Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Stu... (413.305)
Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Stu... (413.305)
Verordnung über die ordentlichen Gebühren, Gebühren für zusätzliche Angebote und Studiengelder an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
1 Fr. 100 - Fr. 200 Fr. 200 - Fr. 1'100 Fr. 8'500 - Fr.16'000 Fr. 200 - Fr. 400 Fr. 600 - Fr. 1'200 Fr. 150 - Fr. 500 Fr. 2'700 - Fr. 4'000 Fr. 100 - Fr. 800 Fr. 300 - Fr. 500 Ordentliche Ge- bühren und Bar- auslagen
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 k) Gebühr für die Wiederholung von Modulen Fr. 100 - Fr. 1'000 l) Administrative Gebühren Fr. 20 - Fr. 200 m) zusätzliche Semestergebühr für ausländische Studierende Fr. 500
2) Die Schulleitung legt jährlich die zu entrichtenden Gebühren fest.
3 Für angebrochene Semester wird die ganze Semestergebühr er- hoben.
4 In Härtefällen kann die Schulleitung ordentliche Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
5 Die Schulleitung fordert Ersatz für Barauslagen (z.B. Eintritte).
§ 2
1 Der Regierungsrat setzt für zusätzliche Angebote und Leistungen, die nicht zum Grundauftrag der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen gehören, die Gebühren wie folgt fest: a) Gebühren für freiwilligen Instrumentalunterricht:
1. Einzelunterricht Fr. 500
2. Gruppenunterricht Fr. 150 - Fr. 300 b) Gebühren für Hörerinnen und Hörer:
1. 1 oder 2 Wochenstunden pro Semester Fr. 200
2. Jede weitere Wochenstunde Fr. 100
3. 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blocktage oder Blockwochen werden auf der Grundlage der Regelung für Wo- chenstunden festgelegt.
2 Die Gebühr für zusätzliche Kurse und Veranstaltungen ist von der Schulleitung kostendeckend und jährlich festzulegen.
§ 3
1 Von Studierenden, welche keinen Wohnsitz in einem Kanton nachweisen können, welcher der Interkantonalen Fachhochschul- vereinbarung beigetreten ist, wird ein jährliches Studiengeld erho- ben, welches dem Beitrag entspricht, den die Vereinbarungskanto- ne dem Kanton Schaffhausen aufgrund dieser Vereinbarung ent- richten.
2 Der Wohnsitzkanton der Studierenden wird aufgrund der Interkan- tonalen Fachhochschulvereinbarung bestimmt.
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3) Zusätzliche An- gebote Jährliches Stu- diengeld
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1) und in die kantonale Ge- Ausländische Studierende
2) Rückerstattung Inkraftsetzung Übergangs- bestimmung
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