Bekämpfung. d) Er verordnet die Koordinationsmassnahmen zwischen den Gemeinden. e) Er verordnet die durch die Privateigentümer selbst zu ergreifenden Schutzmassnahmen. f) ... g) Er urteilt über die im Gesetz unter Strafe gestellten Übertretungen.
2 Bei einem grösseren Schadenereignis achtet der Oberamtmann auf eine reibungslose Abwicklung des Einsatzes und stellt die Information der Öffentlichkeit sicher.

Art. 6 Der Gemeinderat

Der Gemeinderat: a) sorgt für die Befolgung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung auf dem Gemeindegebiet; b) ernennt eine lokale Feuerkommission von mindestens drei Mitgliedern; c) arbeitet das Gemeindereglement über den Feuerbekämpfungsdienst aus und bringt es zur Annahme; d) erstattet sein Gutachten in den im Gesetz vorgesehenen Fällen; e) verordnet im Notfall das Aufgebot von Zivilpersonen, Fahrzeugen und Pferden auf dem Gemeindegebiet.

Art. 7 Die lokale Feuerkommission

Die lokale Feuerkommission: a) überwacht die Vorsichtsmassnahmen gegen Brände und Elementarschäden; b) führt die in der Verordnung vorgesehenen Gebäudeinspektionen durch; c) prüft und begutachtet die Baugesuche unter dem Gesichtspunkt der Feuerpolizei und des Schutzes gegen die Naturgewalten; d) spricht die Feuerungsverbote aus.

Art. 8 Die Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung: a) erteilt die im Gesetz und in den Verordnungen vorgesehenen Sonde rbewilligungen; b) erstattet dem Oberamtmann, dem Staatsrat und der zuständigen Direktion Bericht in den diesen Behörden zugewiesenen Entscheidungsfällen; c) ist Ausführungsorgan für alle Fragen bezüglich Verhütung und Bekämpfung der Brand - und Elementarsc häden; d) legt den Tarif der Gebühren für die von ihr vorgenommenen Handlungen fest.

Art. 9 Kantonale Verordnung

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die eingehenden Vorschriften betre ffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden, insbesondere über: a) den Bau, die Ausstattung und die Benützung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen; b) die Klassierung und die Verwendung der Baumaterialien; c) die allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen; d) den Kaminfegerdienst; e) den Brandbekämpfungsdienst.
2 Er kann die Anwendung der Normen, Richtlinien und Empfehlungen vorschreiben, die im Bereich des Brandschutzes von Fachorganisationen erlassen worden sind wie: – Vereinigung ka ntonaler Feuerversicherungen (VKF); – Schweizerischer Ingenieur - und Architektenverein (SIA); – Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV); – Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib - und Brennstoffe (CARBURA); – Schweizerischer Verein der Gas - und Wasserfachmänner (SVGW).
3 Er kann die Anwendung der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Feuerwehr -Koordination Schweiz über die Bekämpfung von Brand - und Elementarschäden vorschreiben.
2. KAPITEL Bau, Ausstattung und Benützung der Gebäude

Art. 10 Baugesuche

...

Art. 11 Standort

Der Standort, auf welchem ein Gebäude erstellt oder wiederaufgebaut werden soll, muss sich ausserhalb von Lawinenzügen, Erdrutschungen, Felsstürzen, Steinschlägen, Überschwemmu ngen, Hochwasser und anderen Gefahrenzonen befinden.

Art. 12 Vollzugsvorschriften

1 Die Ausführungsverordnung enthält die Vorschriften über den Bau, die Ausstattung und die Benützung der neuen und bestehenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere über deren Art, Bestimmung und Grösse.
2 Sie setzt insbesondere die Anforderungen fest bezüglich: a) der Lage und der Zugänglichkeit der Bauten; b) der Baustoffe, der Bauteile und der Tragwer ke; c) der Brandabschnitte; d) der Fluchtwege; e) der haustechnischen Anlagen; f) der Einrichtungen und Massnahmen zum Schutz vor Brand und Blitz und deren Bekämpfung; g) der Klassifizierung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung und des Transpor ts von gefährlichen Stoffen und Waren.

Art. 13 -20

...

