Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über den Besuch des Seminars Kreuzlingen durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden
                            Vertrag  zwischen dem Regierungsrat des Kantons  Appenzell Ausserrhoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und dem  Regierungsrat des Kantons Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  über den Besuch des Seminars Kreuzlingen  durch Schülerinnen und Schüler aus dem  Kanton Appenzell Ausserrhoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Thurgau verpflichtet sich, Schülerinnen und Schüler aus dem  Kanton  Appenzell  Ausserrhoden  zu  den  gleichen  Bedingungen  wie  solche aus dem Kanton Thurgau ins Lehrerseminar Kreuzlingen aufzu-  nehmen und zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der  Kanton  Appenzell  Ausserrhoden  bezahlt  dem  Kanton Thurgau für  jeden Schüler und jede Schülerin aus seinem Kanton einen jährlichen  Betriebsbeitrag von der gleichen höhe, wie er im Schulgeldabkommen 3  der EDK-Ost enthalten ist. Zusätzlich entrichtet er jährlich einen von der  Schülerzahl  unabhängigen  Pauschalbetrag,  der  dem  dreifachen  Be-  triebsbeitrag pro Schüler entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Rechnungsführung  des  Lehrerseminars  Kreuzlingen  stellt  der  Er-  ziehungsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden jeweils zu Be-  ginn eines neuen Schuljahres Rechnung aufgrund der aktuellen Schü-  lerzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist berechtigt, den Aufnahme- und  Patentprüfungen mit einer eigenen Vertretung beizuwohnen und während  des  Schuljahres  Schulbesuche  durchführen  zu  lassen.  Die  Vertretung  wird zu allen öffentlichen Schulanlässen des Seminars eingeladen.     Die  Erziehungsdirektion  des  Kantons  Appenzell  Ausserrhoden  schlägt  dem Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Mitglied in die Aufsichts-  kommission des Lehrerseminars Kreuzlingen zur Wahl vor.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Kantonsrat hat dem Vertrag am 22. Februar 1993 gestützt auf Art. 68 des  Schulgesetzes (bGS 411.0) zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat dem Vertrag am 2. Januar 1993  zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schülerinnen  und  Schüler  aus  dem  Kanton  Appenzell  Ausserrhoden  absolvieren die Praktika in der Regel in appenzellischen Primarschulen.  Die  Praktikumsleiter  und  Praktikumsleiterinnen  werden  dem  Lehrerse-  minar Kreuzlingen durch die Erziehungsdirektion vermittelt.     Das Lehrerseminar Kreuzlingen sorgt für Ausbildung und Entschädigung  der Praktikumsleiter und Praktikumsleiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Diese  Vereinbarung  kann  von  beiden  Parteien  unter  Beachtung  einer  dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt wer-  den. Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf der Kündigung ins Lehrer-  seminar  aufgenommen  wurden,  beenden  es  nach  den  Bestimmungen  dieses Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Dieser  Vertrag  tritt  auf  Beginn  des  Schuljahres  1993/94  in  Kraft  und  ersetzt den Vertrag vom 4. August / 30. November 1916.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 413.21 (aGS II/161)