Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel (171.700)
    CH - BS

    Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel

    Ausscheidung der Aktiven: Gesetz Gesetz betreffend die Ausscheidung der Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Vom 25. April 1968 (Stand 25. April 1968) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 21 und 58 der Kantonsverfassung, auf den Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz:

    § 1

    1 Die Aktiven der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden im Sinne der vom Verfassungsrat be - schlossenen Verfassungsgrundsätze für die Ausscheidung des Vermögens rückwirkend auf den 31. Dezember 1966 aus der Vermögensrechnung des Kantons Basel-Stadt buchmässig ausgeschieden. Über die ausgeschiedenen Aktiven ist inskünftig besonders Buch zu führen.

    § 2

    1 Die im Anhang beigefügte, aufgrund des Vermögensstatus per 31. Dezember 1966 erstellte Aus - scheidung bildet Bestandteil dieses Gesetzes.
    2 Die Ausscheidung der Vermögenswerte der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staats - personals hat auf das Inkrafttreten der neuen Verfassung nach der Zuteilung der Anspruchsberechtig - ten auf die beiden Gemeinwesen zu erfolgen.

    § 3

    1 Neue Aktiven sind nach den Grundsätzen von § 1 zuzuteilen.

    § 4

    1 Die Passiven sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung im Verhältnis der Akti - ven auf die beiden Gemeinwesen zu verlegen.

    § 5

    1 Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ei - nerseits und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen anderseits gemäss den vom Verfassungs - rat vorgeschlagenen Verfassungsgrundsätzen bleibt vorbehalten.
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    § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juli 1916 sowie die im Widerspruch zum vorliegenden Ge -

    setz stehenden Bestimmungen der Urkunde zur Sicherstellung des in die kantonale Verwaltung über - Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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