Vereinbarung über Schulbeiträge an die Ingenieurschule St. Gallen
                            Vereinbarung  über Schulbeiträge an die  Ingenieurschule St. Gallen  vom  9. Juni 1992  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  und  die Gesellschaft für Technische Ausbildung St. Gallen als Trägerin der Höhe-  ren Technischen Lehranstalt Ingenieurschule St. Gallen (ISG)  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton Appenzell A.Rh. leistet der Trägerin einen jährlichen Beitrag je  Student  an  die  Betriebsaufwendungen  der  Höheren  Technischen  Lehran-  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Trägerin  gewährt  den  Studenten  und  den  Studienanwärtern  aus  dem  Kanton  Appenzell  A.Rh.  die  gleiche  Rechtsstellung  wie  ihren  eigenen  Stu-  denten  und  Studienanwärtern. Vorbehalten bleiben die Unterschiede in den  Studiengebühren der Lehranstalten im bisherigen Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragshöhe
                            1  Der Beitrag beträgt je Student und Jahr Fr. 8500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab 1994 wird ein Teuerungszuschlag auf diesem Betrag erhoben, der sich  nach  dem  Landesindex  der  Konsumentenpreise  bemisst.  Basis  ist  dessen  Stand am 31.12.1992. Angeglichen wird jeweils die Teuerung bis zum Ende  des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zahlungspflicht
                            1  Der Kanton Appenzell A.Rh. ist für Studenten der HTL- und der NDS-Stu-  dien zahlungspflichtig, die in seinem Gebiet zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend  ist  die  Zahl  der  Studierenden,  die  am  1. Januar  des  Rech-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste der Studierenden
                            1  Die  Lehranstalt  erstellt  per  1. Januar  eine  Liste  der  Studenten  zuhanden  des zahlungspflichtigen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Lehranstalt  anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechnungstellung
                            Die  Lehranstalt  stellt  aufgrund  der  genehmigten  Liste  dem  Kanton  Appen-  zell A.Rh. Rechnung. Diese ist innert sechzig Tagen zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zulassungsbeschränkungen
                            Wenn  Zulassungsbeschränkungen  angeordnet  werden  müssen,  geniessen  die  Studenten  und  die  Studienanwärter  aus  dem  Kanton  Appenzell  A.Rh.  die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen aus dem Gebiet der Trägerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterlagen
                            Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. erhält Voranschläge, Vorla-  gen für Nachtragskredite und Jahresrechnungen gleichzeitig wie die Regie-  rung des Standortkantons zur Kenntnisnahme. Er erhält zu Beginn des Se-  mesters ein Studentenverzeichnis der Lehranstalt sowie eine Übersicht über  aufgenommene und abgewiesene Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bundesgericht
                            Über  Streitigkeiten  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  entscheidet  das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer
                            Diese  Vereinbarung  läuft  so  lange,  bis  eine  neue  Trägerschaft  konstituiert  ist,  befristet  jedoch  bis  1998.  Zwei  Jahre  vor  Ablauf  im  Jahr  1998  werden  Ver-handlungen aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzugsbeginn
                            Diese  Vereinbarung  wird  nach  Unterzeichnung  durch  die Trägerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und den  Kanton  Appenzell  A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    angewendet  und  trägt  das  Datum  des  letztunter-  zeichnenden Vereinbarungspartners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Mai 1992