Vereinbarung über Schulbeiträge an die Ingenieurschule St. Gallen (415.19)
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Vereinbarung über Schulbeiträge an die Ingenieurschule St. Gallen

Vereinbarung über Schulbeiträge an die Ingenieurschule St. Gallen vom 9. Juni 1992 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., und die Gesellschaft für Technische Ausbildung St. Gallen als Trägerin der Höhe- ren Technischen Lehranstalt Ingenieurschule St. Gallen (ISG) vereinbaren:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton Appenzell A.Rh. leistet der Trägerin einen jährlichen Beitrag je Student an die Betriebsaufwendungen der Höheren Technischen Lehran- stalt.
2 Die Trägerin gewährt den Studenten und den Studienanwärtern aus dem Kanton Appenzell A.Rh. die gleiche Rechtsstellung wie ihren eigenen Stu- denten und Studienanwärtern. Vorbehalten bleiben die Unterschiede in den Studiengebühren der Lehranstalten im bisherigen Rahmen.

Art. 2 Beitragshöhe

1 Der Beitrag beträgt je Student und Jahr Fr. 8500.–.
2 Ab 1994 wird ein Teuerungszuschlag auf diesem Betrag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand am 31.12.1992. Angeglichen wird jeweils die Teuerung bis zum Ende des Vorjahres.

Art. 3 Zahlungspflicht

1 Der Kanton Appenzell A.Rh. ist für Studenten der HTL- und der NDS-Stu- dien zahlungspflichtig, die in seinem Gebiet zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
2 Massgebend ist die Zahl der Studierenden, die am 1. Januar des Rech-

Art. 4 Liste der Studierenden

1 Die Lehranstalt erstellt per 1. Januar eine Liste der Studenten zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Lehranstalt anzubringen.

Art. 5 Rechnungstellung

Die Lehranstalt stellt aufgrund der genehmigten Liste dem Kanton Appen- zell A.Rh. Rechnung. Diese ist innert sechzig Tagen zu begleichen.

Art. 6 Zulassungsbeschränkungen

Wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden müssen, geniessen die Studenten und die Studienanwärter aus dem Kanton Appenzell A.Rh. die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen aus dem Gebiet der Trägerin.

Art. 7 Unterlagen

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. erhält Voranschläge, Vorla- gen für Nachtragskredite und Jahresrechnungen gleichzeitig wie die Regie- rung des Standortkantons zur Kenntnisnahme. Er erhält zu Beginn des Se- mesters ein Studentenverzeichnis der Lehranstalt sowie eine Übersicht über aufgenommene und abgewiesene Kandidaten.

Art. 8 Bundesgericht

Über Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.

Art. 9 Dauer

Diese Vereinbarung läuft so lange, bis eine neue Trägerschaft konstituiert ist, befristet jedoch bis 1998. Zwei Jahre vor Ablauf im Jahr 1998 werden Ver-handlungen aufgenommen.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die Trägerin
1) und den Kanton Appenzell A.Rh.
2) angewendet und trägt das Datum des letztunter- zeichnenden Vereinbarungspartners.
1) — — — — — — — — — — — —
1)
9. Juni 1992
2)
26. Mai 1992
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