Art. 21 Abweichungen

Die Gebäudeversicherung kann von den gesetzlichen Besti mmungen dieses Kapitels abweichen, wenn die Brandgefahr oder die von den Naturgewalten ausgehende Gefahr im Einzelfall derart vom Normalfall abweicht, dass die vorgeschriebenen Anforderungen ungenügend oder unverhältnismässig erscheinen.
3. KAPITEL Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen

Art. 22 Verwendung von gefährlichen Materialien und Apparaten

Jedermann hat im Umgang mit gefährlichen Materialien, Apparaten und Einrichtungen die nötige Vorsicht walten zu lassen.

Art. 23 Gebäudeunterhalt

1 Jeder Eigentümer wie auch seine Mieter sind verpflichtet die Gebäude in gutem Zustand und in Ordnung zu erhalten, um die Gefahr von Bränden und Elementarschäden auf ein Minimum herabzusetzen.
2 Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann zusätzliche Versicherungsprämien oder Ausschluss der Gebäude aus der Versicherung zur F olge haben oder im Schadenfall die Anwendung der Massnahmen gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung.

Art. 24 Feuerungsverbot

1 Bei unmittelbarer Gefahr ordnet die lokale Feuerkommission das Feuerungsverbot über die mangelhaften Feuerstellen an.
2 Der Betroffene kann innert zehn Tagen beim Oberamtmann Beschwerde erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde es nicht anders bestimmt.
3 Die kantonale Verordnung umschreibt die Einzelheiten betreffend das Feuerungsverbot.

Art. 25 Verbesserungs - und Sicherungsarbeiten an Gebäuden

1 Auf Antrag der Gemeinde und der Gebäudeversicherung kann der Oberamtmann einen Gebäudeeigentümer veranlassen, an seinem Gebäude die nötigen Verbesserungs - und Sicherungsarbeiten zum Schutze gegen Brand - und Elementarschäden auszuführen.
2 Kommt der Eigent ümer der Aufforderung des Oberamtmannes innert der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen lassen; die Bezahlung wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 26 Allgemeine Schutzvorrichtungen

1 Der Staatsrat kann einer Gemeinde oder andern öffentlich -rechtlichen Körperschaften die Ausführung von besonderen Schutzvorrichtungen wie Stützmauern, Stauw ehren, Dämmen, Kanalisationen usw. gegen Elementarschäden vorschreiben.
2 Er verteilt die Kosten.
4. KAPITEL Reinigung der Kamine

Art. 27 Grundsätze

1 Die periodische Reinigung der Feuerstellen, Herde, Rohre, Kamine, Rauchkammern sowie aller Feuereinrichtungen ist obligatorisch. Sie wird von einem konzessionierten Kaminfeger vorgenommen.
2 Alle Eigentümer oder Mieter sind verpflichtet, die Feuereinrichtungen ihres Hauses oder ihrer Wohnung reinigen zu lassen, selbst wenn sie behaupten, die Reinigung persönlich vorgenommen zu haben.

Art. 28 Kaminfegerkreise

1 Das Kantonsgebiet wird für die Erteilung der Kaminfegerkonzessionen in Kaminfegerkreise eingeteilt, deren Anzahl und Ausdehnung vom Staatsrat auf Antrag der Gebäudeversicherung festgelegt werden. Bei den betroffenen Oberamtmä nnern und Kaminfegermeistern wird eine Stellungnahme eingeholt.
2 Bei der Bildung der Kaminfegerkreise sorgt der Staatsrat für eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslasten unter den Konzessionsnehmern, wobei er auf die Anzahl der Feuerinstallationen und d ie geografische Ausdehnung der Kreise Rücksicht nimmt. Der Kreis muss für einen Kaminfegerbetrieb wirtschaftlich tragfähig sein.
3 Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch die Verteilung der Kaminfegerkreise.
4 Im Bedarfsfall kann die Gebäudeversicheru ng eine vorläufige Anpassung der Kreisbegrenzungen vornehmen Diese Anpassungen dürfen nicht länger als ein Jahr andauern.

