Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (931.1)
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Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds

1 931.1 Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds * (BRSG) vom 18.06.2003 (Stand 01.12.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , gestützt auf Artikel 664 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (ZGB) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt * a * die Nutzung der mineralischen Rohstoffe, b * die Nutzung der Erdwärme, ohne die Nutzung der Wärme aus dem Grundwasser, c * die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds.

Art. 2

Regalrecht
1 Der Kanton hat das Regal zum Abbau der mineralischen Rohstoffe und zur Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten (Bergregal). Er kann dieses Recht selber ausüben oder Dritten übertragen. *
2 Die Regelung über den Umfang des Eigentums in Artikel 667 ZGB bleibt vor behalten. *

Art. 3

Begriffe
1 Mineralische Rohstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Energierohstoffe (Erd öl, Erdgas, Kohle, Uran), Erze (metallische mineralische Rohstoffe und Edel metalle) sowie Edelsteine.
1) BSG 101.1
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-2
931.1 2
2 Unter der Nutzung von Erdwärme aus tiefen Erdschichten wird der Entzug von Erdwärme aus mehr als 500 Metern Tiefe verstanden.
3 Als öffentlicher Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereichs. *

Art. 4

Bewilligung und Konzession
1 Einer Bewilligung bedürfen Vorbereitungsmassnahmen (Art. 10 bis 13) für * a * das Aufsuchen und den Abbau mineralischer Rohstoffe, b * die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten, c * die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds.
2 Einer Konzession (Art. 14 bis 18) bedürfen * a * der Abbau mineralischer Rohstoffe, b * die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten, c * die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds.
3 Keiner Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz bedürfen * a * das Aufsuchen oder der Abbau von mineralischen Rohstoffen, wenn diese nicht wirtschaftlich genutzt werden, b * die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds, wenn diese im Zusam menhang mit einer Tätigkeit steht, die einer Konzession nach einem anderen Gesetz bedarf.

Art. 4a

* Fracking-Verbot
1 Das Gewinnen und das Fördern von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Erd öl und Erdgas, aus nichtkonventionellen Lagerstätten sind verboten.

Art. 5

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1 Das Bewilligungs- und Konzessionsverfahren richtet sich nach den Bestim mungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) 1 ) und des Ge setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) 2 ) , soweit das vorliegende Gesetz keine Regelung enthält.
1) BSG 724.1
2) BSG 155.21
3 931.1

Art. 6

Enteignung
1 Die Behörde verleiht gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte, die für den Bau oder den Betrieb der Anlagen notwendig sind, sofern der freihändige Erwerb des Grundeigentums oder ausreichender Dienstbarkeiten (Baurecht usw.) nicht möglich und die Konzession zur Erfül lung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohls notwendig ist.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung 3 ) .

Art. 7

Duldung von Eingriffen für Vorbereitungsmassnahmen
1 Dinglich Berechtigte haben Eingriffe in ihr Privateigentum, die für Vorberei tungsmassnahmen im Sinne der Artikel 10 und 12 notwendig sind, zu dulden.
2 Wer solche Eingriffe vornimmt, hat den Betroffenen Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachteilen in der Benützung oder Bewirt schaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen.
3 Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder die Art der Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme von Privateigentum für Vorbereitungsmassnah men entscheidet die Bau- und Verkehrsdirektion. *
4 Entschädigungsstreitigkeiten werden von der Enteignungsschätzungskom mission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht beurteilt.

Art. 8

Sicherheitsleistungen
1 Die Bewilligungs- bzw. die Konzessionsbehörde kann von den Gesuchstellen den oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für a die Deckung des Schadens, den die Vorbereitungsmassnahmen bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verursachen, b die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, c die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Falle eines Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht, d die Kosten für die Stilllegung und für den Abbruch des Werkes sowie für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Konzession ange ordneten Zustandes.
3) BSG 711.0
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Art. 9

Berichterstattung
1 Die Bewilligungs- und Konzessionsinhaberinnen und -inhaber sind verpflich tet, dem Kanton periodisch über die bewilligten Tätigkeiten schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Die Ergebnisse aus den Untersuchungen und Bohrungen im Untergrund sind dem Kanton zur Verfügung zu stellen. Er kann die daraus abgeleiteten Er kenntnisse für seine Aufgaben verwenden. *
3 Die Ergebnisse aus Vorbereitungsmassnahmen dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber erst nach fünf Jahren an Dritte weitergegeben werden. Für Resultate von nutzungsspezifischen Versu chen wird die Frist auf zehn Jahre verlängert. *
4 In der Bewilligung bzw. in der Konzession können konkrete Pflichten zur Be richterstattung vorgeschrieben werden. *
2 Vorbereitungsmassnahmen
2.1 Schürfbewilligung

