Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnis... (425.131)
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Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten

1 Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch- Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten Vom 23. Dezember 1958 In Erwägung, dass die kirchliche Verbindung der buch eggbergjschen Pfarrgemeinden Oberwil, Messen, Lüsslingen und Aetin gen, soweit sie zum Kanton Solothurn gehören, mit der Evangelisch-Refor mierten Kirche des Kantons Bern von alters her bestanden hat und auc h für die Zukunft die nämlichen guten Wirkungen, insbesondere für Erh altung und Festi- gung der bestehenden freundeidgenössischen Beziehung en, verspricht wie bisher; im Hinblick darauf, dass seit Inkrafttreten der geg enwärtigen Bundesver- fassung, nämlich mit der Übereinkunft von 1875, auch die Evangelisch- Reformierte Kirchgemeinde Solothurn mit den Diasporan en der obern Bezirke des Kantons Solothurn in diese gemeinsamen kir chenrechtlichen Verhältnisse einbezogen wurde; in der Absicht, die Bestimmungen des bisherigen Konk ordates mit den durch die neuere Gesetzgebung der beiden hohen Stände veränderten Verhältnissen in Einklang zu bringen, haben die beidseitigen Abgeordneten der hohen Stände Bern und Solo- thurn, unter Ratifikationsvorbehalt der kompetenten Behörden beider Kantone, folgende Punkte einmütig verabredet und beschlossen: Art. 1. Zur Ordnung ihrer Kultus-Angelegenheiten ste hen die in den ge- nannten solothurnischen Bezirken gelegenen Kirchgemei nden im Synodal- verband mit der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kan tons Bern. Dem- gemäss sind sie

1. an den Verhandlungen der bernischen Kirchensynode in d er in Arti-

kel 2 hienach bestimmten Weise durch Abgeordnete ver treten und ha- ben sich

2. in allen innerkirchlichen Angelegenheiten, die sich auf die christliche

Lehre, den Kultus und die Seelsorge beziehen, nach den Beschlüssen und Erlassen der bernischen Kirchensynode und des ber nischen Syno- dalrates zu richten.
2 Art. 2.
1 Zur Wahl der Abgeordneten in die bernische Kirchens ynode wer- den 4 Wahlkreise gebildet:

1. Bezirk Bucheggberg, bestehend aus den Kirchgemeinden Messen (ber-

nisch-solothurnisch), Oberwil (bernisch-solothurnis ch), Aetingen und Lüsslingen (beide solothurnisch).

2. Bezirk Kriegstetten, bestehend, aus den Kirchgemeinden des Bezirks;

3. Bezirk Solothurn mit den der Kirchgemeinde Solothurn an geschlosse-

nen Gemeinden des Bezirks Lebern;