Art. 29 Kaminfegerkonzession

a) Erteilung
1 Wer eine Kaminfegerkonzessi on erlangen will, muss: a) handlungsfähig sein; b) einen Ausweis über den Abschluss der eidgenössischen Meisterprüfung oder ein Diplom, das von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wird, besitzen; c) aufgrund des Vorlebens und des Verhaltens jegliche Gewähr in Bezug auf die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit bieten; d) zahlungsfähig sein und es dürfen gegen ihn keine Verlustscheine ausgestellt worden sein; e) an einer Eignungsprüfung den Nachweis über genügende Kenntnisse der kantonalen Gesetze und Reglemente im Bereich des Bauwesens und der Feuerpolizei erbringen; f) fähig sein, den Betrieb persönlich zu leiten und die unter der eigenen Verantwortung ausgeführten Arbeiten selber zu überprüfen; g) für die Reinigung der Feuerungsanlagen des Kaminfegerkreises über das notwendige Personal verfügen.
2 Die Konzession wird von der zuständigen Direktion auf Stellungnahme der Gebäudeversicherung sowie des oder der betroffenen Oberamtmänner erteilt.
3 Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird von der Gebäudeversicherung auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung gemäss den Bestimmungen der Ausführungsverordnung durchgeführt.

Art. 29a b) Dauer

1 Die Konzession ist unbefristet.
2 Ihre Wirkung erlischt vollständig am Ende des Monats, in dem der Inhaber Anspruch auf eine Altersrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters - und Hinterlassenenversicherung erhält.

Art. 29b c) Entzug

1 Vernachlässigt ein Kaminfegermeister seine Pflichten absichtlich oder fahrlässig, so kann die Konzession auf Antrag der Gebäudeversicherung entzogen werden. Ausser in schwerwiegenden Fäl len muss der administrativen Sanktion eine formelle Verwarnung vorangehen.
2 Die Konzession muss entzogen werden, wenn der Kaminfegermeister: a) die für die Erteilung der Konzession vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. b) seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt.
3 Die strafrechtlichen Sanktionen bleiben vorbehalten.

Art. 29c Personal

1 Die Kaminreinigungsarbeiten müssen von Personen verrichtet werden, die im Besitz eines eidgenöss ischen Fähigkeitsausweises sind oder die über eine Berufserfahrung oder einen Befähigungsausweis verfügen, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt werden. Der Kaminfegermeister liefert der Gebäudeversicherung die Liste seines Personals zusammen mit Kopien der Ausweise.
2 Der Kaminfegermeister muss sein Personal sorgfältig auswählen, instruieren und beaufsichtigen.
3 Er ist gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts verantwortlich für die Arbeitsverrichtung seiner Angestellten.

Art. 30 Aufgaben des Kaminfegers

1 Der Kaminfegermeister ist für die gute Ausführung seiner Arbeit verantwortlich. Er führt gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde eine Datensammlung über s eine Kunden.
2 Stellt er Mängel, Beschädigungen oder Unregelmässigkeiten fest, so ist er verpflichtet, den Eigentümer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Bei Brandgefahr hat er ausserdem sofort folgende Behörden zu informieren: a) die z uständige lokale Feuerkommission; b) den zuständigen Feuerinspektor.
4 Er muss dem zuständigen Feuerinspektor jede Person anzeigen, die sich weigert, die obligatorischen Kaminreinigungsarbeiten verrichten zu lassen.

Art. 31 Haftpflichtversicherung

1 Der Kaminfegermeister muss sich und sein Personal gegen alle Folgen der Haftpflicht aus der Ausführung ihrer Arbeit versichern.
2 Die Höhe der Versicherungssumme wird in der Ausführungsverordnung fes tgelegt.
3 Der Kaminfegermeister händigt der Gebäudeversicherung eine Kopie des Versicherungsvertrages aus.

Art. 32 Kaminfegertarif

1 Der Staatsrat legt den Kaminfegertarif nach Einsicht in die Stellungnahme der Gebäudeversicherung fest. Der Kaminfeger -Verband des Kantons Freiburg wird angehört.
2 Gegen die Rechnungen für den Kaminreinigungsdienst kann innert 20 Tagen beim Kaminfegermeister Einsprache erhoben werden. Der Ent scheid des Kaminfegermeisters kann mit Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden.