Art. 10

Grundsätze
1 Wer oberflächengeologische oder geophysikalische Untersuchungen und da mit in Zusammenhang stehende Grabungen oder Bohrungen für das Auffinden von mineralischen Rohstoffen durchführen will, bedarf einer Schürfbewilligung der Bau- und Verkehrsdirektion. *
2 Die Schürfbewilligung gibt das ausschliessliche Recht, innerhalb eines be stimmten Gebietes Arbeiten im Sinn von Absatz 1 auszuführen.

Art. 11

Verfahren und Voraussetzungen
1 Das Gesuch um Erteilung einer Schürfbewilligung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass weitere Interessierte für dasselbe Schürfgebiet innerhalb von drei Monaten ebenfalls Gesuche einreichen kön nen. *
2 Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.
3 Die Schürfbewilligung wird erteilt, wenn alle massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und wenn keine überwiegenden öffentli chen Interessen entgegenstehen.
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4 Bei mehreren Interessierten ist in der Regel derjenigen Person der Vorzug zu geben, die in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für eine umfassende und rasche Ausführung der Arbeiten bietet.
5 Die Schürfbewilligung ist zu befristen. Die Geltungsdauer kann in begründe ten Fällen angemessen verlängert werden.
2.2 Erschliessungsbewilligung

Art. 12

Grundsätze
1 Eine Erschliessungsbewilligung der Bau- und Verkehrsdirektion benötigt, wer * a * Bohrungen und damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zum Auffin den von mineralischen Rohstoffen oder zum Abklären der Ausdehnung und der Abbaumöglichkeiten eines solchen Vorkommens oder einer La gerstätte durchführen oder b * Vorbereitungsmassnahmen für die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erd schichten oder für die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds treffen will.
2 Die Erschliessungsbewilligung gibt das ausschliessliche Recht, innerhalb ei nes bestimmten Gebietes Arbeiten im Sinn von Absatz 1 auszuführen.

Art. 13

Verfahren und Voraussetzungen
1 Das Gesuch um Erteilung einer Erschliessungsbewilligung ist mit dem Hin weis auf die Einsprachemöglichkeit zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung und die Einsprachebefugnis gilt die Regelung des Baugesetzes vom 9. Juni
1985 (BauG) 1 ) .
2 Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.
3 Die Erschliessungsbewilligung wird erteilt, wenn alle massgeblichen Vor schriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und wenn keine überwiegen den öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Die Erschliessungsbewilligung wird in der Regel der Person erteilt, die bereits über eine Schürfbewilligung im beantragten Erschliessungsgebiet verfügt.
4a Wurde keine Schürfbewilligung erteilt, ist sinngemäss nach Artikel 11 Absät ze 1 und 4 vorzugehen. *
1) BSG 721.0
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5 Die Erschliessungsbewilligung ist zu befristen. Die Geltungsdauer kann in be gründeten Fällen angemessen verlängert werden.
3 Konzession

Art. 14

Grundsätze
1 Der Abbau mineralischer Rohstoffe bedarf einer Abbaukonzession. *
2 Die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten bedarf einer Erdwärme konzession.
2a Die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds bedarf einer Sondernut zungskonzession. *
3 Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 15

Voraussetzungen, Befristung
1 Eine Konzession kann einer natürlichen oder juristischen Person des öffentli chen oder privaten Rechts oder einer Personengemeinschaft erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Waren für den Abbau mineralischer Rohstoffe, die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten oder die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds bewilligungspflichtige Vorbereitungsmassnahmen notwendig und bewerben sich mehrere Personen um dieselbe Konzession, so hat den Vorrang, wer im Besitz einer Bewilligung nach den Artikeln 10 ff. ist. *
2a Wurde keine Bewilligung nach den Artikeln 10 ff. erteilt, ist der Eingang eines Konzessionsgesuchs im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass weitere Interessierte innert angemessener Frist für dieselbe Nutzung ebenfalls Gesuche einreichen können. *
2b Bei mehreren Interessierten ist derjenigen Person der Vorzug zu geben, de ren Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient. *
3 Wer eine Konzession beantragt, muss insbesondere nachweisen, dass a die geplanten Anlagen einwandfrei erstellt, betrieben und unterhalten wer den können, b * die Finanzierung und der Betrieb der Anlagen sichergestellt sind und c eine genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4 Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre erteilt.
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Art. 16

Nebenbestimmungen
1 Die Konzession kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbeson dere darüber, wie Erdoberfläche und Untergrund nach Ablauf der Konzession hergerichtet werden müssen.