4. Bezirk Lebern, soweit nicht zur Kirchgemeinde Solothurn gehörend.

2 Hinsichtlich der Zahl der in jedem dieser Wahlkrei se zu wählenden Abge- ordneten, ihrer Amtsdauer und des Verfahrens bei den Wahlen, mit Ein- schluss der Prüfung ihrer Gültigkeit, gilt das bern ische Recht.
3 Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für diese Wah len richten sich für die bernischen Angehörigen der jeweiligen Kirchg emeinden nach dem bernischen und für die solothurnischen Angehörigen nach dem solothurni- schen Recht.
4 Die Abgeordneten der solothurnischen Wahlkreise ha ben in der berni- schen Kirchensynode Sitz und Stimme gleich den bernische n Synodalen. Art. 3. Die in den genannten solothurnischen Bezirke n bestehenden Kirch- gemeinden bilden miteinander die Bezirkssynode Solothu rn. Art. 4.
1 Als Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare der bernisch-s olothurnischen Kirchgemeinden Messen und Oberwil sind nur die nach bernischem Recht wahlfähigen Geistlichen wählbar. In den übrigen Gem einden sind aus- nahmsweise auch Bewerber mit auswärts bestandener P rüfung wählbar. Doch haben diese vor ihrer Bewerbung um eine Pfarrst elle bei der Evange- lisch-Theologischen Prüfungskommission des Kantons B ern die Vorausset- zungen für ihre Aufnahme in den bernischen Kirchendie nst abklären zu lassen und die Aufnahme innerhalb Jahresfrist nach ihrer Wahl zu erwir- ken.
2 Den solothurnischen Kirchgemeinden steht die Bezirks helferei Büren- Solothurn zur Verfügung. Art. 5.
1 Die reformierten Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare w erden auf Grund der solothurnischen Gesetzgebung gewählt.
2 Den Regierungen der beiden vertragsschliessenden Stä nde steht jedoch in Anwendung der betreffenden kantonalen Gesetze das Recht der Aner- kennung beziehungsweise Bestätigung dieser Wahlen zu. Art. 6. Bildung und Organisation der Kirchgemeinden der genannten solo- thurnischen Bezirke erfolgen nach solothurnischem Re cht. Art. 7. Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Arti kel 5 und 6 ent- scheiden die Regierungen der beiden Stände Bern und Solothurn. Art. 8.
1 Der Bestand allfälliger vermögensrechtlicher Verhält nisse in bezug auf Kirchengüter, Nutzungen und Unterhalt von Pfarrhäu sern nebst De- pendenzen wird durch die beiden Regierungen gewährle istet, wie sich solche durch Urbar und bisherige Übung, durch frühe re Übereinkünfte
3 und durch Verfassung und gesetzmässige Erlasse der be iden Kantonsbe- hörden entwickelt haben.
2 Die Aufsicht über die Kirchengüter und ihre Verwendu ng erfolgt in den solothurnischen Kirchgemeinden mit Einschluss der Kir chgemeinde Messen nach solothurnischem Recht. Für die Kirchgemeinde Obe rwil gilt das berni- sche Recht. Art. 9. Insbesondere wird über die in Artikel 8 Abs atz 1 hievor bezeichne- ten Verhältnisse das Folgende erneuert, soweit die be züglichen Rechte nicht ausgekauft, abgeändert oder ersetzt worden sin d:

1. Hinsichtlich der Pfarrei Oberwil verbleibt es bei de n Bestimmungen der

Übereinkunft vom 13. Februar 1851
1 ).

2. Den Pfarreien Messen und Aetingen wird der seitens des Staates Bern

auszurichtende Besoldungsbeitrag in seinem bisherige n Bestand sowie der Unterhalt der Pfarrgebäude zugesichert. Überdies geniessen beide Pfarreien den Ertrag der solothurnischen Pfarrfonds , inbegriffen die freie Benützung des Pfarrlandes und die Holzberechtig ung in der Ge- meinde gemäss Urbar.

3. Die Pfarrei Lüsslingen hat den Genuss ihres Pfarrfon ds gemäss Urbar

und nach den Bestimmungen der Übereinkunft vom 15. Se ptember
1871
2 ).

4. Die Berechtigung der Kirchgemeinde Solothurn auf den bisherigen

Staatsbeitrag des Kantons Bern wird gewährleistet. Art. 10. Die Ortskirchengüter der Kirchgemeinden dür fen nur ihrem Zweck und ihrer Bestimmung gemäss verwaltet und verwendet w erden. Art. 11. Beide Kantone behalten sich vor, nach Erford ernis der Umstände, die angemessenen Modifikationen und Abänderungen di eser Überein- kunft gemeinschaftlich zu treffen. Art. 12.
1 Diese Übereinkunft unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern und des Kantonsrates von Solothu rn; sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessa mmlung der Kan- tone Bern und Solothurn aufgenommen. Damit werden di e Übereinkunft vom 17. Februar 1875
3 ) und die seitherigen Nachträge und Abänderungen vom 29. Juli 1884/20. August 1884 und 28. November 19 39 ausser Kraft gesetzt.
2 Also vereinbart auf der Abgeordnetenkonferenz in Solo thurn, den

23. Dezember 1958.

Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 18. Februar 1959 g enehmigt Vom Kantonsrat von Solothurn am 30. Juni 1959 genehmigt Vom Schweizerischen Bundesrat am 25. September 1959 gen ehmigt ________________
1 ) BGS 425.131.1.
2 ) Es handelt sich um den Abtretungsvertrag zwischen d em Burgerspital Bern und der Kirchgemeinde Lüsslingen über die Kollatur der Pf arrei Lüsslingen, der sich im Kirchgemeindearchiv Lüsslingen befindet.
3 ) GS 57, 364; 59, 310.
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