Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Preis für anwendungsorientierte Forschung (369.13)

CH - BL

Verordnung über den Preis für anwendungsorientierte Forschung (369.13)

Verordnung über den Preis für anwendungsorientierte Forschung

als Anerkennung für ihre wissenschaftliche
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2 die Aufwendungen für die Preisübergabe werden dem Lotteriefonds des Kantons
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2 Die Direktionen der vom Kanton mitgetragenen Fachhochschulen schlagen
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4 Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie erarbeitet gestützt auf diese Verordnung die Richtlinien geeignete Ausschreibung und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für
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1 1 über den Preis für angewandte Forschung wird aufgehoben.
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