Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (819.510)
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Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Arbeitsvermittlung: Verordnung Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 15. November 2011 (Stand 9. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsver - mittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989
1 ) und die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991
2 ) beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.

§ 2 Arbeitsvermittlung und Personalverleih

1 Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amt - lichen Formular beim AWA einzureichen.
2 Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.
3 Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
3 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung vom

6. Mai 1952 aufgehoben.

1) SR .
2) SR .
3) Wirksam seit 9. 7. 2012.
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