Art. 17

Erteilung der Konzession
1 Der Grosse Rat ist zuständig für die Erteilung von Abbaukonzessionen für jährlich * a mehr als 500'000 Kubikmeter feste mineralische Rohstoffe (Rohaushub), b mehr als 3'000'000 Barrel Erdöl, c * mehr als 2'000'000 Kubikmeter Erdgas.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung von Sondernutzungskonzes sionen sowie für Abbaukonzessionen für jährlich * a 200'000 bis 500'000 Kubikmeter feste mineralische Rohstoffe (Rohaus hub), b 1'500'000 bis 3'000'000 Barrel Erdöl, c * 1'000'000 bis 2'000'000 Kubikmeter Erdgas.
3 Die Bau- und Verkehrsdirektion ist zuständig für die Erteilung von Erdwärme konzessionen sowie für Abbaukonzessionen für jährlich * a weniger als 200'000 Kubikmeter feste mineralische Rohstoffe (Rohaus hub), b weniger als 1'500'000 Barrel Erdöl, c * weniger als 1'000'000 Kubikmeter Erdgas.

Art. 18

Erneuerung, Änderung und Übertragung der Konzession
1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.
2 Als wesentliche Änderung gilt insbesondere die Erhöhung der Abbaumenge und die Beanspruchung anderer Grundstücke.
3 Zuständig für die übrigen Konzessionsänderungen ist die Bau- und Verkehrs direktion. *
4 Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehör de.
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4 Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen

Art. 19

Grundsatz
1 Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erstellen, zu be treiben und zu unterhalten.

Art. 20

Werkabnahme
1 Anlagen zum Abbau mineralischer Rohstoffe, für die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten oder die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion oder von ihr beauftragte Dritte sie abgenommen haben. *

Art. 21

Vollzug
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion vollzieht in Zusammen arbeit mit den übrigen Fachstellen des Kantons die Vorschriften und Verfügun gen über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen. *
2 Zur dringenden Gefahrenabwehr kann sie Massnahmen zu Lasten der Nut zungsberechtigten anordnen, durch Dritte durchführen lassen oder selbst vor nehmen.
3 Ihr Personal sowie beauftragte Dritte sind berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.
5 Ende der Bewilligung oder der Konzession

Art. 22

Erlöschen
1 Die Bewilligung und die Konzession erlöschen mit ihrem Ablauf, dem Unter gang der Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.
2 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion stellt das Erlöschen mit Verfügung fest. *

Art. 23

Widerruf
1 Die Bewilligung oder die Konzession kann widerrufen werden, wenn a die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder die verfügten Nebenbestimmungen trotz Mahnung wiederholt oder schwerwiegend ver letzen oder verletzt haben, b die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
9 931.1 c die Bewilligung oder die Konzession mit unwahren Angaben erwirkt wor den ist oder d von der Bewilligung oder der Konzession innert festgelegter Frist nicht Gebrauch gemacht wird.
2 Soll eine Bewilligung oder eine Konzession widerrufen werden, droht die zu ständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion dies den Berechtigten vorgän gig an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben des Widerrufgrundes. *

Art. 24

Stilllegung des Werks
1 Endet die Bewilligung oder die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Widerruf, haben die Berechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung und zum Abbruch des Werks sowie zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zu standes nötig sind.
2 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion überprüft die rechtmäs sige Stilllegung des Werks. *

Art. 25

Heimfall
1 Läuft die Konzession ab und wird sie nicht erneuert, kann die Konzessionsbe hörde anstelle der Stilllegung des Werks den Heimfall der konzessionspflichti gen Anlagen an den Kanton gegen eine nach Zeit- und Zustandswert bemes sene Entschädigung verlangen.
2 Will die Konzessionsbehörde den Heimfall geltend machen, kündigt sie dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im Voraus an.
3 Die Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten bis zum Heimfall in gutem Zustand zu halten.
6 Abgaben

Art. 26

Grundsatz
1 Inhaberinnen und Inhaber von Schürf- oder Erschliessungsbewilligungen für mineralische Rohstoffe schulden Oberflächengebühren. *
1a Für den Abbau mineralischer Rohstoffe und die Sondernutzung des öffentli chen Untergrunds sind Konzessionsabgaben geschuldet. *
2 Keine Oberflächengebühren und Konzessionsabgaben schuldet, wer Erdwär me nutzt.
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Art. 27

Oberflächengebühr
1 Die Oberflächengebühr beträgt für jedes angefangene Jahr 10 Franken pro Quadratkilometer des Gebietes, für das die Schürf- oder Erschliessungsbewilli gung erteilt worden ist.

