Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland (412.31)
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Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland vom 10. November 1981 1) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen erlassen gestützt auf Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 2) und auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. November 1981 3) sowie auf Art. 223 des st.-gallischen Ge- meindegesetzes vom 23. August 1979 als Vereinbarung:
Art. 1
1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Walzenhausen, Wolfhalden, Heiden, Grub, Wald, Rehetobel und Reute sowie die st.-gal- lischen Schulgemeinden Grub und Eggersriet werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Führung der Musikschule Appenzeller Vorderland zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweck- verbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zustän- digen Behörden der Vereinbarungskantone. Er tritt nach beidseitiger Geneh- migung in Kraft.

Art. 2 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zu-

ständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen. — — — — — — — — — — — —
1) Mit Beschluss vom 9. November 1981 hat der Kantonsrat von Appenzell A.Rh. den Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und den Regie- rungsrat ermöchtigt, die Vereinbarung mit dem Kanton St. Gallen zu unterzeichnen und späteren Vertragsänderungen in eigener Kompetenz zuzustimmen; vgl. Amts- blatt 1981, S. 764. – Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Vereinba- rung am 27. August 1981, der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 10. November 1981 unterzeichnet.
2) bGS 211.1
3) Amtsblatt 1981, S. 764
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane 1) und die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskan- tone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.

Art. 4 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird

von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einverneh- men mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehal- ten.

Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzel-

nen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zustän- digen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungs- kantone.

Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen

Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustan- de, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 7 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden

Vorschriften sowie Anstände in Bezug auf die Rechtsstellung der Ab- geordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.

Art. 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder

dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone. — — — — — — — — — — — —
1)
Art. 262–268 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und

Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 2) dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der

Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Ein- vernehmen.

Art. 12 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen

unterzeichnet ist
3)
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1) SR 281.1
2) SR 101
3)
10. November 1981
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