Verordnung für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit (341.4)
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Verordnung für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit

Verordnung für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit vom 23. Januar 2007 (Stand 1. Februar 2007) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 1 ) sowie die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommissi - on vom 7. April 2006 für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit, verordnet:

Art. 1 Gemeinnützige Arbeit

1 Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zu Gunsten sozialer Ein - richtungen, Werke in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen geleistet wird
2 )
.

Art. 2 Gericht

1 Das Gericht prüft vor dem Erlass des Urteils, ob die zu verurteilende Per - son bereit und fähig ist, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Das Gericht leitet das rechtskräftige Urteil an die Vollzugsbehörde.

Art. 3 Vollzugsbehörde

1 Der Vollzug der Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit obliegt dem Justizsekretariat. Es überwacht die gemeinnützige Arbeit und führt Kontrol - len bei der arbeitgebenden Einsatzinstitution durch.
2 Das Justizsekretariat führt eine Liste der Einsatzinstitutionen, die zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind.
3 Die Listen der Einsatzinstitutionen der Vollzugsbehörden der angrenzen - den Kantone werden anerkannt.
1) StGB (SR 311.0 )
2) vgl. Art. 37 StGB

Art. 4 Vollzug

a) Vereinbarung
1 Das Justizsekretariat übergibt der verurteilten Person a) die Liste der kantonalen Einsatzinstitutionen und b) das Formular zur Vereinbarung des gerichtlich angeordneten gemein - nützigen Arbeitseinsatzes.
2 Die verurteilte Person wählt aus der erhaltenen Liste innert der angesetz - ten Frist eine Einsatzinstitution aus. Die verurteilte Person und die Einsatzin - stitution schliessen über den Arbeitseinsatz eine gegenseitig unterzeichnete Vereinbarung ab.
3 Reicht die verurteilte Person innert der Frist keine Einsatzvereinbarung ein oder wird der von ihr gewünschte Einsatz abgelehnt, kann das Justizsekre - tariat der verurteilten Person eine geeignete Tätigkeit zuweisen.

Art. 5 b) Bewilligung

1 Die Vollzugsbewilligung des Justizsekretariats enthält im Wesentlichen die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere Art und Form sowie den Zeitraum, innert welchem der Arbeitseinsatz zu leisten ist, die Personalien der verurteilten Person sowie die Adresse der arbeitgeben - den Einsatzinstitution mit der verantwortlichen Bezugsperson.

Art. 6 c) Arbeitseinsatz

1 Die verurteilte Person muss pro Woche in der Regel mindestens acht Stun - den gemeinnützige Arbeit leisten.
2 Die Gesamtdauer einer gemeinnützigen Arbeit darf längstens zwei Jahre bzw. bei Übertretungen längstens ein Jahr dauern.
3 Die gemeinnützige Arbeit wird neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbil - dungszeit, in der Freizeit oder während der Ferien geleistet.
4 Die finanziellen Aufwendungen für die Reise zur Einsatzinstitution und Ver - pflegung während des gemeinnützigen Arbeitseinsatzes hat die verurteilte Person selber zu tragen.

Art. 7 d) Pflichten der Einsatzinstitution

1 verpflichtet, der Vollzugsbehörde Verletzungen der Rahmenbedingungen, insbesondere wenn vereinbarte Arbeitseinsätze oder Abmachungen bezüg - lich der Arbeitspflicht nicht eingehalten werden, umgehend zu melden.
2 Die arbeitgebende Institution bescheinigt der Vollzugsbehörde den erfolg - reichen Abschluss der gemeinnützigen Arbeit.

Art. 8 e) Abbruch

1 Die gemeinnützige Arbeit wird namentlich abgebrochen, wenn die verurteil - te Person trotz schriftlicher Mahnung des Justizsekretariats: a) den in der Vollzugsbewilligung festgelegten Arbeitseinsatz unentschul - digt nicht antritt; b) die mit der Einsatzinstitution vereinbarten Arbeitseinsätze und Abma - chungen nicht einhält; c) die in der Vollzugsbewilligung festgelegten Auflagen und Bedingungen nicht einhält; d) zu Arbeitseinsätzen in alkoholisiertem Zustand, unter Drogeneinfluss oder sonst in nicht arbeitsfähigem Zustand erscheint. Vorbehalten bleibt die ärztlich verordnete Medikation; e) grobfahrlässig Schäden verursacht oder Material der arbeitgebenden Institution verschleudert; f) sich ungebührlich benimmt oder das Personal der Einsatzinstitution beleidigt oder dessen Anweisungen nicht befolgt; g) die Zustimmung zurückzieht und auf eine Fortsetzung der gemeinnüt - zigen Arbeit verzichtet.
2 Nach einem Abbruch entscheidet die zuständige Gerichtsinstanz auf An - trag der Vollzugsbehörde über die nachträgliche Sanktion.

Art. 9 Unfallversicherung und Haftung

1 durch den Vollzugskanton gegen Unfall versichert, soweit keine andere Ver - sicherungsdeckung besteht.
2 Der Vollzugskanton haftet Dritten für Schäden, welche die verurteilte Per - son bei der Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine an - dere Versicherungsdeckung (private Haftpflichtversicherung, Betriebshaft - pflichtversicherung, usw.) besteht und die arbeitgebende Institution kein Ver - schulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
3 Hat der Vollzugskanton Schadenersatz geleistet, so kann er auf die verur - teilte Person Rückgriff nehmen, soweit diese den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts/Inkrafttreten

1 Dieser Verordnung widersprechende Bestimmungen werden aufgehoben. Insbesondere aufgehoben wird die Verordnung vom 28. Juni 1994 über die gemeinnützige Arbeit 1 ) .
2 Die Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
1) bGS 341.4; lf. Nr. 495
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