Art. 28

Einmalige Konzessionsabgabe
1 Die Nutzungsberechtigten schulden für die Erteilung, Erneuerung oder Ände rung einer Abbaukonzession eine einmalige Abgabe. Diese beträgt fünf Pro zent des Marktwertes der jährlich maximal bewilligten Abbau- bzw. Fördermen ge. *

Art. 29

Wiederkehrende Konzessionsabgaben
1 Für die Gewinnung von Erdgas beträgt die jährliche Konzessionsabgabe * a für die ersten 20 Millionen Kubikmeter zwei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, b für die folgenden 30 Millionen Kubikmeter drei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, c für die folgenden 50 Millionen Kubikmeter vier Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, d für die folgenden 100 Millionen Kubikmeter fünf Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, e für jede zusätzliche Tranche von 100 Millionen Kubikmeter steigt die jähr liche Abgabe um ein Prozent bis höchstens 15 Prozent.
2 Für die Gewinnung von Erdöl beträgt die jährliche Konzessionsabgabe * a für die ersten 120'000 Barrel zwei Prozent des Marktwertes der geförder ten Menge, b für die folgenden 180'000 Barrel drei Prozent des Marktwertes der geför derten Menge, c für die folgenden 300'000 Barrel vier Prozent des Marktwertes der geför derten Menge, d für die folgenden 600'000 Barrel fünf Prozent des Marktwertes der geför derten Menge, e für jede zusätzliche Tranche von 600'000 Barrel steigt die jährliche Abga be um ein Prozent bis höchstens 15 Prozent.
3 Für den Abbau fester mineralischer Rohstoffe beträgt die jährliche Konzessi onsabgabe 15 Prozent des Marktwertes der abgebauten Rohstoffe. *
11 931.1

Art. 29a

* Konzessionsabgabe für die Sondernutzung des öffentlichen Un tergrunds
1 Für die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds ist eine jährliche Kon zessionsabgabe geschuldet.
2 Für den Abbau von Materialien beträgt die Abgabe 15 Prozent des Markt werts des abgebauten Materials.
3 Für die Nutzung als Deponie beträgt die Abgabe 15 Prozent des marktübli chen Entsorgungspreises des abgelagerten Materials.
4 Für andere Nutzungen ist die Abgabe aufgrund der Wirtschaftlichkeit der kon zessionierten Nutzung festzulegen.

Art. 30

Reduktion
1 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die Abgaben reduzieren, wenn der Kanton am Abbau oder an der Sondernutzung ein besonderes Inter esse hat. *

Art. 30a

* Entschädigung betroffener Gemeinden
1 Die Konzessionsbehörde kann vorsehen, dass unmittelbar betroffene Gemeinden zur Abgeltung von erheblichen Nachteilen aus der konzessionier ten Tätigkeit einen Teil der Konzessionsabgaben erhalten.
7 Ausführungsbestimmungen

Art. 31

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann eine Fachkommission einsetzen.
8 Strafbestimmungen und Rechtspflege
8.1 Strafbestimmungen

Art. 32

Tatbestände
1 Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich * a Handlungen gemäss den Artikeln 10 oder 12 vornimmt, ohne über die not wendigen Bewilligungen zu verfügen, b * ohne die erforderliche Konzession mineralische Rohstoffe abbaut, Erd wärme nutzt oder den öffentlichen Untergrund nutzt,
931.1 12 c * in anderer Weise gesetzlichen Verboten oder gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 50'000 Franken.

Art. 33

Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnisse
1 Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Per son, in Vertretung einer dritten Person oder in Erfüllung eines Vertragsverhält nisses begeht, ist für die Tat selber verantwortlich.
2 Die Organe einer juristischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhand lung gemäss Artikel 32 abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unter stehen den gleichen Strafbestimmungen wie die Täterschaft.
3 Die juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haf ten für Bussen, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegt werden, soli darisch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.
8.2 Rechtspflege

Art. 34

Zuständigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen mehreren Berechtigten über Rechte und Pflichten aus den Bewilligungen oder den Konzessionen entscheidet auf Klage hin das Ver waltungsgericht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG.

