Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel (171.700)
Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel (171.700)
Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
Ausscheidung der Aktiven: Gesetz Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Vom 25. April 1968 (Stand 25. April 1968) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 21 und 58 der Kantonsverfassung, auf den Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz:
§ 1
1 Die Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden im Sinne der vom Verfassungsrat be - schlossenen Verfassungsgrundsätze für die Ausscheidung des Vermögens rückwirkend auf den 31. Dezember 1966 aus der Vermögensrechnung des Kantons Basel-Stadt buchmässig ausgeschieden. Über die ausgeschiedenen Aktiven ist inskünftig besonders Buch zu führen.
§ 2
1 Die im Anhang beigefügte, aufgrund des Vermögensstatus per 31. Dezember 1966 erstellte Aus - scheidung bildet Bestandteil dieses Gesetzes.
2 Die Ausscheidung der Vermögenswerte der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staats - personals hat auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung nach der Zuteilung der Anspruchsberechtig - ten auf die beiden Gemeinwesen zu erfolgen.
§ 3
1 Neue Aktiven sind nach den Grundsätzen von § 1 zuzuteilen.
§ 4
1 Die Passiven sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung im Verhältnis der Akti - ven auf die beiden Gemeinwesen zu verlegen.
§ 5
1 Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ei - nerseits und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen anderseits gemäss den vom Verfassungs - rat vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätzen bleibt vorbehalten.
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§ 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1916 sowie die im Widerspruch zum vorliegenden Ge -
setz stehenden Bestimmungen der Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung über - Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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