Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Pädagogischen ... (413.304)
Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Pädagogischen ... (413.304)
Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Pädagogischen Hochschule
chschule besteht eine Aufsichtskommis- aus mindestens drei weiteren Mitglie- ngsrates durch den Regie- hen Hochschule Schaffhausen. Organisation Sekretariat Protokoll
§ 3 Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommis-
sion Abteilungsleiter bzw. -leiteri nnen und Fachexperten bzw. - expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.
§ 4
1 Die Aufsichtskommission versammelt sich auf schriftliche Einla- dung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Beg ehren von mindestens drei Mit- gliedern.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die M ehrheit der Mitglieder anwe- send ist.
3 Jedes anwesende Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten hat. Der Aus- stand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Die Beachtung des Ausstan- des ist im Protokoll zu erwähnen.
4 Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkularweg oder durch nachträglich zu genehmigende präsidiale Verfügung erledigt wer- den.
§ 5 Die in der Aufsichtskommission Mitwirkenden (§ 1-3) unterstehen
der behördlichen Schweigepflicht.
§ 6
1 Die Aufsichtskommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der Pädagogischen Hochschule, die Lehrtätigkeit sowie weitere Tätigkeiten der Hochschule sowie das Didaktische Zentrum aus.
2 Sie wacht über den Vollzug der die Pädagogische Hochschule betreffenden Erlasse.
3 Sie erlässt die in ihr e Befugnis fallenden Vorschriften.
4 Sie ist gegenüber den Dozierenden und den Studierenden im Rahmen der Bestimmungen über die Befugnisse der Schulbehör- den weisungsberechtigt.
§ 7 Die Aufsichtskommission unterbreitet dem Erziehungsrat zuhanden
des Regierungsrates insbesondere Vorschläge: Fachexperten Kommissionen Sitzungen A mtsgeheimnis Hauptaufgaben Vorschlagsrecht
nem Mitglied der Schulleitung, des und Verordnungen, die der Dozierenden, We iterbildungskurse Eigene Obliegenheiten Antragsrecht Teilurlaub
§ 12
1 Die Kommissionsmitglieder mit Ausnahme des Vertreters bzw. der Vertreterin der Dozierenden sind verpflichtet, Lehrveranstaltun- gen des ihnen zugeteilten Fachbereichs zu besuchen sowie an den Prüfungen teilzunehmen.
2 Alle Kommissionsmitglieder sind jederzeit berechtigt, weitere Lehrveranstaltungen zu besuchen, der Vertreter bzw. die Vertrete- rin der Dozierenden jedoch nur mit Bewilligung des Rektors bzw. der Rektorin.
3 Über erfolgte Besuche ist jährlich Bericht zu erstatten.
4 Alle Kommissionsmitglieder haben das Recht, an den Konferen- zen der Pädagogischen Hochschule mit beratender Stimme teilzu- nehmen.
§ 13
1 Die Aufsichtskommission entscheidet alle Rekurse und Be- schwerden in Schulangelegenheiten. Vorbehalten bleiben die Be- stimmungen der Prüfungsordnungen.
2 Fälle, die die Aufsichtskommission in erster Instanz behandelt, können in zweiter Instanz an den Erziehungsrat gebracht werden.
§ 14
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2003, S. 535. Inspektions- pflicht und -recht Rekurse Inkrafttreten