Art. 32a Aufsicht über die Kaminfeger und Administrativmassnahmen

1 Die Gebäudeversicherung übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kaminfeger aus.
2 Verletzt der Kaminfeger seine Pflichten hinsichtlich der Häufigkeit der Reinigungen und der Ausführung seiner Arbeit, so muss der Eigentümer oder der Mieter unverzüglich die Gebäudeversicherung davon in Kenntnis setzen.
3 Die Gebäudeversicherung führt in den Kaminfegerbetrieben periodisch Kontrollen durch; sie erlässt die notwendigen Richtlinien und ergreift die aufgrund der Umstände erforderlichen Administrativmassnahmen. Si e kann namentlich verlangen, dass die Arbeit unverzüglich verrichtet wird, die
Arbeit auf Kosten des Kaminfegers verrichtet wird, oder sie kann die Arbeit auf Kosten des Kaminfegers von einem Dritten ausführen lassen.
4 Sie kann der zuständigen Behörde vor schlagen, eine Verwarnung auszusprechen oder die Konzession zu entziehen.
5. KAPITEL Feuerbekämpfung
1. ABSCHNITT Feuerbekämpfungsdienst

Art. 33 Organisation

1 Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten einen Feuerbekämpfungsdienst einzurichten, auszubilden und zu unterhalten.
2 Dieser Dienst muss jederzeit in der Lage sein, im Schadenfall einen raschen und wirksamen Einsatz zu leisten.

Art. 34 Zusammenschluss mehrerer Gemeinden

Auf Vorschlag der Gebäudeversicherung kann der Oberamtmann unter gewissen Be dingungen mehreren Gemeinden gestatten oder mehrere Gemeinden verpflichten, einen gemeinsamen Feuerlöschdienst zu organisieren.

Art. 35 Stützpunkte

a) Aufgaben
1 In jedem Bezirk erfüllt ein Feu erwehrkorps zusätzlich zu seinen örtlichen Aufgaben die Aufgaben eines Stützpunktes.
2 Es sind dies folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Ortsfeuerwehren, wenn deren Mittel bei einem Schadenfall nicht genügen; b) Einsatz zur Rettung von Personen, wenn Sp ezialgeräte dafür nötig sind; c) Einsatz auf den Nationalstrassen; d) Einsatz bei speziellen Schadenfällen, insbesondere bei Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere Stoffe.
3 Der Staatsrat kann einigen oder allen Stützpunkten weitere Aufgaben übertragen.

Art. 35a b) Organisation und Arbeitsweise

1 Der Staatsrat bezeichnet auf Stellungnahme der Gebäudeversicherung hin die Feuerwehrkorps, denen die Aufgaben eines Stützpunktes übertragen werden.
2 Er regelt auf dem Verordnungsweg Organisation, Ausrüstung und Arbeitsweise der Stützpunkte.
3 Er kann der Gebäudeversicherung die Kompetenz erteilen, den Einsatz der Stützpunkte und die Ausbildung der ihnen zugeteilten Feuerwehrleute in Richtlinien zu regeln.

Art. 35b c) Finanzierung

1 Die Gebäud eversicherung übernimmt die Investitions - und Betriebskosten, die den Sitzgemeinden aus der Erfüllung der Stützpunktaufgaben erwachsen.
2 Die Sitzgemeinden beteiligen sich an diesen Kosten in dem Ausmass, in dem ihre Feuerwehrkorps bei der Erfüllung ihrer örtlichen Aufgaben aus den Mitteln des Stützpunkts Nutzen ziehen. Der Staatsrat regelt den Vollzug dieser Bestimmung auf dem Verordnungsweg.
3 Besondere Bestimmungen, die die Kostenübernahme durch den Staat, durch die Gemeinden oder durch Dritte vorsehen, bleiben vorbehalten.

Art. 36 Gemeindereglement

1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerbekämpfungsdienst.
2 Dieses Reglement wird dem Oberamtmann zur Genehmigung unterbreitet, der die Stellungnahme der Gebäudeversicherung einholt.

Art. 37 Ausrüstung und Material

1 Die Gemeinden besorgen die Ausrüstungen der Feuerwehrmänner, das Material, die Geräte und die nötigen Räumlichkeiten.
2
...

