Verordnung über die Beiträge an die Zusatzausbildung von Primar- zu Reallehrpersonen
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welche nach Abschluss der Ausbildung vor Ablauf von drei Dienst- jahren den Schuldienst im Kanton Schaffhausen aufgeben, haben die Beiträge anteilmässig zurückzuerstatten.
§ 6
3) Nicht für die Reallehrerausbildung anrechenbare Kurse gelten als Weiterbildungskurse.
§ 7 Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. Sie ist im Amts-
blatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
2) Amtsblatt 1992, S. 758.
3) Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2005, in Kraft getreten am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1429).
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