Ordnung für das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte
                            Archiv für schweizerische Kunstgeschichte: Ordnung  Ordnung für das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte  Vom 2. April 1937 (Stand 25. Juni 1956)  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt  erlässt, gestützt auf § 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  nung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte ist ein der Universität angegliedertes Institut und ge  -  hört zum Universitätsgut. Es hat die Aufgabe, das zum Studium der einheimischen Kunst notwendige  Material zu sammeln und der Forschung in übersichtlicher Ordnung zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Bestände des Archivs umfassen:  Abbildungen nach Kunstdenkmälern, Werken der Malerei, der Plastik und des Kunstgewer  -  bes aus alter und neuer Zeit;  Vergleichsmaterial aus den benachbarten Gebieten;  die Literatur zur schweizerischen Kunstgeschichte als Präsenzbibliothek;  Projektionsbilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Das Archiv steht unter der Aufsicht einer Kommission, die sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt;  von diesen werden drei vom Erziehungsrat und zwei von der Regenz der Universität auf eine Amts  -  dauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die Leitung des Archivs liegt einem Vorsteher ob, der jeweilen auf eine Amtsdauer von sechs Jahren  vom Erziehungsrat bezeichnet wird; ihm sind insbesondere die nachstehenden Befugnisse einge  -  räumt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  die selbständige Leitung des Lehrinstitutes;  die Vermehrung der Sammlungen;  die Propaganda für schweizerische Kunst und Kultur;  die   Auswertung   der   Sammlungen   durch   Ausleihe   der   Bestände   zu   wissenschaftlichen  Zwecken an Institute oder Einzelpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Das Archiv ist während des Semesters für Studenten der Kunstwissenschaft und weitere Interessen  -  ten täglich von 8–12 und 14–18 Uhr geöffnet, mit Ausnahme des Samstagnachmittags, während der  Universitätsferien jedoch nur nach vorheriger Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Mittel zur Verwaltung des Archivs und Beschaffung des Materials bestehen aus Beiträgen des  Staates, aus Schenkungen und Legaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Gesetz ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 in der Fassung vom 31. 5. 1955.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung vom 25. 6. 1956.
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                            Archiv für schweizerische Kunstgeschichte: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Wird das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte aufgehoben, so soll es einem Universitätsinsti  -  tut angegliedert werden, das in der Lage ist, die Weiterentwicklung des Archivs im Sinne der Stiftung  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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