Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
                            Arbeitsvermittlung: Verordnung  Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih  Vom 15. November 2011 (Stand 9. Juli 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsver  -  mittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und die Verordnung über die Arbeitsvermittlung und  den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Der   Vollzug   des   Arbeitsvermittlungsgesetzes   obliegt   dem   kantonalen   Arbeitsamt.   Das   Amt   für  Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                            1  Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amt  -  lichen Formular beim AWA einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom  AWA ausgeübt.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Mai 1952 aufgehoben.
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 9. 7. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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