Ordnung für das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte (452.600)
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Ordnung für das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte

Archiv für schweizerische Kunstgeschichte: Ordnung Ordnung für das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte Vom 2. April 1937 (Stand 25. Juni 1956) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
1 - nung:

§ 1

1 Das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte ist ein der Universität angegliedertes Institut und ge - hört zum Universitätsgut. Es hat die Aufgabe, das zum Studium der einheimischen Kunst notwendige Material zu sammeln und der Forschung in übersichtlicher Ordnung zur Verfügung zu stellen.

§ 2

1 Die Bestände des Archivs umfassen: Abbildungen nach Kunstdenkmälern, Werken der Malerei, der Plastik und des Kunstgewer - bes aus alter und neuer Zeit; Vergleichsmaterial aus den benachbarten Gebieten; die Literatur zur schweizerischen Kunstgeschichte als Präsenzbibliothek; Projektionsbilder.

§ 3

1 Das Archiv steht unter der Aufsicht einer Kommission, die sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt; von diesen werden drei vom Erziehungsrat und zwei von der Regenz der Universität auf eine Amts - dauer von vier Jahren gewählt.
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2 Die Leitung des Archivs liegt einem Vorsteher ob, der jeweilen auf eine Amtsdauer von sechs Jahren vom Erziehungsrat bezeichnet wird; ihm sind insbesondere die nachstehenden Befugnisse einge - räumt:
3 ) die selbständige Leitung des Lehrinstitutes; die Vermehrung der Sammlungen; die Propaganda für schweizerische Kunst und Kultur; die Auswertung der Sammlungen durch Ausleihe der Bestände zu wissenschaftlichen Zwecken an Institute oder Einzelpersonen.

§ 4

1 Das Archiv ist während des Semesters für Studenten der Kunstwissenschaft und weitere Interessen - ten täglich von 8–12 und 14–18 Uhr geöffnet, mit Ausnahme des Samstagnachmittags, während der Universitätsferien jedoch nur nach vorheriger Anmeldung.

§ 5

1 Die Mittel zur Verwaltung des Archivs und Beschaffung des Materials bestehen aus Beiträgen des Staates, aus Schenkungen und Legaten.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
2)

§ 3 Abs. 1 in der Fassung vom 31. 5. 1955.

3)

§ 3 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung vom 25. 6. 1956.

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Archiv für schweizerische Kunstgeschichte: Ordnung

§ 6

1 Wird das Archiv für schweizerische Kunstgeschichte aufgehoben, so soll es einem Universitätsinsti - tut angegliedert werden, das in der Lage ist, die Weiterentwicklung des Archivs im Sinne der Stiftung zu gewährleisten.

§ 7

1 Diese Ordnung ist zu publizieren und tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
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