Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland
                            Vereinbarung  über die Musikschule Appenzeller Vorderland  vom  10. November 1981  1)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen  erlassen  gestützt auf Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die  Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969  2)   und  auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell  A.Rh.  vom  9.  November  1981  3)    sowie  auf  Art. 223 des st.-gallischen Ge-  meindegesetzes vom 23. August 1979  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  appenzell-ausserrhodischen  Einwohnergemeinden  Walzenhausen,  Wolfhalden,  Heiden,  Grub,  Wald,  Rehetobel  und  Reute  sowie  die  st.-gal-  lischen Schulgemeinden Grub und Eggersriet werden ermächtigt, sich zur  gemeinsamen  Führung  der  Musikschule  Appenzeller  Vorderland  zu  einem  Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der  Mitglieder unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweck-  verbandsvertrag  festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zustän-  digen Behörden der Vereinbarungskantone. Er tritt nach beidseitiger Geneh-  migung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zu-
                            ständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere  Gemeinden aufzunehmen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Mit Beschluss vom 9. November 1981 hat der Kantonsrat von Appenzell A.Rh. den  Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und den Regie-  rungsrat ermöchtigt, die Vereinbarung mit dem Kanton St. Gallen zu unterzeichnen  und späteren Vertragsänderungen in eigener Kompetenz zuzustimmen; vgl. Amts-  blatt 1981, S. 764. – Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Vereinba-  rung am 27. August 1981, der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 10.  November 1981 unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Amtsblatt 1981, S. 764
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verband  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Verantwortlichkeit  der  Verbandsorgane  1)   und die Besorgung der  Verbandsangelegenheiten  sind  die  gesetzlichen  Vorschriften  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  massgebend.  Die  Bestimmungen  der  Vereinbarungskan-  tone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird
                            von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einverneh-  men mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den  Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzel-
                            nen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zustän-  digen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungs-  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen
                            Verband  und  Mitgliedern  sind  dem  Erziehungsdepartement  des  Kantons  Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustan-  de, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden
                            Vorschriften  sowie  Anstände  in  Bezug  auf  die  Rechtsstellung  der  Ab-  geordneten  im  Verhältnis  zu  den  delegierenden  Mitgliedern  werden durch  die  zuständigen  Behörden  der  Vereinbarungskantone  entschieden,  denen  die Mitglieder angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder
                            dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die  Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der  Vereinbarungskantone.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 262–268 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  den  Ent-  scheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu  verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide,  die  eine  Geldforderung  betreffen,  sind  nach  Art.  80  Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vollstreckbaren  gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
                            Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  nach  Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2  der  Bundesverfassung  2)   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der
                            Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Ein-  vernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen
                            unterzeichnet ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. November 1981