Beitritt des Kantons zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (837.331)
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Beitritt des Kantons zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

1 Beitritt des Kantons zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) KRB Nr. SGB 191/2003 vom 17. März 2004 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 litera d und Artikel 72 der Verfassung des Kantons Solothurn
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

18. November 2003 (RRB Nr. 2003/2097 )

beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Vereinbarung für so-

ziale Einrichtungen (IVSE) bei.

2. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug, insbesondere der rechtzeitigen

Kündigung der bisherigen Heimvereinbarung, beauftragt.

3. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Oktober 2004. Inkrafttreten am 1. Januar 2006. ________________
1 ) BGS 111.1.
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