Art. 38 Spezialmassnahmen in Risikobetrieben

1 Die Ausführungsverordnung legt die Massnahmen fest, die Inhaber von Risikobetrieben im personellen Bereich zur Gewährleistung ausreichender Brandsicherheit zu treffen haben, wenn Brandgefahren, Personenbelegung oder Grösse des Betriebes es erfordern.
2 Der Oberamtmann kann von diesen Betrieben die Bi ldung von Löschgruppen oder, wenn es die Verhältnisse erfordern, von Betriebsfeuerwehren verlangen; er holt vorgängig die Stellungnahmen der
Gemeindebehörde und der Gebäudeversicherung ein. Die Gebäudeversicherung kann Betriebe, von denen eine besondere Br andgefahr ausgeht, ebenfalls verpflichten, sich einem Brandverhütungsdienst anzuschliessen.

Art. 39 Wachtdienst

1 Der Gemeinderat kann Wachtdienste organisieren, namentlich Pikettdienste bei Sturmwetter, grossen Trockenheiten, öffentlichen Veranstaltungen oder wenn besondere Umstände es erfordern.
2 Der Oberamtmann kann diesen Wachtdienst für eine bestimmte Zeitspanne anordnen.
3 Der Gemeinderat bietet das Feuerwehrkorps auf: bei Überschwemmunge n, Erdbeben, Erdrutschungen, Lawinen, Entgleisungen oder anderen Katastrophen.
4 Der Gemeinderat und der Oberamtmann sind ausserdem befugt, Zivilpersonen zur Unterstützung der Feuerwehrmänner aufzubieten.

Art. 40 Ausbildung der Feuerwehrleute

1 Für die Ausbildung der Feuerwehrleute sind zuständig: a) die Kommandanten und die Kader der Feuerwehrkorps; b) die Gebäudeversicherung in Zusammenarbeit mit den Feuerwehrinstruktoren.
2 Der Feuerwehrkomma ndant ist für die Ausbildung verantwortlich. Er erstellt das Übungsprogramm und sorgt dafür, dass die Feuerwehrleute die für sie vorgesehenen Ausbildungskurse absolvieren.
3 Die Gebäudeversicherung leitet die Ausbildung auf kantonaler Ebene. Sie hat insbes ondere folgende Aufgaben: a) Sie legt die Ziele der Ausbildung fest. b) Sie stellt die Infrastruktur für die Ausbildung und für die Übungen zur Verfügung. c) Sie sorgt für die Rekrutierung, die Ausbildung und die Betreuung der Instruktoren. d) Sie organisi ert die kantonalen Ausbildungskurse und legt deren Rahmenbedingungen fest.
4 Die Gebäudeversicherung wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von einer Kommission unterstützt, deren Zusammensetzung und Befugnisse im Reglement festgelegt werden.

Art. 41 Löschkosten

Die Rettungs -, Lösch - und Wachtkosten gehen bei Schadenfällen zu Lasten der Gemeinden. Bei Böswilligkeit oder grober Fahrlässigkeit können die Kosten vom Urheber oder Brandstifter zurückverlangt werden.

Art. 42 Brände ausserhalb des Gemeindegebietes

1 Die Gemeinden sind gehalten, den Nachbarorten Hilfe zu bringen, wenn daselbst ein grosser Brand ausgebrochen ist und Hilfe angefordert wird.
2 Die Gemeinden, die die Dienste anderer Gemeinden nachsuchen, haben die Kosten zu tragen.
3 Vereinbarungen unter den Gemeinden bleiben vorbehalten.

Art. 43 Die nstpflicht

1 Die in der Gemeinde ansässigen Männer und Frauen, gleich welcher Nationalität, können durch Einteilung in das Feuerwehrkorps verpflichtet werden, Feuerwehrdienst zu leisten.
2 Diese Verpflichtung kann allen Männern oder allen Frauen auferlegt werden, die das 20. Altersjahr vollendet haben und noch nicht 52 Jahre alt sind. Im Bedarfsfall können die Altersgrenzen auf 18 und 60 Jahre festgesetzt werden.

Art. 44 Einteilung

1 Die Gemeind en setzen nach ihren Bedürfnissen die Altersklassen fest, die zum Feuerwehrdienst eingezogen werden können.
2 Zur Erhaltung des notwendigen Personenbestandes teilen sie in das Korps regelmässig genügend Männer und Frauen ein.
3 Niemand hat einen Anspruch a uf Einteilung in das Feuerwehrkorps.