Art. 35

* Rechtsweg
1 Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den Bestim mungen des KoG und des VRPG angefochten werden.
2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbe schwerde zulässig.
9 Schlussbestimmungen

Art. 36

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 4. November 1962 über die Gewinnung mineralischer Roh stoffe (Bergwerkgesetz, BSG 931.1),
13 931.1
2. Verordnung vom 11. September 1968 über die Durchführung von Erdöl bohrungen (Bohrverordnung, BSG 931.41),
3. Dekret vom 4. September 1968 betreffend die Bergwerksgebühren (BSG 931.61).

Art. 37

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 26.11.2019 *

Art. T1-1

* Hängige Verfahren
1 Verfahren betreffend die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt. Bern, 18. Juni 2003 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rychiger Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 3598 vom 17. Dezember 2003: Inkraftsetzung auf den 1. März 2004
931.1 14 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.06.2003 01.03.2004 Erlass Erstfassung 04-2
14.12.2004 01.01.2007

Art. 32 Abs. 1

geändert 06-129
10.04.2008 01.01.2009

Art. 35

geändert 08-109
09.09.2015 08.02.2016

Art. 4a

eingefügt 16-017
09.09.2015 08.02.2016

Art. 32 Abs. 1, c

geändert 16-017
26.11.2019 01.08.2020 Erlasstitel geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020 Ingress geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 1 Abs. 1

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 1 Abs. 1, a

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 1 Abs. 1, b

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 1 Abs. 1, c

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 2 Abs. 1

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 2 Abs. 2

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 3 Abs. 3

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 1, a

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 1, b

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 1, c

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 2

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 2, a

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 2, b

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 2, c

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 3

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 3, a

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 4 Abs. 3, b

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 7 Abs. 3

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 9 Abs. 2

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 9 Abs. 3

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 9 Abs. 4

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 10 Abs. 1

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 12 Abs. 1

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 12 Abs. 1, a

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 12 Abs. 1, b

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 13 Abs. 4a

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 14 Abs. 1

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 14 Abs. 2a

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 15 Abs. 2

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 15 Abs. 2a

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 15 Abs. 2b

eingefügt 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 15 Abs. 3, b

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 17 Abs. 1

geändert 20-063
26.11.2019 01.08.2020

Art. 17 Abs. 1, c

geändert 20-063
15 931.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.11.2019 01.08.2020

Art. 17 Abs. 2

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 17 Abs. 2, c

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 17 Abs. 3

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 17 Abs. 3, c

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 18 Abs. 3

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 20 Abs. 1

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 21 Abs. 1

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 22 Abs. 2

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 23 Abs. 2

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 24 Abs. 2

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 26 Abs. 1

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 26 Abs. 1a

eingefügt 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 28 Abs. 1

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 29 Abs. 1

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 29 Abs. 2

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 29 Abs. 3

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 29a

eingefügt 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 30 Abs. 1

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 30a

eingefügt 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. 32 Abs. 1, b

geändert 20-063 26.11.2019 01.08.2020 Titel T1 eingefügt 20-063 26.11.2019 01.08.2020

Art. T1-1

eingefügt 20-063 08.03.2021 01.12.2021

Art. 11 Abs. 1

geändert 21-094
931.1 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.06.2003 01.03.2004 Erstfassung 04-2 Erlasstitel 26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063 Ingress 26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 1 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 1 Abs. 1, a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 1 Abs. 1, b

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 1 Abs. 1, c

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 2 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 2 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 3 Abs. 3

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 4 Abs. 1, a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 1, b

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 1, c

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 4 Abs. 2, a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 2, b

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 2, c

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 3

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 4 Abs. 3, a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4 Abs. 3, b

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 4a

09.09.2015 08.02.2016 eingefügt 16-017

Art. 7 Abs. 3

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 9 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 9 Abs. 3

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 9 Abs. 4

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 10 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 11 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 12 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 12 Abs. 1, a

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 12 Abs. 1, b

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 13 Abs. 4a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 14 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 14 Abs. 2a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 15 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 15 Abs. 2a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 15 Abs. 2b

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 15 Abs. 3, b

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 17 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 17 Abs. 1, c

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 17 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 17 Abs. 2, c

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063
17 931.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 17 Abs. 3

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 17 Abs. 3, c

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 18 Abs. 3

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 20 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 21 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 22 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 23 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 24 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 26 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 26 Abs. 1a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 28 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 29 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 29 Abs. 2

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 29 Abs. 3

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 29a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 30 Abs. 1

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 30a

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. 32 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 32 Abs. 1, b

26.11.2019 01.08.2020 geändert 20-063

Art. 32 Abs. 1, c

09.09.2015 08.02.2016 geändert 16-017

Art. 35

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109 Titel T1 26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063

Art. T1-1

26.11.2019 01.08.2020 eingefügt 20-063
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