Art. 45 Feuerwehr -Ersatzabgabe

1 Die dienstpflichtigen Männer und Frauen, die nicht zum Feuerwehrdienst eingeteilt sind, können verpflichtet werden, eine jährliche Feuerwehr - Ersatzabgabe zu entrichten.
2 Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sowie die Kategorien von Personen, die von dieser Verpflichtung befreit werden können, werden von den Gemeinden festgesetzt.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindesteuern.

Art. 46 Dienst - und Abgabenbefreiung

...

Art. 47 Aufgebot von Fahrzeugen

Auf Beg ehren der Gemeindebehörde sind die Eigentümer von Fahrzeugen jeder Art sowie vom Pferden verpflichtet, diese für den Ernstfall oder zu Übungszwecken dem Feuerwehrkorps gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Art. 48 Aufgebot von Zivilpersonen

Der Oberamtmann, die Gemeindebehörden, die lokale Feuerkommission oder der Feuerwehrkommandant können im Ernstfall auch Personen für den Kampf gegen Brände oder Elementarschäden aufbieten, die nicht im Korps eingeteilt sind.

Art. 49 Versicherung der Feuerwehrmänner und der aufgebotenen

Zivilpersonen
1 Jede Gemeinde hat die Mitglieder ihres Korps bei der Hilfskasse des Schweizeri schen Feuerwehrvereins gegen erlittene Unfälle oder zugezogene Krankheiten anlässlich von Übungen, Schadenfall - und Wachtdiensten zu versichern.
2 Die Gebäudeversicherung versichert gegen Unfall bei Schadenfall - und Wachtdiensten die ersten freiwilligen He lfer und die aufgebotenen Zivilpersonen.
3 Die Gebäudeversicherung deckt ebenfalls die Haftpflicht der Gemeinden bezüglich der Tätigkeit der Feuerwehrkorps, der ersten freiwilligen Helfer und der erforderlichen Zivilpersonen, sofern diese Haftpflicht durch die Gemeinde nicht oder nur ungenügend gedeckt ist.
4 Die privaten Anstalten versichern ihre eigenen Feuerwehren selbst.
2. ABSCHNITT Feuerbekämpfungsinfrastrukturen

Art. 49a Trinkwasserinfrastrukturen und Wasserreserven

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen infrastrukturellen Massnahmen zu ergreifen, um die Feuerbekämpfung auf dem ganzen Gemeindegebiet sicherzustellen, insbesondere: a) durch die Trinkwasserinfrastrukturen; b) durch die Bildung und den Unterhalt von Wasserreserven und -bezugsstellen entsprechend den zu schützenden Objekten.
2 Wenn Arbeiten an diesen Infrastrukturen nötig sind, passen sie ihre bestehenden Trinkwasserinfrastrukturen soweit möglich den Anforderungen der Feuerbekämpfung an.
5 bis
. KAPITEL Rechtsmittel

Art. 49b

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Die Artikel 24 Abs. 2 und 32 Abs. 2 blei ben vorbehalten.
6. KAPITEL Strafbestimmungen

Art. 50 Widerhandlungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen werden mit einer Busse von 50 bis 2000 Franken bestraft.
2 Wer den Feuerwehrdienst verweigert, wird mit einer Busse von 50 bis 500 Franken bestraft.
3 Anstifter und Mittäter machen sich w ie ein Täter strafbar.
4 ...

Art. 51 Verfahren

Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

Art. 52 Bussenver teilung

...
7. KAPITEL Schluss - und Übergangsbestimmungen

Art. 53 Aufhebung von Vorschriften

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind sämtliche entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 22. November
1945 betreffend die Feuer - und Baupolizei.

Art. 54 Übergangsrecht

a) Bauarbeiten
...

Art. 54a b) Kaminfegerkreise

1 Die Kaminfegermeister, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom
2. Dezember 2003 zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung bereits Inhaber eines Patentes sind oder denen ein Kreis zugeteilt ist, werden als Konzessionsinhaber im Sinne von Artikel 29 betrachtet.
2 Der Staatsrat legt innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Dezember 2003 zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung die Anzahl und die Ausdehnung der Kaminfegerkreise nach Artikel 28 fest.

Art. 55 Inkrafttreten

Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; er setzt es in Kraft.
1)
1) Promulgierung durch Beschluss vom 29.12.1964. Genehmigung Die Änderung vom 8.9.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
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